Themen heute : Warum sind viele Geschäftsführer beratungsresistent? + Gesellschafter-Geschäftsführer: Lohn-Umwandlung kostet Vorsorgeaufwand + NEU: Steuerberater haftet bei Verstoß gegen Pflichtveröffentlichung + Steuer: Kippt der „Soli” doch noch? + GmbH-Recht: Gesellschafter muss bei Kapitalerhöhung einzahlen + Arbeitsrecht: Leiharbeiter haben Anspruch auf Sonderzahlungen + Umgang mit Beratern: Steuerberater muss auf Insolvenzgefahr hinweisen + BISS …
Nr. 32/2013 vom 9.8.2013
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
es gibt Kollegen, die sind „beratungsresistent“. Was so viel heißt wie: „Ich weiß schon, wie das geht!“. Beispiele gefällig? Der Kollege A. hält Lob und Anerkennung für sentimental und überflüssig („Die Leute wissen schon, was sie leisten“) oder Kollege B. versucht den Laden mit Sprüchen bei Laune zu halten („Mein Gott, nehmen Sie doch nicht Alles so ernst“). Gerade im kleinen Team ist es wichtig, wie Sie den Gegenüber führen. Ohne Zustimmung und Einsicht der Mitarbeiter wird es Ihnen kaum gelingen, Prozesse zu verändern oder Neuerungen durchzusetzen. Ihre Aufgabe als Führungskraft besteht darin, mit Ihrem Verhalten, Ihren Vorgaben und Ihrer Ansprache möglichst viele Mitarbeiter so zu erreichen, dass die Ziele der Firma umgesetzt werden. Hilfreich ist es, das eigene Verhalten regelmäßig zu spiegeln (reflektieren), z. B. unter der Beurteilung und Beratung eines geeigneten Coaches. Wer kein Coaching will, sollte zumindest die Grundregeln beherrschen. Hier einige Regeln, wie Sie Selbst-Coaching erfolgreich praktizieren:
- Ohne Disziplin geht es nicht: Jede Situation, die Sie als Geschäftsführer eingehen, ist eine Führungsaufgabe. Sei es als Vorbild, als Anleiter oder als Taktgeber für die Kommunikation. Machen Sie sich bewusst, dass Sie nicht als Privatperson hier sind, sondern jederzeit dafür zuständig sind, dass die Firma das Wichtige ist. Versuchen Sie, diese Daueraufgabe nicht als Stressfaktor sondern als Herausforderung zu nehmen und zu meistern. Betriebliche Vereinbarungen (Unternehmensgrundsätze, Vertretungsabreden usw.) gelten für alle. An erster Stelle auch für Sie.
- Hören Sie zu: Und zwar nicht nur auf das, was Ihnen die Mitarbeiter erzählen. Noch wichtiger ist es, dass Sie sich selbst zuhören. Achten Sie auf: Widersprüche, Floskeln, Sprüche. Auch darauf, welchen Tenor Ihre Ansprache an den Mitarbeiter hat (sachlich, lustig, hastig, ernst nehmend). Kompetenz, soziale Intelligenz und Kommunikationsfähigkeit wirken zusammen und werden von den Mitarbeitern gesucht und anerkannt.
- Denken Sie in Alternativen: Entscheiden heißt, unter mehreren Lösungsmöglichkeiten die zu wählen, mit den Sie die Ziele der Firma am besten erreichen. „Wir haben das schon immer so gemacht oder das geht nur so“ sind keine Ratgeber. Nutzen Sie das Wissen Ihrer Mitarbeiter, um alternative Abläufe. Wichtig: Begründen Sie Ihren Mitarbeitern gegenüber, warum Sie sich für eine bestimmte Lösung entschieden haben. Legen Sie Ihre Entscheidungskriterien offen. Das fördert das Mitdenken.
Für die Praxis: Als GmbH-Geschäftsführer sollten Sie sich Beratungsresistenz nicht leisten. Die Führung von Mitarbeitern ist weniger eine individuelle Fähigkeit denn das Beherrschen von erfolgserprobten Führungs-Instrumenten. Typische Kommentare von Kollegen nach dem Coaching: „Das hätte ich vorher wissen müssen“. Oder „Seitdem ist Führen für mich viel einfacher geworden“. Sie tun sich, Ihrer GmbH und Ihren Mitarbeitern keinen Gefallen, wenn Sie Alles auf Ihre Schultern nehmen und auf kompetenten externen Rat verzichten.
Gesellschafter-Geschäftsführer: Lohn-Umwandlung kostet Vorsorgeaufwand
Zur Geschäftsführer-Altersvorsorge gibt es ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach gilt: „Wandelt der Geschäftsführer Barlohn in einen Beitrag zu einer Unterstützungskasse um, steht ihm der Vorwegabzug (hier: 3.068 EUR) nicht mehr zu“ (BFH, Urteil vom 20.3.2013, X R 30/11). Die Finanzbehörden wenden diese Rechtslage grundsätzlich auch auf alle Gesellschafter-Geschäftsführer an, sobald der Eindruck entsteht, dass der (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer Teile seines „Lohns“ für eine sog. betriebliche Altersversorgung verwendet. Argument: Die betriebliche Versorgung ist nicht arbeitnehmerfinanziert. Das ist Voraussetzung dafür, dass Beitragszahlungen für eine Altersversorgung beim Vorwegabzug berücksichtigt werden.
Für die Praxis: Gesellschafter-Geschäftsführern können den ungekürzten Vorwegabzug nutzen. Aber nur, wenn er aus den eigenen Beitragszahlungen einen Rechtsanspruch auf Leistungen zur Altersversorgung hat. Das aber ist bei der Unterstützungskasse eines selbstständigen Versorgungsträgers nicht der Fall. Besprechen Sie also Ihr neues Versorgungsmodell unbedingt vorweg mit dem Steuerberater. Ist der nicht sicher, ob die steuerlichen Voraussetzungen für den Vorwegabzug gegeben sind, sollten Sie zusätzlich die Einschätzung von einem unabhängigen Rentenberater einholen. Auf der sicheren Seite sind Sie in Sachen Vorwegabzug, wenn Sie eine Pensionszusage unter den steuerlichen Voraussetzungen abschließen (Rückdeckung). Eine komplette Gehaltsumwandlung zugunsten der Pensionszusage geht allerdings nicht. Das ist Steuer-“schädlich“.
NEU: Steuerberater haftet bei Verstoß gegen Pflichtveröffentlichung
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Offenlegung des JA (§§ 325 ff. HGB). Rechtslage bisher: Das Landgericht (LG) Bonn geht in den bisherigen Entscheidungen (Liste der Verfahren vor dem LG Bonn > Hier anklicken) davon aus, dass Sie als Geschäftsführer für Verstöße verantwortlich sind und im Zweifel das Bußgeld zahlen müssen. Selbst dann, wenn Ihr Steuerberater diese Aufgabe übernommen hat. Also im Beratervertrag vereinbart ist, dass er für die fristgerechte Offenlegung zuständig ist. Hier tut sich jetzt etwas. Aus dem neuen Urteil: „Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der rechtzeitigen Offenlegung, wenn der beauftragte Steuerberater gegenüber der GmbH die Einreichung bestätigt“ (LG Bonn, Beschluss vom 6.6.2013, 31 T 59/13).
Für die Praxis: Sie müssen das Versäumnis des Steuerberaters belegen (Auftragsvergabe, Bestätigung des Steuerberaters). Das LG Bonn verlangt auch, dass Sie nach Erhalt der Androhungsverfügung eine gesteigerte Sorgfaltspflicht haben. Sie müssen eine Wiedervorlagefrist setzen (beweisbar). Z. B. als Vorgang vor Ablauf der 6‑Wochenfrist. Sie müssen die Frist so wählen, dass Sie – wenn der beauftragte Steuerberater immer noch nicht tätig wurde – selbst Maßnahmen zur Erfüllung der Offenlegungsfrist ergreifen können. Das sollte mindestens 1 Woche vor Ablauf der 6‑Wochenfrist sein (Kleine GmbH: Eingabe unter www.unternehmensregister.de > Hier anklicken) oder einen weiteren Steuerberater einschalten. Hat der Steuerberater den Jahresabschluss noch nicht erstellt, sollten Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Gesellschaftsrecht) einschalten.
GmbH-Besteuerung: Kippt der „Soli” doch noch?
Noch im August wird sich das FG Niedersachsen mit der Zulässigkeit des Solidaritätszuschlags befassen. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Zulässigkeit festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 8.9.2010, 2 BvL 3/10). Nicht geklärt wurde aber, ob der Solidaritätszuschlag als dauerhafte Ergänzungsabgabe erhoben werden darf. Hierzu wird das FG jetzt erneut entscheiden (Aktenzeichen des Verfahrens vor dem FG Niedersachsen: 7 K 143/08, das Verfahren ist terminiert auf den 21.8.2013).
Für die Praxis: Es gilt als wahrscheinlich, dass das FG Niedersachsen das Verfahren wieder dem Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Beurteilung vorgelegt. Über den Ausgang des Verfahrens und den weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht halten wir Sie auf dem Laufenden.
GmbH-Recht: Gesellschafter muss bei Kapitalerhöhung einzahlen
Beschließen die Gesellschafter eine Kapitalerhöhung durch Erhöhung eines GmbH-Anteils, muss der Gesellschafter mindestens 1/4 des Erhöhungsbetrages zusätzlich einzahlen und dies belegen (Einzahlungsnachweis per Überweisungsbeleg). Das ergibt sich aus § 57 GmbH-Gesetz, wonach der Geschäftsführer ersichern muss, dass mindestens ein Viertel der Einlage zu seiner freien Verfügung steht bzw. auf ein Konto der GmbH eingezahlt ist (BGH, Urteil vom 11.6.2013, II ZB 25/12).
Für die Praxis: Als Geschäftsführer müssen Sie den Eingang der Einlage bestätigen. Dazu geben Sie gegenüber dem Registergericht die schriftliche Versicherung ab, „dass die Einlage zur freien Verfügung der Geschäftsführung steht“. Ist das nicht der Fall, sollten Sie den Gesellschafter schriftlich zur Einzahlung der Einlage auffordern und ggf. die Einziehung des GmbH-Anteils androhen (gemäß § 21 GmbH-Gesetz).
Arbeitsrecht: Leiharbeiter haben Anspruch auf Sonderzahlungen
Leiharbeitnehmer, die Sie über einen längeren Zeitraum beschäftigen, haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn Sie diese Sonderzahlungen Ihren fest angestellten Arbeitnehmern regelmäßig zahlen. Das Urteil dürfte ab sofort bundesweit von den Arbeitsgerichten entsprechend angewandt werden (LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 21.5.2013, 2 Sa 398/12).
Für die Praxis: Umgehen können Sie diese Bestimmung, wenn Sie eine sog. Stichtagsregelung verwenden. Danach hat nur der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn er zu einem bestimmten Stichtag in der GmbH beschäftigt ist (z. B. nach dem 31.3. des Folgejahres). Wird der Leiharbeitnehmer dann nur bis zum 31.3. des Folgejahres beschäftigt, hat er keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.
Umgang mit Beratern: Steuerberater muss auf Insolvenzgefahr hinweisen
Erklärt der von Ihnen mit der Aufstellung der Steuerbilanz beauftragte Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliegt, haftet er gegenüber der GmbH, wenn deswegen der Insolvenzantrag – also nach Ablauf der 3‑Wochenfrist gemäß § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz – verspätet gestellt wird (BGH, Urteil vom 6.6.2013, IX ZR 204/12).
Für die Praxis: Wichtig ist, dass Sie die Aussagen und Empfehlungen des Steuerberaters nachweisen können. Verlassen Sie sich also grundsätzlich nicht auf mündliche Auskünfte. Fertigen Sie zumindest eine Bestätigungs-E-Mail. Inhalt: „Ich bestätige Ihren Hinweis aus dem Telefonat vom <Datum, Uhrzeit>, dass die X‑GmbH insolvenzrechtlich nicht überschuldet ist“. Besser: Sie verlangen eine schriftliche Notiz. Bestehen Zweifel, lassen Sie eine Überschuldungsbilanz erstellen.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief