Vorbild Führung: Dokumentieren und Protokollieren + Kooperationen: Drahtseilakt zwischen Recht und Gesetz + Sommerpause: So bleibt der Chef fit + Umsatzsteuer: Beherrschungsvertrag begründet Organschaft + GmbH-Steuer: 50d EStG wird nach Europarecht geprüft + GmbH-Anteil: Keine Schenkungssteuer für Manager-Modell + Mitarbeiter: Gericht schützt Arbeitgeber gegen Fremdgehen.
BISS … die Wirtschaft-Satire
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Freiburg, 4. August 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
mit zum Katalog der unbeliebtesten Chef-Tätigkeiten gehört das Dokumentieren von Vorgängen: Protokolle von Geschäftsführer-Besprechungen oder Gesellschafterversammlungen, Gespräche und Vereinbarungen mit Kunden oder Lieferanten, Protokolle um den Umfang der Auftragserteilung an den externe Berater. usw..
Dabei gilt: Im Ernstfall muss das Protokollierte juristisch hieb- und stichfest sein – ansonsten können SIE es gleich bleiben lassen. Es lohnt sich also, sich Zeit dafür zu nehmen, genau zu formulieren und das Verfasste gegenlesen zu lassen (Vieraugenprinzip). Einige zusätzliche Vorkehrungen sollten Sie auf jeden Fall treffen: Z. B. das Protokollbuch für Gesellschafterbeschlüsse, die auf den Gesellschafterversammlungen gefasst werden, worin jeder Beschluss mit einer fortlaufenden Nummer gekennzeichnet wird. Zusätzlich können Sie im Gesellschaftsvertrag verbindlich vereinbaren, dass Gesellschafterversammlungen und insbesondere alle Beschlüsse schriftlich protokolliert werden müssen. Für die Geschäftsführer-Runden sollte das in der Geschäftsordnung verankert sein.
Weiterführend: Aufbewahrungspflichten für GmbH-Protokolle
Kooperationen: Drahtseilakt zwischen Recht und Gesetz
Wie weit die staatlichen Regulierungen reichen, zeigen die Vorschriften zu den innerbetrieblichen Verrechnungspreisen bzw. der Gewinnabgrenzungs-Aufzeichnungsverordnung (vgl. Nr. 29/2017) für den steuerlichen Bereich. Aber auch die zunehmenden Regulierungen im Wettbewerbsrecht sind immer wieder Gegenstand unserer Berichterstattung. Jetzt wirft das Branchenkartell der Automobilindustrie um VW, BMW und Daimler neue Fragen auf. Inwieweit sind Absprachen oder Vereinbarungen zwischen Unternehmen zulässig? Inwieweit begeben Sie sich bei solchen Absprachen in die Abhängigkeit von Dritten? Wie können Sie sich gegen den Vorwurf von Wettbewerbesverstößen schützen? Vorkehrungen sollten Sie treffen für
- institutionalisierte Branchentreffen (IHK-Interessengruppen, ERFA-Gruppen in Branchenverbänden, sonstige Projektgruppen),
- zwischen Unternehmen vereinbarten Projektgruppen (QM, FuE, Normen),
- Absprachen oder „abgestimmtes Verhalten“ im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen (Stichwort: Golfplatz)
- und sonstigen Plattformen für den Austausch von Preisen und Konditionen (Stichwort: Messegespräch, Kontakte auf Weiterbildungsveranstaltungen).
In allen Branchen wird über Preise und Konditionen (auch: Preisbindung) gesprochen. Es gibt keine klare Grenzlinie zwischen zulässigem, gerade noch zulässigem und strafbelegtem Verhalten. Mit der Kronzeugenregelung haben die Wettbewerbsbehörden ein wirksames Instrument zur Kontrolle der Marktteilnehmer eingeführt. Darin liegt auch für Sie als Unternehmen das größte Risiko. Dabei müssen Sie nicht nur eine Anzeige durch ein am „Kartell“ beteiligtes Unternehmen befürchten. Das Kartellamt setzt auch darauf, dass Anzeigen aus den eigenen Reihen kommen – also etwa von unzufriedenen Mitarbeiter oder Mitarbeitern aus Konkurrenzfirmen. Beim Automobil-Kartell muss man davon ausgehen, dass das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und damit die zuständigen Kartellbehörden über die gemeinsame Projektgruppe „Abgaszentrum der deutschen Automobilindustrie“ (ADA) informiert war, diese gebilligt hat und die Entwicklungsarbeiten mit Landesmitteln gefördert wurden. Die Kartellverfahren wegen Preis- und Konditionenabsprachen sind größenunabhängig. Es geht also nicht darum, wie viel Marktmacht im Spiel ist oder zu wie viel Prozent die beteiligten Unternehmen den Markt beherrschen. Das ist nur interessant für Genehmigungen von Fusionen und Übernahmen.
Folgen einer Anzeige: Werden Sie von einem Wettbewerber, einem Mitarbeiter oder einem Mitarbeiter eines Konkurrenz-Unternehmens bei den Kartellbehörden angeschwärzt, müssen Sie damit rechnen, dass das amtliche Verfahren eröffnet wird und dass es einen Eintrag in das neu geschaffene Wettbewerbsregister gibt (vgl. Nr. 30/2017). Man wird davon ausgehen müssen, dass die Kartellbehörden diese öffentlichkeitswirksamen Vorgänge um die „Großen“ dazu nutzen werden, auch bei kleineren Vorfällen genauer hinzuschauen und gezielter vorzugehen, um so dem zuletzt angezweifeltem Stellenwert der Behörde neues Gewicht zu verleihen (vgl. Nr. 25/2017).
Sommerpause: So bleibt der Chef fit
Wer rastet rostet. Das gilt auch für die Gehirn-Leistung. Als Geschäftsführer sind Sie es zwar gewohnt, sich auf ständig neue Entscheidungssituationen zu konzentrieren. Aber: In der Psychologie gilt es als Regel, dass die Konzentrationsfähigkeit des menschliche Gehirns in der Regel nach 90 Minuten deutlich nachlässt. Was tun?
- Pausen einplanen: Vermeiden Sie es, von Termin zu Termin zu hetzen. Legen Sie Ihre Termine so, dass Sie pro 90 Minuten 10 Minuten zur Regeneration einplanen. Das ist in der Praxis zwar nicht ganz einfach einzuhalten. Sie werden aber sehen, dass Sie den neuen Termin von vorneherein konzentrierter angehen.
- Konzentrationshindernisse beseitigen: Die beste Konzentrationsübung besteht darin, sich von unnötigen Ablenkungen abzuschotten. Sie kennen das: Jeder, der Sie trifft, will auch etwas von Ihnen. Schärfen Sie Ihr Gespür dafür, was sofort erledigt werden kann (im Vorbeigehen) und was eine Terminvereinbarung braucht.
- Die Zeithoheit behalten: Viele der jüngeren Kollegen sind multi-medial und multi-tasking gewohnt. Machen Sie sich bewusst, dass Sie das nicht auf Dauer durchhalten werden. Drehen Sie den Spieß um: Bestimmen Sie selbst, wann Sie erreichbar sind. Z. B., indem Sie Ihr tablet/Smartphone/IPhone nur zu bestimmten Zeiten checken.
Umsatzsteuer: Beherrschungsvertrag begründet Organschaft
Ist die Obergesellschaft Weisungsgefugt gegenüber der Geschäftsführung der Untergesellschaft, liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor. Dazu genügt der Abschluss eines Beherrschungsvertrages (BFH, Urteil v. 10.5.2017, V R 7/16).
GmbH-Steuer: 50d EStG wird nach Europarecht geprüft
Die gesetzliche Regelung, wonach die im Ausland ansässige deutsche Holding keinen Anspruch Kapitalertragsteuererstattung für eine in Deutschland tätige Tochtergesellschafter hat, kommt auf den Prüfstand (FG Köln, Urteil v. 17.5.2017, 2 K 773/16 u. a.).
GmbH-Anteil: Keine Schenkungssteuer für Manager-Modell
Wird der GmbH-Anteil in der Freiberufler-GmbH nach dem sog. Manager-Modell zum Nennwert auf einen Treuhänder und anschließend ebenfalls zum Nennwert auf einen neuen Gesellschafter übertragen, wird keine Schenkungssteuer fällig (FG Düsseldorf, Urteil v. 14.4.2017, 4 K 2596/16).
Mitarbeiter: Gericht schützt Arbeitgeber gegen Fremdgehen
Beteiligt sich ein Mitarbeiter an einem Konkurrenzunternehmen, dann haben Sie das Recht zur fristlosen Kündigung. Und zwar auf jeden Fall dann, wenn der Mitarbeiter damit maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik Ihres Konkurrenten nehmen kann. Das ist der Fall, wenn die Beteiligung des Mitarbeiters 50 % und mehr beträgt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 12.7.2017, 3 Sa 202/16).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst