Themen heute: Die (simplen) Tricks der Unternehmensberater + Erbschaftssteuer: Bei leerer Kasse müssen Sie nicht zahlen + Neu im Geschäft: Wie Sie als Geschäftsführer richtig einsteigen + Die aktuellen GmbH-Plandaten Januar 2014 + Gesellschafter-Darlehen: Es geht auch ohne Sicherheiten + GmbH-Anteils-Übertragung: Manager-Modell kommt auf den Prüfstand + GmbH-Recht: Private GmbH darf keine Behörden-Bescheide verschicken + BISS …
Freiburg, 03.01.2014
Sehr geehrte GmbH-Geschäftsführerin, sehr geehrter GmbH-Geschäftsführer,
unter dem provokanten, aber wohl nicht ganz unzutreffenden Titel Retter oder Rattenfänger haben die Fach-Journalistinnen Dilk/Littger deutsche Unternehmensberater und ihre Leistungen unter die Lupe genommen. Fazit: Es gibt Berater, die Unternehmen gerettet und nach vorne gebracht haben. Aber es gibt auch Berater, die sich bereichert und Unternehmen ausgenommen haben. Wir haben an dieser Stelle über haarsträubende Fälle berichtet. Unterm Strich liegt es an Ihnen als Auftraggeber, auf wen und was Sie sich und Ihre Firma einlassen. Stutzig sollten Sie werden,
- wenn Sie den Eindruck nicht loswerden, dass man Ihnen eine Standard-Lösung verpassen will,
- wenn man Ihnen Versprechen macht, von denen Sie wissen, dass das nicht geht,
- wenn man Ihnen Folgeaufträge aufschwatzen will,
- wenn Sie das Gefühl haben, in Abhängigkeiten zu geraten oder
- wenn man sich zu genau für Ihr Wissen und für Firmenwissen interessiert.
Das nämlich sind nach Dilk/Littger die typischen Muster, an denen Sie schlechte, wenig inspirierte oder sogar betrügerische Berater und Coaches zuerst erkennen.
Referenzen helfen da auch nicht immer weiter. Auch die lassen sich schönen und (ver-) fälschen. Verlassen Sie sich auch auf Ihre Erfahrung und Ihre Intuition. Umso mehr, als es bei einer Unternehmensberatung immer auch um die gute und stimmige Chemie zwischen Auftraggeber und beauftragten Beratern geht. Es gilt: Im Zweifel gegen den Berater. Nur wenn Sie wirklich vom Berater und seiner Vorgehensweise überzeugt sind, sollten Sie einen Externen so nah an Ihr Unternehmen heran lassen.
Erbschaftssteuer: Bei leerer Kasse müssen Sie nicht zahlen
Unternehmensnachfolger, die einen Kredit aufnehmen müssen oder Vermögen veräußern müssen, um die festgesetzte Erbschaftsteuer zu zahlen, haben ab sofort ein Recht auf Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftssteuerbescheids. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden. Das betrifft alle Fälle von Firmenübertragungen, die nach den seit 2009 geltenden neuen Bestimmungen zur Erbschaftsteuer veranlagt wurden und werden. Begründung: Die Steuer darf erst dann festgesetzt und vollstreckt werden, wenn das dazu anhängige Normenkontrollverfahren vom Bundesverfassungsgericht entschieden ist (BFH, Beschluss vom 21.11.2013, II B 46/13).
Damit stärkt der BFH die Stellung der Erben, die nicht in der Lage sind, die Erbschaftsteuer aus eigenen Mitteln zu zahlen. Nicht geklärt ist, wie Sie dem Finanzamt gegenüber Ihre Zahlungsunfähigkeit beweisen. Schwierig dürfte das sein, wenn Sie zuletzt abgeltungssteuerpflichtige Einnahmen deklariert haben. Dann sollten Sie zur Aussetzung der Vollziehung den Steuerberater einschalten.
Neu im Geschäft: Wie Geschäftsführer richtig einsteigen
In kleineren Unternehmen mit wenigen Gesellschaftern, Teamleitern und Mitarbeitern ist es in der Regel einfach anzukommen und dauerhafte, persönliche und vertrauensvolle Beziehungen aufzubauen. Die beteiligten Personen treffen sich wöchentlich oder sogar täglich. Geschäftliche Anlässe haben meist auch persönliche Aspekte. In aller Regel erwarten diese Personen von ihrem neuen Geschäftsführer lediglich, dass er sich in die gewachsenen Abläufe einfügt und sich persönlich einbringt. Das gilt auch für den Umgang mit den Beratern der Gesellschafter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Hausanwalt). Hier handelt es sich um eine kleine Gruppe von Personen, die sich in der Regel schon seit Jahren kennen, vertraulich zusammenwirken und ggf. freundschaftliche Beziehungen miteinander pflegen.
Als Neuer in diesem Kreis sollten Sie Zeit und Geduld aufbringen, sich unaufdringlich aber bestimmt, kontinuierlich und mit Fingerspitzengefühl für gewachsene zwischenmenschliche Beziehungen einbringen. Vermeiden Sie:
- den schnellen Schulterschluss mit einer Partei,
- sich auf eine Seite ziehen zu lassen,
- in Konfliktgesprächen einseitig Partei zu nehmen,
- polemische oder ironische Redebeiträge.
In größeren (Familien-) Unternehmen gibt es zwischen den Gesellschaftern mehr Konfliktpotenzial. Oft ist dort zur Harmonisierung solcher Konflikte zusätzlich einen Beirat eingesetzt, der die Familien-Mitglieder berät. Als Geschäftsführer müssen Sie sich dann einem zusätzlichen Gremium gegenüber verantworten. Je nach rechtlicher Ausgestaltung des Beirats (Kontrollfunktion) kann das so weit gehen, dass dieser eine Empfehlung für die Abberufung bzw. Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers aussprechen kann. Oft sind ehemalige Berater der Gesellschafter in den Beirat berufen – etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Für Sie als Geschäftsführer kann das zu einer kaum zu lösenden Aufgabe werden. Selbst nach langjähriger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Gremien, kommt es in solchen Konstellationen oft zu schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten, die in der Regel auf Kosten der Geschäftsführer gelöst werden. Sie sind das schwächste Glied. Beugen Sie vor:
- In dieser Konstellation sollte der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag eine Klausel enthalten, die bei einer vorzeitigen Auflösung des Anstellungsvertrages die Zahlung einer Abfindung zusichert. Diese sollte als Betrag ausgewiesen sein. Sonst erhalten Sie pro Beschäftigungsjahr nur ein Monatsgehalt – was bei frühzeitiger Abberufung nicht lohnt.
- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss ausdrücklich gegen Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart sein.
- Alle Anweisungen der Gremien (Gesellschafterversammlung, Beirat) müssen Ihnen in schriftlich dokumentierter Form vorliegen.
- Handeln Sie nie aufgrund nicht autorisierter Weisungen einzelner Gesellschafter oder Beiratsmitglieder.
Wichtig ist, dass Sie sich sofort mit dem Amtsantritt im Betrieb zeigen. Verstecken Sie sich nicht hinterm Schreibtisch, um den Betrieb „aus den Akten“ kennen zu lernen. Zeigen Sie den Mitarbeitern, dass der Neue da ist und man ihn Anfassen kann, dass Sie für die Menschen da sind und dass Sie Ansprechpartner für betriebliche Anliegen sind.
Die aktuellen GmbH-Plandaten für Januar 2014
2014 beginnt wie das abgelaufene Geschäftsjahr: Nach zunächst optimistischen Prognosen, zeigt sich die reale Entwicklung schwerfälliger. Die ersten, besonders ehrgeizigen Prognosen haben schon seit Dezember keinen Bestand mehr und mussten bereits zum Jahresbeginn nach unten korrigiert werden.
Markt | Trend |
Wachstum | Mit dem RWI und IWH haben zwei renommierte Forschungsinstitute ihre Wachstumsprognosen korrigiert. Und zwar nach unten um 0,4 bzw. 0,2 %. Danach rechnet das RWI für das Gesamtjahr 2014 immerhin noch mit einem Wachstum der deutschen Wirtschaft um 1,5 %, das IWH mit 1,8 % Wachstum. Die Böckler-Stiftung rechnet mit einem Wachstum um lediglich 1,2 %. |
Konjunktur | Die neuesten Zahlen ergeben keinen klaren Trend und decken sich nicht mit den offiziellen Prognosen des Bundeswirtschaftsministeriums: Die Industrieproduktion sank zuletzt gegenüber dem Vormonat um 1,2 %. Der Auftragseingang der Industrie ist leicht rückläufig (- 2,2 %). Bei der Nachfrage nach Investitionsgütern aus dem Inland gab es gegenüber dem Vormonat sogar einen spürbaren Rückgang um 5 %. |
Beschäftigung | Für Arbeitgeber bleibt der Arbeitsmarkt weiter angespannt. Experten gehen davon aus, dass die Arbeitslosenquote noch weiter absinken wird und 2014 im Durchschnitt bei 6,8 % (2013: 6,9 %) liegen wird. |
Inflation | Die offizielle Inflationsrate lag 2013 bei 1,7 %. Das entsprach aber bei weitem nicht der Preissteigerungsrate, die viele Unternehmen auf der Beschaffungsseite hinnehmen mussten. Für 2014 fällt die statistische Inflationsrate mit 1,5 % wieder etwas geringer aus. |
Kalkulation | Die Post wird die Preise für Briefe um 2 Cent anheben. Auch die Preise für Paketdienste werden um 9 Cent pro Lieferung angehoben. Die Ökostrom-Umlage steigt um 1 Cent pro Kilowattstunde. Dennoch wollen die meiste Energieversorger die Preise in 2014 stabil halten. Die Vollkasko für Neuwagen wird bei den meisten Versicherern um bis zu 7,6 % teurer. |
Gesellschafter-Darlehen: Es geht auch ohne Sicherheiten
Bisher behandeln die Finanzämter die Zinsen für ein Gesellschafter-Darlehen nicht als Betriebsausgabe, wenn dafür keine Sicherheit hinterlegt wurde. Diese Finanzamts-Praxis ist ab sofort hinfällig, Laut Bundesfinanzhof (BFH) kann eine fehlende Sicherheit durch einen höheren Zins kompensiert werden. Wichtig: In Zukunft muss das Finanzamt den Gesamtrahmen eines Gesellschafter-Darlehens prüfen und den Vergleich zu einem Bankdarlehen anlegen. Denn auch bei einem Bank-Darlehen sind unterschiedliche Ausgestaltungen möglich (BFH, Urteil vom 22.10.2013, VIII R 26/11).
Das ist ein wichtiges Urteil für Familien-GmbHs, und zwar für den Fall, dass die Bank keinen Kredit mehr gewährt oder nur gegen unzumutbare Konditionen einräumt. Dann können die Gesellschafter mit einem Kredit aushelfen, selbst wenn die GmbH keine Sicherheiten mehr stellen kann. Achtung: Das Gesellschafter-Darlehen wird aber auf keinen Fall steuerlich anerkannt, wenn dazu aus der GmbH Eigenmittel entnommen werden und diese vom Gesellschafter in der GmbH wieder als Darlehen eingebracht werden.
Manager-Modell kommt auf den Prüfstand
Das in vielen Freiberufler- und Unternehmensberatungs-GmbHs praktizierte sog. Manager Modell kommt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vor den Bundesfinanzhof (BFH). Hintergrund: Werden Anteile an einer GmbH bei Übertragung vom Senior auf einen neuen Junior-Partner übertragen, muss geprüft werden, ob Schenkungssteuer fällig wird. Und zwar dann, wenn der Anteil statt zum höheren Abfindungswert zum Nennwert bei einem Treuhänder geparkt wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013, 4 K 834/13 Erb).
Das FG Düsseldorf verneinte eine Schenkungsteuerpflicht. Damit ist das letzte Wort aber nicht gesprochen. Wir gehen allerdings davon aus, dass der BFH auch hier die überzogene Auslegung der Bestimmungen zur Schenkungsteuer nicht mittragen wird.
Private GmbH darf keine behördlichen Bescheide verschicken
Eine Behörde darf keine juristische Person des Privatrechts (hier: eine GmbH) damit beauftragen, Bescheide in ihrem Auftrag zu verschicken (Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 3.12.2013, 4 A 567/11).
Damit setzt das Verwaltungsgericht der weit verbreiteten Praxis von Behörden eine klare Grenze, wenn diese einzelne Tätigkeiten auslagern wollen. Die Übertragung zur Versendung von behördlichen Bescheinigungen ist nur dann rechts, wenn es dazu eine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt.
Bilanzrecht: Neue Vorschriften für eigene Anteile an der GmbH
Grundsätzlich ist die GmbH berechtigt, eigene Anteile zu erwerben. Jetzt hat das BMF neue Vorschriften dazu erlassen, wie eigene Anteile in der Handels- und Steuerbilanz ausgewiesen werden müssen. Danach gilt: Der Erwerb durch die GmbH wird als Kapitalherabsetzung gewertet. Die Veräußerung eigener Anteile wie eine Kapitalerhöhung mit entsprechenden steuerlichen Folgen. Neue Vorgaben gibt es auch für die Verbuchung eines eventuellen Unterschiedsbetrages zwischen Wert und Kaufpreis und die Verbuchung der Aufwendungen (BMF-Schreiben vom 27.11.2013, IV C 2 – S 2742/07/10009).
Will einer der GmbH-Gesellschafter ausscheiden und übernimmt keiner der verbleibenden Gesellschafter den Anteil und ist kein geeigneter Käufer vorhanden, müssen Sie zunächst die steuerlichen Folgen der Übernahme des Anteils durch die GmbH prüfen. Weichen Marktwert und Veräußerungspreis weit voneinander ab, kann das bei einer Weiterveräußerung zu einer Gewinnbesteuerung führen. Hier muss der Steuerberater genau prüfen.
Leiharbeit wird auf 18 Monate begrenzt
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Leiharbeit, ist der Gesetzgeber gefordert. Im Gesetz steht, dass Leiharbeitnehmer nur für einen vorübergehenden Zeitraum beschäftigt werden dürfen. Das Gesetz sagt aber nicht, welcher Zeitraum gelten soll. Nach dem BAG-Urteil besteht Anspruch auf gesetzliche Regelung. Im Koalitionsvertrag der Großen Koalition stehen bereits die Vorgaben: SPD und CDU/CSU haben sich auf 18 Monate geeinigt (BAG, Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13).
Die neue Regelung dürfte schnell umgesetzt werden. Beachten Sie diese Frist von 18 Monaten für jeden einzelnen überlassenen Mitarbeiter, wenn Sie in den nächsten Monaten Verträge mit Verleihfirmen abschließen oder bestehende Verträge verlängern.