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Volkelt-Briefe

Outsourcing: Achtung – Werksrealität geht vor Vertragsinhalt

Das LAG Baden-Würt­tem­berg hat jetzt vor­ge­ge­ben, wie …

die Abgren­zung zwi­schen Werk-/Dienst­ver­trag und Arbeit­neh­mer­über­las­sung in Zukunft von den Arbeits­ge­rich­ten vor­zu­neh­men ist (Daim­ler/IT-Sys­tem­haus). Wich­tig: Ent­schei­dend sind die fak­ti­schen Ver­hält­nis­se vor Ort und nicht das, was im Ver­trag steht (LAG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 1.8.2013, 2 Sa 6/13).

Nach den Pres­se­be­rich­ten über Schein-Werk­ver­trä­ge schau­en die Arbeits­ge­rich­te jetzt ganz genau hin, wenn es um die recht­li­che Wür­di­gung und Nach­prü­fung geht. Mit die­sem Urteil hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Vor­aus­set­zun­gen dafür geschaf­fen, dass bereits auf Ebe­ne der Arbeits­ge­rich­te kon­kret geprüft wer­den muss, was tat­säch­lich pas­siert. Fazit: Bereits bei gering­fü­gi­ger Ein­bin­dung in den betrieb­li­chen Ablauf dür­fen Werk­ver­trä­ge in Zukunft kaum noch durchgehen.

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