Nachlese: Die Herausforderung bleibt die Digitalisierung & Co. + GmbH und Recht: Wichtige neue Urteile für den GmbH-Geschäftsführer + Steuerpolitik: Nachzahlungszinsen nicht zu beanstanden + Pflichtveröffentlichung: Unterlassungserklärung zieht nicht
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 39/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 29. September 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
dass die Bundestagswahl 2017 keine größeren Überraschungen bringen würde, war zu erwarten. Auch, dass die Regierungsbildung eine Menge Zeit in Anspruch nehmen wird und dass die von den Koalitionspartnern zu steckenden Ziele – wie immer – weit hinter den Erwartungen an die Parteien und hinter den Ankündigungen der Parteien selbst zurückbleiben werden, wird Keinen überraschen. Aus Unternehmersicht ist zumindest zu begrüßen, dass es kaum zu einer Verschlechterung der Rahmenbedingungen kommen dürfte. Das ist dann aber auch schon Alles, was wir nach der Wahl mit Beruhigung zur Kenntnis nehmen können.
Beunruhigen muss allerdings die Vorstellung, dass Mittelstandspolitik auch in den nächsten 4 Jahren wieder im „Abwarten“ besteht. Derweil die (globale) Digitalisierung die Spielregeln für die Wirtschaft und insbesondere für den Mittelstand neu schreibt, der Takt für Innovationen immer schneller und bedrohlicher schlägt und die Verweildauer für erfolgreiche Geschäftsmodelle kürzer und kürzer wird. Politische Visionen zur Begleitung dieser enormen Umwälzungen sind jedenfalls bislang kaum in Sicht. Aber Bange machen gilt für Sie als Unternehmer ja nicht. Wie steht es um Ihre Visionen, diese Herausforderungen als Chancen für sich und Ihre GmbH zu nutzen?
GmbH und Recht: Wichtige neue Urteile für den GmbH-Geschäftsführer
Spätestens mit dem „Fall Middelhoff“ (vgl. dazu ausführlich im Handelsblatt vom 15.9.2017) müssen Sie als Geschäftsführer einer GmbH bzw. als deren verantwortlicher Vermögensverwalter damit rechnen, dass in der wirtschaftlichen Krise der GmbH von dem vom Amtsgericht eingesetzten Insolvenzverwalter höchst kritisch geprüft wird, ob Ihnen nachträglich Pflichtverletzungen vorgeworfen werden und diese gerichtlich durchgesetzt werden können. Nicht zuletzt aus diesem Grunde berichten wir an dieser Stelle regelmäßig zu entsprechenden Verfahren, die Vorgaben für die Praxis enthalten (vgl. dazu zuletzt Nr. 37/2017).
- Besonders drastisch ist eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem März diesen Jahres. Danach macht sich der Geschäftsführer u. U. sogar strafbar (Bankrott), wenn er ein kapitalersetzendes Darlehen an einen Gesellschafter zurückzahlt (BGH, Urteil v. 9.3.2017, 3 StR 424/16). Im Urteilsfall hatte sich der Geschäftsführer sein Darlehen an die GmbH wie vertraglich vereinbart fristgerecht zurückgezahlt. Das allerdings führte zur Insolvenz bzw. zur Schmälerung der Masse. Der BGH hält das zumindest für einen betrügerischen Bankrott gemäß § 283 Strafgesetzbuch mit dem dafür vorgesehenem Strafmaß – bis zu 5 Jahren Gefängnis. Problematisch ist das in der Praxis immer dann, wenn Sie ein Darlehen, das Sie Ihrer GmbH geben, zurückzahlen und wenn der GmbH anschließend im Laufe des nächsten Jahres eine Insolvenz droht. Sie müssen bei einer Darlehensvergabe an die eigene GmbH zumindest immer die mittelfristige Perspektive des Unternehmens im Auge behalten. Als Instrument der Krisenbewältigung ist ein Gesellschafter-Darlehen dementsprechend nur noch zu empfehlen, wenn die Sanierungsaussichten gut bis sehr gut sind und die Sanierung vertraglich abgesichert ist.
- Für die Praxis interessant ist auch ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt, dass den überteuerten Kauf einer GbR durch die GmbH nachträglich als masseschmälernde Maßnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers monierte und sich einen Teil des Kaufpreises von diesem ersetzen ließ (OLG Frankfurt, Urteil v. 2.6.2017, 25 U 107/13). Sachverhalt: Die GmbH hatte eine Patent-beantragende GbR zum Preis von 30.000 EUR erworben – konkret gezahlt wurden 4.540 EUR für Gegenstände des Anlagevermögens und 25.460 EUR für den Firmenwert – so stand es im Kaufvertrag. Das Patent wurde allerdings nicht beantragt und auch nicht weiterentwickelt. Dazu das OLG: „Der Kaufpreis für den Firmenwert ist eine nicht zu verantwortende Minderung des geldwerten Gesellschaftsvermögens der GmbH“. Dafür muss der Geschäftsführer nachträglich gerade stehen. An diesem Fall können Sie deutlich erkennen, wie gründlich jede Zahlung in der wirtschaftlichen Krise der GmbH vom Insolvenzgericht nachvollzogen und aufgearbeitet wird.
- Ein weiteres rechtliches Schlupfloch in Sachen masseschmälernde Auszahlungen in der wirtschaftlichen Krise der GmbH hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt geschlossen. Danach gilt: Zahlt der GmbH-Geschäftsführer nach Ablauf der Dreiwochenfrist weiter Gehälter und offene Rechnungen, ohne den notwendigen Insolvenzantrag zu stellen, kann er das nicht damit rechtfertigen, dass er dafür eine Gegenleistung (Arbeitsleistung, Strom) erhalten hat, so dass die Masse nicht geschmälert wurde. Das zählt nicht. Der BGH stellt klar, dass eine solche spitzfindige Argumentation vor Gericht keinen Bestand hat. Der Geschäftsführer haftet für diese Auszahlungen mit seinem privaten Vermögen (BGH, Urteil v. 4.7.2017, II ZR 319/15).
- Auch in einem Verfahren vor dem Kammergericht (KG) Berlin ging es um die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers. Dabei ging es um die unterlassene bzw. verspätete Abgabe von Steuererklärungen für die GmbH. Dazu stellt das Gericht klar: „Hat Ihr Vorgänger im Amt des Geschäftsführers Steuererklärungen nicht oder verspätet abgegeben, können Sie dafür nicht strafrechtlich belangt werden – etwa gemäß den Folgen aus § 370 Abgabenordnung mit 5 Jahren Haft“. Voraussetzung: Sie sorgen umgehend dafür, dass die fehlenden Steuererklärungen erledigt und eingereicht werden (KG Berlin, Beschluss v. 24.11.2016, 121 Ss 169/16, rechtskräftig). Sie sind also gut beraten, sofort nach einer Amtsübernahme bzw. Neubestellung zum Geschäftsführer, sich mit dem Steuerberater zusammenzusetzen und zu prüfen, ob Ihr Vorgänger seine Steuerpflichten erledigt hat, bzw. anzuweisen, dass ausstehende Steuererklärungen (KSt, GewSt, LSt, USt und ev. GrErwSt) umgehend erstellt und abgegeben werden. Achten Sie darauf, dass die entsprechende Anweisung an den Steuerberater schriftlich dokumentiert ist.
Digitalisierung: Auch der Chef muss sich neu erfinden
Es gibt viele Eigenschaften und Ausprägungen, die dem modernen Chef unterschoben werden, wenn er die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft bewältigen will: Er nimmt sich zurück. Er stellt die richtigen Fragen. Er denkt nicht in Planerfüllung, sondern deckt Schwachstellen auf. Am besten gefällt mir: „Die Führungskraft der Zukunft kennt nicht die Lösung, sondern organisiert den Prozess, der zum Finden der Lösung führt“ (Quelle: DGFP Kongress, Berlin 2016). Eine Aussage mit höchstem Anspruch. Zugleich das Ende der fachlichen Überlegenheit des Chefs – auch in kleineren Unternehmen.
Der Springer-Digitalisierungsbeauftragte Christoph Keese widmet in seinem interessanten Buch Silikon Germany dem Thema erfolgreiche Charaktere von Führungspersönlichkeiten in der Digitalisierung gleich ein ganzes Kapitel. So beschreibt er ausführlich den Netflix-Chef Reed Hastings als bürolosen Dauer-Kommunikator, Motivator und Netzwerker, der in seinen Unternehmen alles nur Denkbare veranlasst, damit sich seine kreativen Mitarbeiter ohne jegliche Firmen-interne Bürokratie auf die Produktentwicklung konzentrieren können. Sein Credo: „Wir begegnen dem Wachstumschaos nicht durch mehr Regeln, sondern durch mehr kreative Köpfe“. In den meisten kleineren deutschen Unternehmen geht es natürlich nicht um den großen technologischen Wurf, sondern regelmäßig um die fehlerfreie und pünktliche Erbringung von Leistungen – also darum, dass eine gut eingeübte Organisation ihre Aufgaben systematisch und zuverlässig erbringt. Dafür steht der Chef und seine Fähigkeit, sein Unternehmen auf einem hohen Standard zu halten.
Wichtig ist, dass auch in kleineren Unternehmen Kapazitäten vorhanden sind, die den gewohnten Geschäftsbetrieb hinterfragen, den Markt ständig beobachten und neue Entwicklungen in die Firma einbringen. Das kann nicht mehr alleine Chefsache sein und abzuwarten bis der/die Junior/in frischen digitalen Wind in die Firma bringt, dauert zu lange. Das gilt nicht mehr nur für gestandene, ältere Kollegen, sondern für alle Altersstufen – der Wandel ist gegenwärtig, ständig und generationsübergreifend. Sie sind also gut beraten, sich einen kreativen Mitarbeiter zu leisten und den dazu zu animieren, quer zu denken und ihn das auch aussprechen zu lassen.
Steuerpolitik: Nachzahlungszinsen nicht zu beanstanden
Säumige Steuerzahler müssen 6 % Nachzahlungszinsen zahlen. Dazu das Finanzgericht (FG) Münster: „Aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtskontinuität ist ein fester Zinssatz zulässig, auch wenn es zwischenzeitlich zu erheblichen Schwankungen des Marktzinses kommt. Dieses gesetzgeberische Konzept ist zulässig“ (FG Münster, Urteil v. 17.8.2017, 10 K 2472/16).
Pflichtveröffentlichung: Unterlassungserklärung zieht nicht
Will ein Anwalt die Pflichtveröffentlichung eines Jahresabschlusses – z. B. den der Konkurrenz – gerichtlich durchsetzen, ist die Unterlassungserklärung gemäß UWG nicht das richtige Rechtsmittel. Konkret: Per Unterlassung kann nicht die Vornahme einer Handlung eingefordert bzw. durchgesetzt werden (OLG Köln, rechtskräftiges Urteil v. 28.4.2017, 6 U 152/16).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst