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Volkelt-Briefe

Gesellschafter-Geschäftsführer: Lohn-Umwandlung kostet Sie Zusatzsteuer

Zur Geschäfts­füh­rer-Alters­vor­sor­ge gibt es ein neu­es Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH). Danach gilt: …

Wan­delt der Geschäfts­füh­rer Bar­lohn in einen Bei­trag zu einer Unter­stüt­zungs­kas­se um, steht ihm der Vor­weg­ab­zug (hier: 3.068 EUR) nicht mehr zu“ (BFH, Urteil vom 20.3.2013, X R 30/11). Die Finanz­be­hör­den wen­den die­se Rechts­la­ge grund­sätz­lich auch auf alle Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer an, sobald der Ein­druck ent­steht, dass der (beherr­schen­de) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer Tei­le sei­nes „Lohns“ für eine sog. betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung ver­wen­det. Argu­ment: Die betrieb­li­che Ver­sor­gung ist nicht arbeit­neh­mer­fi­nan­ziert. Das ist Vor­aus­set­zung dafür, dass Bei­trags­zah­lun­gen für eine Alters­ver­sor­gung beim Vor­weg­ab­zug berück­sich­tigt werden.

Für die Pra­xis: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern kön­nen den unge­kürz­ten Vor­weg­ab­zug nut­zen. Aber nur, wenn er aus den eige­nen Bei­trags­zah­lun­gen einen Rechts­an­spruch auf Leis­tun­gen zur Alters­ver­sor­gung hat. Das aber ist bei der Unter­stüt­zungs­kas­se eines selbst­stän­di­gen Ver­sor­gungs­trä­gers nicht der Fall. Bespre­chen Sie also Ihr neu­es Ver­sor­gungs­mo­dell unbe­dingt vor­weg mit dem Steu­er­be­ra­ter. Ist der nicht sicher, ob die steu­er­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Vor­weg­ab­zug gege­ben sind, soll­ten Sie zusätz­lich die Ein­schät­zung von einem unab­hän­gi­gen Ren­ten­be­ra­ter ein­ho­len. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie in Sachen Vor­weg­ab­zug, wenn Sie eine Pen­si­ons­zu­sa­ge unter den steu­er­li­chen Vor­aus­set­zun­gen abschlie­ßen (Rück­de­ckung). Eine kom­plet­te Gehalts­um­wand­lung zuguns­ten der Pen­si­ons­zu­sa­ge geht aller­dings nicht. Das ist Steuer-“schädlich“.

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