Themen heute:Wer den Gesellschaftsvertrag der GmbH richtig „lesen” kann, hat schon gewonnen – was Sie aus dem Fall Kellerhals gegen Metro lernen + Geschäftsführer müssen die Gesellschafter in Sachen AGG beraten + Geschäftsführung: Soziale Kompetenz ist Übungssache + Arbeitnehmer dürfen gegen Chef auf Facebook wettern + Betriebsrat muss Ihren Raumvorschlag für die Betriebsversammlung annehmen + BISS …
36. KW 2012, Freitag, 7.9.2012
Sehr geehrte Geschäftsfüher-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nach dem Urteil des OLG München in der Auseinandersetzung zwischen den Media-Saturn-Gesellschaftern, steht fest: Gesellschafter, die die Satzung der GmbH richtig lesen können, haben die besseren Karten. Im konkreten Fall geht es Erich Kellerhals, den Gründer der Media-Märkte. Noch immer hält er eine Minderheitsbeteiligung am Media-Saturn-Holding von 21,62 Prozent. Diese Beteiligung ist dem Mehrheits-Gesellschafter Metro Kaufhaus Fachmarkt Holding GmbH schon länger ein Dorn im Auge. Denn ohne die Zustimmung des Minderheits-Gesellschafters Kellerhals ist eine grundlegende strategische Neuausrichtung der Geschäfte nicht möglich. Und der hängt naturgemäß an seiner alten Erfolgidee.
Der Mehrheits-Gesellschafter nutzte eine Vorgabe aus dem Gesellschaftsvertrag: Danach können die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit einen Beirat einsetzen. Dieser Beirat sollte auch in strategischen Fragen entscheiden. Dazu die Münchner Richter: „Der Beschluss ist wirksam. Der Beirat darf eingesetzt werden“ (OLG München, Urteil vom 9.8.2012, 23 U 4173/11).
Für die Praxis: Schlechte Aussichten für den Minderheits-Gesellschafter Kellerhals. Es wird nun so kommen, dass der Beirat (strategische) Entscheidungen für das Unternehmen trifft. Der Minderheits-Gesellschafter kann dagegen nur auf dem Klageweg vorgehen. Und das auch nur eingeschränkt: Denn intern hatten sich die Gesellschafter vorab auf ein Schiedsgerichtsverfahren geeinigt. Danach müssen Streitigkeiten der Gesellschafter intern und nicht vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit geklärt. Kein Wunder, dass die Fronten verhärtet sind. Kellerhals hat bereits angekündigt, dass er weitere rechtliche Schritte einleiten wird. Für das Unternehmen bedeutet das: Stillstand bei den strategischen Vorgaben. Für die Gesellschafter bedeutet das Dauerstress.
Geschäftsführer müssen die Gesellschafter in Sachen AGG beraten
Nach dem AGG-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) steigt die Verunsicherung: Was müssen die Gesellschafter bei der Neu-Bestellung oder bei der Verlängerung des Anstellungsvertrages ihres Geschäftsführers beachten? Wann kann der abgelehnte Bewerber um eine Geschäftsführer-Stelle eine Entschädigung einklagen? (vgl. dazu ausführlich Nr. 18/2012).
Hintergrund: Für den Geschäftsführer gilt laut BGH das Allgemeine Gleichheitsgesetz. Folge: Bei Verstößen hat der abgelehnt Bewerber um eine Geschäftsführer-Stelle Anspruch auf eine Entschädigung.
Im Klartext bedeutet das: Die Kriterien der Rechtsprechung für Arbeitnehmer – und damit auch die Grundsätze aus allen bisher dazu entschiedenen Fälle vor den Arbeitsgerichten – sind auch der Maßstab, nach dem die Geschäftsführer-Einstellung bewertet wird. Geschäftsführer mit Personalverantwortung wissen, „dass damit ein ganzer Katalog von Fragen an den Bewerber nicht mehr gestellt werden darf. Und dass es die Formulierung der Ablehnung eines Bewerbers ohne juristische Absicherung kaum noch möglich ist, ohne Entschädigungszahlungen zu riskieren“.
Wichtig: Kein Verstoß gegen das AGG liegt vor,
- wenn der sich bewerbende Geschäftsführer nicht über die erforderliche Qualifikation (Berücksichtigen Sie das im Profil bzw. der Stellenbeschreibung) verfügt (BAG, Urteil vom 19.8.2010, 8 AZR 466/09) und
- wenn die Bewerbung zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung gar nicht vorlag (BAG, Urteil vom 19.8.2010, 8 AZR 370/09). Dokumentieren Sie alle Bewerbungen vollständig mit dem genauen Eingangsdatum – so wie bei Einstellungen für alle anderen Bewerber in de Firma auch.
Für die Praxis: GmbH-Gesellschafter, die außer den Gesellschafter-Interessen nicht viel mit der GmbH zu tun haben (z. B. in Familien-GmbHs in der 2. oder 3. Generation, bei denen die Gesellschafter andere Berufe ausüben – z. B. als Arzt, Architekt usw.) haben in der Regel weniger Einblicke in unternehmerische Abläufe oder in die Arbeitgebersicht. Wird hier z. B. ein neue Kollege für das Geschäftsführungs-Gremium bestellt, sollten Sie die Gesellschafter auf die komplizierte Rechtslage hinweisen und ggf. Hilfestellung anbieten. Zum Beispiel: Indem Sie einen Gesprächs-Leitfaden zusammen mit einem Juristen erarbeiten und diesen den Gesellschaftern zur Verfügung stellen, um einen (möglichst) fehlerfreien Gesprächsablauf zu gewährleisten.
Geschäftsführung: Soziale Kompetenz ist Übungssache
Als Geschäftsführer müssen Sie die Strategie vorgeben, Ziele setzen, Netzwerke knüpfen, Mitarbeiter anleiten und die Liquiditäts- und Ertragssituation des Unternehmens steuern. Im Tagesgeschäft – viele Kollegen kennen das – entscheidet aber allzu oft der richtige Umgang mit dem Mitarbeiter, wie effektiv und zielbezogen Vorgaben oder Arbeitsabläufe umgesetzt werden. Das Stichwort heißt soziale Kompetenz. Fakt ist, dass die Anforderung an die soziale Kompetenz von Führungskräften in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen ist und sich auch die Geschäftsführer von kleineren Firmen an den neuen Maßstäben orientieren müssen. Hier einige Grundregeln:
- Viele Fehler werden bei der übereilten Umsetzung von schnellen und kurzfristigen Erkenntnissen gemacht, die sich die Führungskraft auf einem Seminar erworben hat und sofort umsetzen will („probieren Sie das am besten gleich aus“). Ganz unabhängig von der Qualität der jeweiligen Weiterbildungsveranstaltung gilt: Übung – sich selbst neu ausprobieren – macht den Meister, wobei die Übung in aller Regel bereits als Ernstfall stattfindet. Prüfen Sie vorher, ob das Gelernte in der Situation tatsächlich passt.
- Wer nur auf wenigen gesellschaftlichen Feldern soziale Kompetenz sammelt, neigt dazu, Aufgaben, die im eigenen Unternehmen erledigt werden müssen, falsch zu gewichten oder über zu bewerten. Üben Sie neue soziale Rollen und neue Kommunikationsformen (Fragen, Zuhören) auch in anderen Lebenssituationen ein (Familie, Verbandstreffen, Netzwerke, Teilnahme am öffentlichen Leben).
- Weniger ist of mehr: Die Kunst der kommunikativen Führung liegt nicht darin, selbst möglichst viel zu tun oder zu gestalten, sondern andere dazu zu animieren, betriebliche und organisatorische Probleme zu artikulieren und eigene Lösungsvorschläge zu erarbeiten, durchzusetzen und in der Praxis zu kontrollieren.
- Seien Sie sich darüber bewusst, dass Mitarbeiter Stilfragen einen hohen Stellenwert einräumen. Eine falsche Entscheidung wird eher akzeptiert als eine polemische Floskel, die auf Kosten eines Mitarbeiters geht.
- In jedem Unternehmen bestehen viele parallele Informations-Netzwerke, in denen „Betriebspolitik“ diskutiert und bewertet wird. Gehen Sie davon aus, dass grundsätzlich alle Ihrer Aussagen auf die Goldwaage gelegt werden. Widersprüche werden gnadenlos aufgedeckt und polemische Äußerungen soweit interpretiert und verzerrt, bis sie schlussendlich mehr Schaden anrichten als nutzen.
Als Geschäftsführer stehen Sie an der Front und müssen alle – gelegentlich auch unangenehme – Inhalte gegenüber den Mitarbeitern vertreten, etwa Umstrukturierungen, die Verweigerung von Lohnerhöhungen, Abmahnungen. Für viele Geschäftsführer-Kollegen machen gerade diese Aufgaben den Stress-Faktor aus. Dennoch: Kollegen, die Ihre soziale Kompetenz gezielt geschult haben, sind immer wieder erstaunt darüber, wie positiv sich das auf die Effizienz und das gesamte Betriebsklima auswirkt.
Arbeitnehmer dürfen gegen Chef auf Facebook wettern
Ein Arbeitnehmer darf auf Facebook gegen seinen Ex-Chef wettern und dabei auch deftige Worte benutzen – solange es nicht zu Beleidigungen oder Ehrverletzungen handelt. Das AG Bochum hatte die Klage eines Arbeitgebers auf Unterlassung solcher Äußerungen abgewiesen. Mit zwei Begründungen:
- Nicht die Firma darf klagen sondern nur der angegriffene Chef.
- Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung deckt diese Aussagen, zumal ein Facebook-Dialog nicht öffentlich ist. Das Landesarbeitsgericht Hamm wird dazu in der nächsten Instanz entscheiden. Es bleibt spannend (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: 5 Sa 451/12).
Für die Praxis: Der Arbeitnehmer war während der Probezeit entlassen worden. Auf seinem Facebook-Account äußerte er sich über den Ex-Chef und die Firma mit Aussagen wie „arme Pfanne“ oder „Drecksladen“. Das Gericht: User zu Facebook müssen sich anmelden. Es ist also keine öffentliche Meinungsäußerung.
Betriebsrat muss Ihren Raumvorschlag für die Betriebsversammlung annehmen
Selbst wenn ein für eine Betriebsversammlung besser geeigneter Raum im Unternehmen vorhanden ist, dürfen Sie bestimmen, dass die Betriebsversammlung in dem von Ihnen vorgegebenen Räumlichkeiten stattzufinden hat. Voraussetzung: Der Raum genügt den konkreten Erfordernissen des Betriebsrates z. B. in Sachen Größe und Ausstattung (LAG Hessen, Urteil vom 12.6.2012, 16 TaBVGa 149/12).
Für die Praxis: Die Geschäftsleitung hatte statt der bestuhlten Lagerhalle die ausreichend große Kantine vorgeschlagen. Begründung: Das Ausräumen der Lagerhalle nimmt zu viel Zeit in Anspruch. Der Betriebsrat muss sich nach Ihrem Vorschlag richten.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief