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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 36/2012

The­men heu­te:Wer den Gesell­schafts­ver­trag der GmbH rich­tig „lesen” kann, hat schon gewon­nen – was Sie aus dem Fall Kel­ler­hals gegen Metro ler­nen + Geschäfts­füh­rer müs­sen die Gesell­schaf­ter in Sachen AGG bera­ten + Geschäfts­füh­rung: Sozia­le Kom­pe­tenz ist Übungs­sa­che + Arbeit­neh­mer dür­fen gegen Chef auf Face­book wet­tern + Betriebs­rat muss Ihren Raum­vor­schlag für die Betriebs­ver­samm­lung anneh­menBISS …

 

 

36. KW 2012, Frei­tag, 7.9.2012

Sehr geehr­te Geschäfts­fü­her-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

nach dem Urteil des OLG Mün­chen in der Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen den Media-Saturn-Gesell­schaf­tern, steht fest: Gesell­schaf­ter, die die Sat­zung der GmbH rich­tig lesen kön­nen, haben die bes­se­ren Kar­ten. Im kon­kre­ten Fall geht es Erich Kel­ler­hals, den Grün­der der Media-Märk­te. Noch immer hält er eine Min­der­heits­be­tei­li­gung am Media-Saturn-Hol­ding von 21,62 Pro­zent. Die­se Betei­li­gung ist dem Mehr­heits-Gesell­schaf­ter Metro Kauf­haus Fach­markt Hol­ding GmbH schon län­ger ein Dorn im Auge. Denn ohne die Zustim­mung des Min­der­heits-Gesell­schaf­ters Kel­ler­hals ist eine grund­le­gen­de stra­te­gi­sche Neu­aus­rich­tung der Geschäf­te nicht mög­lich. Und der hängt natur­ge­mäß an sei­ner alten Erfolgidee.

Der Mehr­heits-Gesell­schaf­ter nutz­te eine Vor­ga­be aus dem Gesell­schafts­ver­trag: Danach kön­nen die Gesell­schaf­ter mit ein­fa­cher Mehr­heit einen Bei­rat ein­set­zen. Die­ser Bei­rat soll­te auch in stra­te­gi­schen Fra­gen ent­schei­den. Dazu die Münch­ner Rich­ter: „Der Beschluss ist wirk­sam. Der Bei­rat darf ein­ge­setzt wer­den“ (OLG Mün­chen, Urteil vom 9.8.2012, 23 U 4173/11).

Für die Pra­xis: Schlech­te Aus­sich­ten für den Min­der­heits-Gesell­schaf­ter Kel­ler­hals. Es wird nun so kom­men, dass der Bei­rat (stra­te­gi­sche) Ent­schei­dun­gen für das Unter­neh­men trifft. Der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter kann dage­gen nur auf dem Kla­ge­weg vor­ge­hen. Und das auch nur ein­ge­schränkt: Denn intern hat­ten sich die Gesell­schaf­ter vor­ab auf ein Schieds­ge­richts­ver­fah­ren geei­nigt. Danach müs­sen Strei­tig­kei­ten der Gesell­schaf­ter intern und nicht vor der ordent­li­chen Gerichts­bar­keit geklärt. Kein Wun­der, dass die Fron­ten ver­här­tet sind. Kel­ler­hals hat bereits ange­kün­digt, dass er wei­te­re recht­li­che Schrit­te ein­lei­ten wird. Für das Unter­neh­men bedeu­tet das: Still­stand bei den stra­te­gi­schen Vor­ga­ben. Für die Gesell­schaf­ter bedeu­tet das Dauerstress.

Geschäftsführer müssen die Gesellschafter in Sachen AGG beraten

Nach dem AGG-Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) steigt die Ver­un­si­che­rung: Was müs­sen die Gesell­schaf­ter bei der Neu-Bestel­lung oder bei der Ver­län­ge­rung des Anstel­lungs­ver­tra­ges ihres Geschäfts­füh­rers beach­ten? Wann kann der abge­lehn­te Bewer­ber um eine Geschäfts­füh­rer-Stel­le eine Ent­schä­di­gung ein­kla­gen? (vgl. dazu aus­führ­lich Nr. 18/2012).

Hin­ter­grund: Für den Geschäfts­füh­rer gilt laut BGH das All­ge­mei­ne Gleich­heits­ge­setz. Fol­ge: Bei Ver­stö­ßen hat der abge­lehnt Bewer­ber um eine Geschäfts­füh­rer-Stel­le Anspruch auf eine Entschädigung.

Im Klar­text bedeu­tet das: Die Kri­te­ri­en der Recht­spre­chung für Arbeit­neh­mer – und damit auch die Grund­sät­ze aus allen bis­her dazu ent­schie­de­nen Fäl­le vor den Arbeits­ge­rich­ten – sind auch der Maß­stab, nach dem die Geschäfts­füh­rer-Ein­stel­lung bewer­tet wird. Geschäfts­führer mit Per­so­nal­ver­ant­wor­tung wis­sen, „dass damit ein gan­zer Kata­log von Fra­gen an den Bewer­ber nicht mehr gestellt wer­den darf. Und dass es die For­mu­lie­rung der Ableh­nung eines Bewer­bers ohne juris­ti­sche Absi­che­rung kaum noch mög­lich ist, ohne Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen zu ris­kie­ren“.

Wich­tig: Kein Ver­stoß gegen das AGG liegt vor,

  1. wenn der sich bewer­ben­de Geschäfts­füh­rer nicht über die erfor­der­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on (Berück­sich­ti­gen Sie das im Pro­fil bzw. der Stel­len­be­schrei­bung) ver­fügt (BAG, Urteil vom 19.8.2010, 8 AZR 466/09) und
  2. wenn die Bewer­bung zum Zeit­punkt der Stel­len­be­set­zung gar nicht vor­lag (BAG, Urteil vom 19.8.2010, 8 AZR 370/09). Doku­men­tie­ren Sie alle Bewer­bun­gen voll­stän­dig mit dem genau­en Ein­gangs­da­tum – so wie bei Ein­stel­lun­gen für alle ande­ren Bewer­ber in de Fir­ma auch.

Für die Pra­xis: GmbH-Gesell­schaf­ter, die außer den Gesell­schaf­ter-Inter­es­sen nicht viel mit der GmbH zu tun haben (z. B. in Fami­li­en-GmbHs in der 2. oder 3. Gene­ra­ti­on, bei denen die Gesell­schaf­ter ande­re Beru­fe aus­üben – z. B. als Arzt, Archi­tekt usw.) haben in der Regel weni­ger Ein­bli­cke in unter­neh­me­ri­sche Abläu­fe oder in die Arbeit­ge­ber­sicht. Wird hier z. B. ein neue Kol­le­ge für das Geschäfts­füh­rungs-Gre­mi­um bestellt, soll­ten Sie die Gesell­schaf­ter auf die kom­pli­zier­te Rechts­la­ge hin­wei­sen und ggf. Hil­fe­stel­lung anbie­ten. Zum Bei­spiel: Indem Sie einen Gesprächs-Leit­fa­den zusam­men mit einem Juris­ten erar­bei­ten und die­sen den Gesell­schaf­tern zur Ver­fü­gung stel­len, um einen (mög­lichst) feh­ler­frei­en Gesprächs­ab­lauf zu gewähr­leis­ten.

Geschäftsführung: Soziale Kompetenz ist Übungssache

Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie die Stra­te­gie vor­ge­ben, Zie­le set­zen, Netz­wer­ke knüp­fen, Mit­ar­bei­ter anlei­ten und die Liqui­di­täts- und Ertrags­si­tua­ti­on des Unter­neh­mens steu­ern. Im Tages­ge­schäft – vie­le Kol­le­gen ken­nen das – ent­schei­det aber all­zu oft der rich­ti­ge Umgang mit dem Mit­ar­bei­ter, wie effek­tiv und ziel­be­zo­gen Vor­ga­ben oder Arbeits­ab­läu­fe umge­setzt wer­den. Das Stich­wort heißt sozia­le Kom­pe­tenz. Fakt ist, dass die Anfor­de­rung an die sozia­le Kom­pe­tenz von Füh­rungs­kräf­ten in den letz­ten Jah­ren kon­ti­nu­ier­lich gestie­gen ist und sich auch die Geschäfts­füh­rer von klei­ne­ren Fir­men an den neu­en Maß­stä­ben ori­en­tie­ren müs­sen. Hier eini­ge Grundregeln:

  1. Vie­le Feh­ler wer­den bei der über­eil­ten Umset­zung von schnel­len und kurz­fris­ti­gen Erkennt­nis­sen gemacht, die sich die Füh­rungs­kraft auf einem Semi­nar erwor­ben hat und sofort umset­zen will („pro­bie­ren Sie das am bes­ten gleich aus“). Ganz unab­hän­gig von der Qua­li­tät der jewei­li­gen Wei­ter­bil­dungs­ver­an­stal­tung gilt: Übung – sich selbst neu aus­pro­bie­ren – macht den Meis­ter, wobei die Übung in aller Regel bereits als Ernst­fall statt­fin­det. Prü­fen Sie vor­her, ob das Gelern­te in der Situa­ti­on tat­säch­lich passt.
  2. Wer nur auf weni­gen gesell­schaft­li­chen Fel­dern sozia­le Kom­pe­tenz sam­melt, neigt dazu, Auf­ga­ben, die im eige­nen Unter­neh­men erle­digt wer­den müs­sen, falsch zu gewich­ten oder über zu bewer­ten. Üben Sie neue sozia­le Rol­len und neue Kom­mu­ni­ka­ti­ons­for­men (Fra­gen, Zuhö­ren) auch in ande­ren Lebens­si­tua­tio­nen ein (Fami­lie, Ver­bands­tref­fen, Netz­wer­ke, Teil­nah­me am öffent­li­chen Leben).
  3. Weni­ger ist of mehr: Die Kunst der kom­mu­ni­ka­ti­ven Füh­rung liegt nicht dar­in, selbst mög­lichst viel zu tun oder zu gestal­ten, son­dern ande­re dazu zu ani­mie­ren, betrieb­li­che und orga­ni­sa­to­ri­sche Pro­ble­me zu arti­ku­lie­ren und eige­ne Lösungs­vor­schlä­ge zu erar­bei­ten, durch­zu­set­zen und in der Pra­xis zu kontrollieren.
  4. Sei­en Sie sich dar­über bewusst, dass Mit­ar­bei­ter Stil­fra­gen einen hohen Stel­len­wert ein­räu­men. Eine fal­sche Ent­schei­dung wird eher akzep­tiert als eine pole­mi­sche Flos­kel, die auf Kos­ten eines Mit­ar­bei­ters geht.
  5. In jedem Unter­neh­men bestehen vie­le par­al­le­le Infor­ma­ti­ons-Netz­wer­ke, in denen „Betriebs­po­li­tik“ dis­ku­tiert und bewer­tet wird. Gehen Sie davon aus, dass grund­sätz­lich alle Ihrer Aus­sa­gen auf die Gold­waa­ge gelegt wer­den. Wider­sprü­che wer­den gna­den­los auf­ge­deckt und pole­mi­sche Äuße­run­gen soweit inter­pre­tiert und ver­zerrt, bis sie schluss­end­lich mehr Scha­den anrich­ten als nutzen.

Als Geschäfts­füh­rer ste­hen Sie an der Front und müs­sen alle – gele­gent­lich auch unan­ge­neh­me – Inhal­te gegen­über den Mit­ar­bei­tern ver­tre­ten, etwa Umstruk­tu­rie­run­gen, die Ver­wei­ge­rung von Lohn­er­hö­hun­gen, Abmah­nun­gen. Für vie­le Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen machen gera­de die­se Auf­ga­ben den Stress-Fak­tor aus. Den­noch: Kol­le­gen, die Ihre sozia­le Kom­pe­tenz gezielt geschult haben, sind immer wie­der erstaunt dar­über, wie posi­tiv sich das auf die Effi­zi­enz und das gesam­te Betriebs­kli­ma aus­wirkt.

Arbeitnehmer dürfen gegen Chef auf Facebook wettern

Ein Arbeit­neh­mer darf auf Face­book gegen sei­nen Ex-Chef wet­tern und dabei auch def­ti­ge Wor­te benut­zen – solan­ge es nicht zu Belei­di­gun­gen oder Ehr­ver­let­zun­gen han­delt. Das AG Bochum hat­te die Kla­ge eines Arbeit­ge­bers auf Unter­las­sung sol­cher Äuße­run­gen abge­wie­sen. Mit zwei Begründungen:

  1. Nicht die Fir­ma darf kla­gen son­dern nur der ange­grif­fe­ne Chef.
  2. Das Grund­recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung deckt die­se Aus­sa­gen, zumal ein Face­book-Dia­log nicht öffent­lich ist. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm wird dazu in der nächs­ten Instanz ent­schei­den. Es bleibt span­nend (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: 5 Sa 451/12).

Für die Pra­xis: Der Arbeit­neh­mer war wäh­rend der Pro­be­zeit ent­las­sen wor­den. Auf sei­nem Face­book-Account äußer­te er sich über den Ex-Chef und die Fir­ma mit Aus­sa­gen wie „arme Pfan­ne“ oder „Drecks­la­den“. Das Gericht: User zu Face­book müs­sen sich anmel­den. Es ist also kei­ne öffent­li­che Meinungsäußerung.

Betriebsrat muss Ihren Raumvorschlag für die Betriebsversammlung annehmen

Selbst wenn ein für eine Betriebs­ver­samm­lung bes­ser geeig­ne­ter Raum im Unter­neh­men vor­han­den ist, dür­fen Sie bestim­men, dass die Betriebs­ver­samm­lung in dem von Ihnen vor­ge­ge­be­nen Räum­lich­kei­ten statt­zu­fin­den hat. Vor­aus­set­zung: Der Raum genügt den kon­kre­ten Erfor­der­nis­sen des Betriebs­ra­tes z. B. in Sachen Grö­ße und Aus­stat­tung (LAG Hes­sen, Urteil vom 12.6.2012, 16 TaBV­Ga 149/12).

Für die Pra­xis: Die Geschäfts­lei­tung hat­te statt der bestuhl­ten Lager­hal­le die aus­rei­chend gro­ße Kan­ti­ne vor­ge­schla­gen. Begrün­dung: Das Aus­räu­men der Lager­hal­le nimmt zu viel Zeit in Anspruch. Der Betriebs­rat muss sich nach Ihrem Vor­schlag richten.

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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