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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 01/2014

The­men heu­te: Die (simp­len) Tricks der Unter­neh­mens­be­ra­ter + Erb­schafts­steu­er: Bei lee­rer Kas­se müs­sen Sie nicht zah­len + Neu im Geschäft: Wie Sie als Geschäfts­füh­rer rich­tig ein­stei­gen + Die aktu­el­len GmbH-Plan­da­ten Janu­ar 2014 + Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen: Es geht auch ohne Sicher­hei­ten + GmbH-Anteils-Über­tra­gung: Mana­ger-Modell kommt auf den Prüf­stand + GmbH-Recht: Pri­va­te GmbH darf kei­ne Behör­den-Beschei­de ver­schi­cken + BISS … 

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Frei­burg, 03.01.2014

Sehr geehr­te GmbH-Geschäfts­füh­re­rin, sehr geehr­ter GmbH-Geschäftsführer,

unter dem pro­vo­kan­ten, aber wohl nicht ganz unzu­tref­fen­den Titel Ret­ter oder Ratten­fänger haben die Fach-Jour­na­lis­tin­nen Dilk/Littger deut­sche Unter­neh­mens­be­ra­ter und ihre Leis­tun­gen unter die Lupe genom­men. Fazit: Es gibt Bera­ter, die Unter­neh­men geret­tet und nach vor­ne gebracht haben. Aber es gibt auch Bera­ter, die sich berei­chert und Unter­neh­men aus­ge­nom­men haben. Wir haben an die­ser Stel­le über haar­sträu­ben­de Fäl­le berich­tet. Unterm Strich liegt es an Ihnen als Auf­trag­ge­ber, auf wen und was Sie sich und Ihre Fir­ma ein­las­sen. Stut­zig soll­ten Sie werden,

  • wenn Sie den Ein­druck nicht los­wer­den, dass man Ihnen eine Stan­dard-Lösung ver­passen will,
  • wenn man Ihnen Ver­spre­chen macht, von denen Sie wis­sen, dass das nicht geht,
  • wenn man Ihnen Fol­ge­auf­trä­ge auf­schwat­zen will,
  • wenn Sie das Gefühl haben, in Abhän­gig­kei­ten zu gera­ten oder
  • wenn man sich zu genau für Ihr Wis­sen und für Fir­men­wis­sen interessiert.

Das näm­lich sind nach Dilk/Littger die typi­schen Mus­ter, an denen Sie schlech­te, wenig inspi­rier­te oder sogar betrü­ge­ri­sche Bera­ter und Coa­ches zuerst erkennen.

Refe­ren­zen hel­fen da auch nicht immer wei­ter. Auch die las­sen sich schö­nen und (ver-) fäl­schen. Ver­las­sen Sie sich auch auf Ihre Erfah­rung und Ihre Intui­ti­on. Umso mehr, als es bei einer Unter­neh­mens­be­ra­tung immer auch um die gute und stim­mi­ge Che­mie zwi­schen Auf­trag­ge­ber und beauf­trag­ten Bera­tern geht. Es gilt: Im Zwei­fel gegen den Bera­ter. Nur wenn Sie wirk­lich vom Bera­ter und sei­ner Vor­ge­hens­wei­se über­zeugt sind, soll­ten Sie einen Exter­nen so nah an Ihr Unter­neh­men her­an lassen.

Erbschaftssteuer: Bei leerer Kasse müssen Sie nicht zahlen

Unter­neh­mens­nach­fol­ger, die einen Kre­dit auf­neh­men müs­sen oder Ver­mö­gen ver­äu­ßern müs­sen, um die fest­ge­setz­te Erb­schaft­steu­er zu zah­len, haben ab sofort ein Recht auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Erb­schafts­steu­er­be­scheids. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt ent­schie­den. Das betrifft alle Fäl­le von Fir­men­über­tra­gun­gen, die nach den seit 2009 gel­ten­den neu­en Bestim­mun­gen zur Erb­schaft­steu­er ver­an­lagt wur­den und wer­den. Begrün­dung: Die Steu­er darf erst dann fest­ge­setzt und voll­streckt wer­den, wenn das dazu anhän­gi­ge Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den ist (BFH, Beschluss vom 21.11.2013, II B 46/13).

Damit stärkt der BFH die Stel­lung der Erben, die nicht in der Lage sind, die Erb­schaft­steu­er aus eige­nen Mit­teln zu zah­len. Nicht geklärt ist, wie Sie dem Finanz­amt gegen­über Ihre Zahlungs­unfähigkeit bewei­sen. Schwie­rig dürf­te das sein, wenn Sie zuletzt abgel­tungs­steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­men dekla­riert haben. Dann soll­ten Sie zur Aus­set­zung der Voll­zie­hung den Steu­er­be­ra­ter einschalten.

Neu im Geschäft: Wie Geschäftsführer richtig einsteigen

In klei­ne­ren Unter­neh­men mit weni­gen Gesell­schaf­tern, Team­lei­tern und Mit­ar­bei­tern ist es in der Regel ein­fach anzu­kom­men und dau­er­haf­te, per­sön­li­che und ver­trau­ens­vol­le Bezie­hun­gen auf­zu­bau­en. Die betei­lig­ten Per­so­nen tref­fen sich wöchent­lich oder sogar täg­lich. Geschäft­li­che Anläs­se haben meist auch per­sön­li­che Aspek­te. In aller Regel erwar­ten die­se Per­so­nen von ihrem neu­en Geschäfts­füh­rer ledig­lich, dass er sich in die gewach­se­nen Abläu­fe ein­fügt und sich per­sön­lich ein­bringt. Das gilt auch für den Umgang mit den Bera­tern der Gesell­schaf­ter (Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Unter­neh­mens­be­ra­ter, Haus­an­walt). Hier han­delt es sich um eine klei­ne Grup­pe von Per­so­nen, die sich in der Regel schon seit Jah­ren ken­nen, ver­trau­lich zusam­men­wir­ken und ggf. freund­schaft­li­che Bezie­hun­gen mit­ein­an­der pflegen.

Als Neu­er in die­sem Kreis soll­ten Sie Zeit und Geduld auf­brin­gen, sich unauf­dring­lich aber bestimmt, kon­ti­nu­ier­lich und mit Fin­ger­spit­zen­ge­fühl für gewach­se­ne zwi­schen­mensch­li­che Bezie­hun­gen ein­brin­gen. Ver­mei­den Sie:

  • den schnel­len Schul­ter­schluss mit einer Partei,
  • sich auf eine Sei­te zie­hen zu lassen,
  • in Kon­flikt­ge­sprä­chen ein­sei­tig Par­tei zu nehmen,
  • pole­mi­sche oder iro­ni­sche Redebeiträge.

In grö­ße­ren (Fami­li­en-) Unter­neh­men gibt es zwi­schen den Gesell­schaf­tern mehr Kon­flikt­po­ten­zi­al. Oft ist dort zur Har­mo­ni­sie­rung sol­cher Kon­flik­te zusätz­lich einen Bei­rat ein­ge­setzt, der die Fami­li­en-Mit­glie­der berät. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie sich dann einem zusätz­li­chen Gre­mi­um gegen­über ver­ant­wor­ten. Je nach recht­li­cher Aus­ge­stal­tung des Bei­rats (Kon­troll­funk­ti­on) kann das so weit gehen, dass die­ser eine Emp­feh­lung für die Abbe­ru­fung bzw. Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Geschäfts­füh­rers aus­spre­chen kann. Oft sind ehe­ma­li­ge Bera­ter der Gesell­schaf­ter in den Bei­rat beru­fen – etwa Steu­er­be­ra­ter oder Wirt­schafts­prü­fer. Für Sie als Geschäfts­füh­rer kann das zu einer kaum zu lösen­den Auf­ga­be wer­den. Selbst nach lang­jäh­ri­ger ver­trau­ens­vol­ler Zusam­men­ar­beit mit den Gre­mi­en, kommt es in sol­chen Kon­stel­la­tio­nen oft zu schwer­wie­gen­den Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, die in der Regel auf Kos­ten der Geschäfts­füh­rer gelöst wer­den. Sie sind das schwächs­te Glied. Beu­gen Sie vor:

  • In die­ser Kon­stel­la­ti­on soll­te der Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag eine Klau­sel ent­hal­ten, die bei einer vor­zei­ti­gen Auf­lö­sung des Anstel­lungs­ver­tra­ges die Zah­lung einer Abfin­dung zusi­chert. Die­se soll­te als Betrag aus­ge­wie­sen sein. Sonst erhal­ten Sie pro Beschäf­ti­gungs­jahr nur ein Monats­ge­halt – was bei früh­zei­ti­ger Abbe­ru­fung nicht lohnt.
  • Ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot muss aus­drück­lich gegen Zah­lung einer Karenz­ent­schä­di­gung ver­ein­bart sein.
  • Alle Anwei­sun­gen der Gre­mi­en (Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, Bei­rat) müs­sen Ihnen in schrift­lich doku­men­tier­ter Form vorliegen.
  • Han­deln Sie nie auf­grund nicht auto­ri­sier­ter Wei­sun­gen ein­zel­ner Gesell­schaf­ter oder Beiratsmitglieder.

Wich­tig ist, dass Sie sich sofort mit dem Amts­an­tritt im Betrieb zei­gen. Ver­ste­cken Sie sich nicht hin­term Schreib­tisch, um den Betrieb „aus den Akten“ ken­nen zu ler­nen. Zei­gen Sie den Mit­ar­bei­tern, dass der Neue da ist und man ihn Anfas­sen kann, dass Sie für die Men­schen da sind und dass Sie Ansprech­part­ner für betrieb­li­che Anlie­gen sind.

Die aktuellen GmbH-Plandaten für Januar 2014

2014 beginnt wie das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr: Nach zunächst opti­mis­ti­schen Pro­gno­sen, zeigt sich die rea­le Ent­wick­lung schwer­fäl­li­ger. Die ers­ten, beson­ders ehr­gei­zi­gen Pro­gno­sen haben schon seit Dezem­ber kei­nen Bestand mehr und muss­ten bereits zum Jah­res­be­ginn nach unten kor­ri­giert werden.

Markt Trend
Wachs­tum Mit dem RWI und IWH haben zwei renom­mier­te For­schungs­in­sti­tu­te ihre   Wachs­tums­pro­gno­sen kor­ri­giert. Und zwar nach unten um 0,4 bzw. 0,2 %. Danach rech­net das RWI für das Gesamt­jahr 2014 immer­hin noch mit einem Wachs­tum der   deut­schen Wirt­schaft um 1,5 %, das IWH mit 1,8 % Wachs­tum. Die Böck­ler-Stif­tung rech­net mit einem Wachs­tum um ledig­lich 1,2 %.
Kon­junk­tur Die neu­es­ten Zah­len erge­ben kei­nen kla­ren Trend und decken sich nicht mit den offi­zi­el­len Pro­gno­sen des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums: Die   Indus­trie­pro­duk­ti­on sank zuletzt gegen­über dem Vor­mo­nat um 1,2 %. Der Auf­trags­ein­gang der Indus­trie ist leicht rück­läu­fig (- 2,2 %). Bei der Nach­fra­ge   nach Inves­ti­ti­ons­gü­tern aus dem Inland gab es gegen­über dem Vor­mo­nat sogar einen spür­ba­ren Rück­gang um 5 %.
Beschäf­ti­gung Für Arbeit­ge­ber bleibt der Arbeits­markt wei­ter ange­spannt. Exper­ten gehen davon aus, dass die Arbeits­lo­sen­quo­te noch wei­ter absin­ken wird und 2014 im Durch­schnitt bei 6,8 % (2013: 6,9 %) lie­gen wird.
Infla­ti­on Die offi­zi­el­le Infla­ti­ons­ra­te lag 2013 bei 1,7 %. Das ent­sprach aber   bei wei­tem nicht der Preis­stei­ge­rungs­ra­te, die vie­le Unter­neh­men auf der   Beschaf­fungs­sei­te hin­neh­men muss­ten. Für 2014 fällt die sta­tis­ti­sche   Infla­ti­ons­ra­te mit 1,5 % wie­der etwas gerin­ger aus.
Kal­ku­la­ti­on Die Post wird die Prei­se für Brie­fe um 2 Cent anhe­ben. Auch die Prei­se für Paket­diens­te wer­den um 9 Cent pro Lie­fe­rung ange­ho­ben. Die Öko­strom-Umla­ge steigt um 1 Cent pro Kilo­watt­stun­de. Den­noch wol­len die meis­te   Ener­gie­ver­sor­ger die Prei­se in 2014 sta­bil hal­ten. Die Voll­kas­ko für Neu­wa­gen wird bei den meis­ten Ver­si­che­rern um bis zu 7,6 % teurer.

 

Gesellschafter-Darlehen: Es geht auch ohne Sicherheiten

Bis­her behan­deln die Finanz­äm­ter die Zin­sen für ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen nicht als Betriebs­aus­ga­be, wenn dafür kei­ne Sicher­heit hin­ter­legt wur­de. Die­se Finanz­amts-Pra­xis ist ab sofort hin­fäl­lig, Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) kann eine feh­len­de Sicher­heit durch einen höhe­ren Zins kom­pen­siert wer­den. Wich­tig: In Zukunft muss das Finanz­amt den Gesamt­rah­men eines Gesell­schaf­ter-Dar­le­hens prü­fen und den Ver­gleich zu einem Bank­darlehen anle­gen. Denn auch bei einem Bank-Dar­le­hen sind unter­schied­li­che Aus­ge­stal­tun­gen mög­lich (BFH, Urteil vom 22.10.2013, VIII R 26/11).

Das ist ein wich­ti­ges Urteil für Fami­li­en-GmbHs, und zwar für den Fall, dass die Bank kei­nen Kre­dit mehr gewährt oder nur gegen unzu­mut­ba­re Kon­di­tio­nen ein­räumt. Dann kön­nen die Gesell­schaf­ter mit einem Kre­dit aus­hel­fen, selbst wenn die GmbH kei­ne Sicher­hei­ten mehr stel­len kann. Ach­tung: Das Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen wird aber auf kei­nen Fall steu­er­lich aner­kannt, wenn dazu aus der GmbH Eigen­mit­tel ent­nom­men wer­den und die­se vom Gesell­schaf­ter in der GmbH wie­der als Dar­le­hen ein­ge­bracht werden.

Manager-Modell kommt auf den Prüfstand

Das in vie­len Frei­be­ruf­ler- und Unter­neh­mens­be­ra­tungs-GmbHs prak­ti­zier­te sog. Mana­ger Modell kommt nach einem aktu­el­len Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Düs­sel­dorf vor den Bun­des­fi­nanz­hof (BFH). Hin­ter­grund: Wer­den Antei­le an einer GmbH bei Über­tra­gung vom Seni­or auf einen neu­en Juni­or-Part­ner über­tra­gen, muss geprüft wer­den, ob Schen­kungs­steu­er fäl­lig wird. Und zwar dann, wenn der Anteil statt zum höhe­ren Abfin­dungs­wert zum Nenn­wert bei einem Treu­hän­der geparkt wird (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 13.11.2013, 4 K 834/13 Erb).

Das FG Düs­sel­dorf ver­nein­te eine Schen­kung­steu­er­pflicht. Damit ist das letz­te Wort aber nicht gespro­chen. Wir gehen aller­dings davon aus, dass der BFH auch hier die über­zo­ge­ne Aus­le­gung der Bestim­mun­gen zur Schen­kung­steu­er nicht mit­tra­gen wird.

Private GmbH darf keine behördlichen Bescheide verschicken

Eine Behör­de darf kei­ne juris­ti­sche Per­son des Pri­vat­rechts (hier: eine GmbH) damit beauf­tra­gen, Beschei­de in ihrem Auf­trag zu ver­schi­cken (Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Baut­zen, Urteil vom 3.12.2013, 4 A 567/11).

Damit setzt das Ver­wal­tungs­ge­richt der weit ver­brei­te­ten Pra­xis von Behör­den eine kla­re Gren­ze, wenn die­se ein­zel­ne Tätig­kei­ten aus­la­gern wol­len. Die Über­tra­gung zur Ver­sen­dung von behörd­li­chen Beschei­ni­gun­gen ist nur dann rechts, wenn es dazu eine ent­spre­chen­de gesetz­li­che Grund­la­ge gibt.

Bilanzrecht: Neue Vorschriften für eigene Anteile an der GmbH

Grund­sätz­lich ist die GmbH berech­tigt, eige­ne Antei­le zu erwer­ben. Jetzt hat das BMF neue Vor­schrif­ten dazu erlas­sen, wie eige­ne Antei­le in der Han­dels- und Steu­er­bi­lanz aus­ge­wie­sen wer­den müs­sen. Danach gilt: Der Erwerb durch die GmbH wird als Kapi­tal­her­ab­set­zung gewer­tet. Die Ver­äu­ße­rung eige­ner Antei­le wie eine Kapi­tal­erhö­hung mit ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Fol­gen. Neue Vor­ga­ben gibt es auch für die Ver­bu­chung eines even­tu­el­len Unter­schieds­be­tra­ges zwi­schen Wert und Kauf­preis und die Ver­bu­chung der Auf­wen­dun­gen (BMF-Schrei­ben vom 27.11.2013, IV C 2 – S 2742/07/10009).

Will einer der GmbH-Gesell­schaf­ter aus­schei­den und über­nimmt kei­ner der ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter den Anteil und ist kein geeig­ne­ter Käu­fer vor­han­den, müs­sen Sie zunächst die steu­er­li­chen Fol­gen der Über­nah­me des Anteils durch die GmbH prü­fen. Wei­chen Markt­wert und Ver­äu­ße­rungs­preis weit von­ein­an­der ab, kann das bei einer Wei­ter­ver­äu­ße­rung zu einer Gewinn­besteuerung füh­ren. Hier muss der Steu­er­be­ra­ter genau prüfen.

Leiharbeit wird auf 18 Monate begrenzt

Nach dem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) zur Leih­ar­beit, ist der Gesetz­ge­ber gefor­dert. Im Gesetz steht, dass Leih­ar­beit­neh­mer nur für einen vor­über­ge­hen­den Zeit­raum beschäf­tigt wer­den dür­fen. Das Gesetz sagt aber nicht, wel­cher Zeit­raum gel­ten soll. Nach dem BAG-Urteil besteht Anspruch auf gesetz­li­che Rege­lung. Im Koali­ti­ons­ver­trag der Gro­ßen Koali­ti­on ste­hen bereits die Vor­ga­ben: SPD und CDU/CSU haben sich auf 18 Mona­te geei­nigt (BAG, Urteil vom 10.12.2013, 9 AZR 51/13).

Die neue Rege­lung dürf­te schnell umge­setzt wer­den. Beach­ten Sie die­se Frist von 18 Mona­ten für jeden ein­zel­nen über­las­se­nen Mit­ar­bei­ter, wenn Sie in den nächs­ten Mona­ten Ver­trä­ge mit Ver­leih­fir­men abschlie­ßen oder bestehen­de Ver­trä­ge verlängern.

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