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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 29/2017

Null-Zins: Risi­ko-Geschäf­te gehen (fast) immer zu Ihren Las­ten + GmbH-Finan­zen: Das müs­sen Sie bei der Anla­ge von GmbH-Geld unbe­dingt beach­ten + Gesell­schaft­er­lis­te: Neh­men Sie die Gesell­schaf­ter mit ins Boot + Treu­hand am GmbH-Anteil: schrift­lich, voll­stän­dig und steu­er­fest + Geschäfts­füh­rer Alters­ver­sor­gung: Ach­tung – Neue Vor­ga­ben für Ihre Pen­si­ons­zu­sa­ge + Steu­ern: Wer­bungs­kos­ten-Abzug nur für den akti­ven Geschäftsführer

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 21. Juli 2017

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

die Null­zins-Poli­tik der Euro­päi­schen Zen­tral­bank (EZB) hat nicht nur Aus­wir­kun­gen auf den Ver­kauf der GmbH (vgl. Nr. 26/2017). Vie­le Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen haben auch das Pro­blem, liqui­de Mit­tel der GmbH unter wirt­schaft­li­chen Gesichts­punk­ten anzu­le­gen. Unter­des­sen steigt der Druck, Liqui­di­tät zu „nut­zen“. The­ma: Nega­tiv­zins oder zusätz­li­che Gebüh­ren für grö­ße­re Geld­be­stän­de – auch und gera­de für Geschäfts­kun­den. Was tun? Ste­hen Ent­schei­dun­gen für die GmbH an, für die Sie kei­ne Erfah­rung und Kom­pe­tenz haben, sind Sie ver­pflich­tet, exter­nen Rat ein­zu­ho­len (OLG Olden­burg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03). Das gilt auch für Ent­schei­dun­gen über das GmbH-Ver­mö­gen bzw. Ver­mö­gens­an­la­gen der GmbH (BGH, Urteil v. 22.3.2011, XI ZR 33/10).

Wich­tig: Die­se Bera­tung muss nach den gesetz­li­chen Vor­ga­ben schrift­lich pro­to­kol­liert wer­den. Bestehen Sie dar­auf, dass Ihnen ein Bera­tungs­pro­to­koll in den dafür vor­ge­se­he­nen Form­vor­schrif­ten aus­ge­hän­digt wird (sie­he dazu unten). Die­ser Hin­weis ist not­wen­dig, weil vie­le Anla­ge­be­ra­ter die auf­wän­di­gen Form­vor­schrif­ten immer noch nicht ein­hal­ten,  z. B. mit dem Hin­weis dar­auf, „dass man zwar ger­ne bereit ist, die gesetz­li­chen Bera­tungs­vor­ga­ben ein­zu­hal­ten, es aber auch unkom­pli­zier­ter geht“.

Prü­fen Sie, ob Ver­mö­gens­an­la­ge-Ent­schei­dun­gen zum Kata­log der zustim­mungs­pflich­ti­gen Geschäf­te gehö­ren – ob Sie die Ver­mö­gens­an­la­ge ab einem bestimm­ten Betrag (z. B. Inves­ti­tio­nen ab 50.000 EUR) nur mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter ver­an­las­sen dür­fen. Als Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer haben Sie in Anla­ge­fra­gen selbst­ver­ständ­lich freie Hand.

 

GmbH-Finanzen: Das müssen Sie bei der Anlage von GmbH-Geld unbedingt beachten

Für den Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH geht die Anla­ge von liqui­den Mit­teln der GmbH auf eige­nes Risi­ko. Inso­weit haben Sie Hand­lungs­frei­heit. Anders zu bewer­ten ist die Situa­ti­on in einer GmbH mit meh­re­ren Gesell­schaf­tern. Hier kön­nen Risi­ko-Geschäf­te dazu füh­ren, dass das Ver­mö­gen der Gesell­schaf­ter geschä­digt wird. Inso­fern hat hier bereits ein Gesell­schaf­ter mit einer Mini-Betei­li­gung die Mög­lich­keit, den Geschäfts­füh­rer für den Scha­den, der aus ris­kan­ten Geschäf­ten ent­steht, in die Haf­tung zu neh­men. Ob hier eine Ver­mö­gens­scha­den-Ver­si­che­rung (D & O) ein­springt, rich­tet sich nach dem kon­kre­ten Ein­zel­fall und den jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­kon­di­tio­nen. Ein Rest­ri­si­ko bleibt damit für den Geschäfts­füh­rer. Geschäfts­füh­rern, die Rück­la­gen ihrer GmbH in Finanz­ti­teln anle­gen, emp­feh­len wir zur Doku­men­ta­ti­on (Bera­tungs­pro­to­koll) gegen­über den Gesell­schaf­tern fol­gen­des Vorgehen:

  • Bera­tungs­ge­sprä­che über Geld­an­la­gen (z. B. Anlei­hen) und Wert­pa­pie­re (z. B. Akti­en) müs­sen schrift­lich pro­to­kol­liert werden.
  • Der Bera­ter muss Ihnen ein Bera­tungs­pro­to­koll aushändigen.
  • Prü­fen Sie das Bera­tungs­pro­to­koll vor einer Unterschrift.
  • Das Pro­to­koll muss laut Gesetz fol­gen­de Anga­ben ent­hal­ten: Anlass und Dau­er der Bera­tung, die indi­vi­du­el­le Situa­ti­on und die wesent­li­chen Anlie­gen des Anle­gers sowie die erteil­ten Emp­feh­lun­gen und die dafür maß­geb­li­chen Gründe.
  • Die indi­vi­du­el­len Wün­sche des Kun­den müs­sen berück­sich­tigt wer­den. Text­bau­stei­ne sind dafür nicht ausreichend.
  • Das Pro­to­koll muss für Sie ein­deu­tig und ver­ständ­lich sein. Unter­schrei­ben Sie kei­ne Kauf­or­der, wenn Sie in Ihrem Pro­to­koll nicht alles geprüft und ver­stan­den haben. Las­sen Sie sich im Zwei­fels­fall Zeit oder befra­gen Sie einen Dritten.
  • Eine Unter­schrift des Kun­den unter das Bera­tungs­pro­to­koll ist nicht erfor­der­lich (auch nicht zur Bestä­ti­gung der Richtigkeit).
Nichts falsch machen Sie, wenn Sie sich für eine kon­ser­va­ti­ve Anla­ge­stra­te­gie ent­schei­den. Das soll­te dann auch so im Bera­tungs­pro­to­koll ste­hen. Der­zeit haben Sie aller­dings dafür kei­ne gro­ße Aus­wahl. Im Moment sind das nur fest­ver­zins­li­che Anlei­hen (Staats- und aus­ge­wähl­te Unter­neh­mens­an­lei­hen). Hier sind der­zeit maxi­mal bis zu 2,5 % Ver­zin­sung mög­lich. Wer mehr ris­kie­ren will und den­noch gegen­über den Gesell­schaf­tern kein Haf­tungs­ri­si­ko ein­ge­hen will, soll­te mit einer Risi­ko­streu­ung bis max. 30 % der Anla­ge noch auf der siche­ren Sei­te sein. Aller­dings soll­ten Sie dann dar­auf ach­ten, dass der Akti­en­an­teil als Fond und mit siche­rem Bran­chen-Mix ange­legt wird. Wich­tig ist dann auch, dass Sie den rich­ti­gen Ein­stiegs­zeit­punkt fin­den. Der­zeit lie­gen die Akti­en­kur­se welt­weit (DAX, EUROSTOX, NASDAQ usw.) so hoch im Ren­nen, dass ein Ein­stieg allen­falls Divi­den­den erwirt­schaf­tet, aber rea­lis­ti­scher­wei­se bis auf wei­te­res nicht mit Kurs­ge­win­nen gerech­net wer­den kann. Von einer Risi­ko­streu­ung über 30 % raten wir der­zeit bei der Anla­ge von Geschäfts­ver­mö­gen ab. Sol­che Risi­ko-Geschäf­te (Ter­min­ge­schäf­te, Devi­sen, Gold, Puts and Calls usw.) soll­ten wei­ter­hin dem Pri­vat­ver­mö­gen des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers vor­be­hal­ten bleiben.

 

Gesellschafterliste: Nehmen Sie die Gesellschafter mit ins Boot

Wenn Sie einen GmbH-Anteil kau­fen, müs­sen Sie sich dar­auf ver­las­sen kön­nen, dass der im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­ge­ne Eigen­tü­mer des GmbH-Anteils kor­rekt ein­ge­tra­gen ist. Vor­aus­set­zung: Die jähr­li­che ein­zu­rei­chen­de Gesell­schaft­er­lis­te stimmt und wird regel­mä­ßig aktua­li­siert (§ 40 GmbH-Gesetz). Dafür zustän­dig sind Sie als Geschäfts­füh­rer der GmbH. Im All­tags­ge­schäft geht das aber gele­gent­lich unter (Wie­der­vor­la­ge!). Ist im Han­dels­re­gis­ter ein „fal­scher“ Gesell­schaf­ter ein­ge­tra­gen, kann es sein, dass ein Gesell­schaf­ter sei­nen Geschäfts­an­teil ver­liert, ohne dass er das weiß. Und zwar rechts­wirk­sam – der Gesell­schaf­ter kann sei­nen Anteil nicht mehr zurück ver­lan­gen. Ein­zi­ge recht­li­che Mög­lich­keit: Er ver­klagt den Geschäfts­füh­rer auf Schadensersatz.

Begrün­dung: Die­ser hat die Gesell­schaft­er­lis­te nicht ord­nungs­ge­mäß gepflegt. Ob der Gesell­schaf­ter vor Gericht Recht erhält, ist dabei aber kei­nes­wegs sicher. Wich­tig für den Geschäfts­füh­rer: Sichern Sie sich gegen even­tu­el­le Haf­tungs­an­sprü­che ab.

Wei­sen Sie die (Nur-) Gesell­schaf­ter der GmbH dar­auf hin, dass die­se regel­mä­ßig jedes Jahr, min­des­tens aber alle 3 Jah­re per­sön­lich die im Han­dels­re­gis­ter aus­ge­wie­se­ne Lis­te der Gesell­schaf­ter auf Rich­tig­keit prü­fen müs­sen. Ach­ten Sie dar­auf, dass der ent­spre­chen­de Hin­weis an die Gesell­schaf­ter im Pro­to­koll der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ver­merkt ist. TOP: „Prü­fung der Gesell­schaft­er­lis­te im Han­dels­re­gis­ter“ (z. B. unter https://www.Handelsregister.de).

 

Geschäftsführer Altersversorgung: Achtung – Neue Vorgaben für Ihre Pensionszusage 

Eine ein­mal ver­ein­bar­te Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kann spä­ter zum Ver­kaufs­hin­der­nis für die GmbH wer­den. Unter­des­sen legen die meis­ten Käu­fer Wert dar­auf, dass eine sol­che Pen­si­ons­zu­sa­ge vor dem Ver­kauf abge­löst wird. Etwa, indem die Zusa­ge auf einen Ver­si­che­rer über­tra­gen oder ganz auf­ge­löst wird.

Ach­tung: Nach den neu­en Vor­ga­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums (BMF) kann das – je nach Gestal­tung – dazu füh­ren, dass Sie für Ihre Pen­si­ons­an­sprü­che spä­ter Lohn­steu­er zah­len müs­sen. Das kann auch pas­sie­ren, wenn Sie sich Ihre Pen­si­ons­an­sprü­che vor­ab teil­wei­se oder in vol­ler Höhe aus­zah­len las­sen. Ein Steu­er­vor­teil der Pen­si­ons­zu­sa­ge geht damit ver­lo­ren (BMF-Schrei­ben v. 4.7.2017, IV C 5 S 2333/16/10002).

Hier soll­ten Sie kein Risi­ko ein­ge­hen. Müssen/wollen Sie beim Ver­kauf Ihrer GmbH oder im Zusam­men­hang mit dem Ver­kauf Ihres GmbH-Anteils die Pen­si­ons­zu­sa­ge zur Dis­po­si­ti­on stel­len, soll­ten Sie auf jeden Fall vor­her ein Steu­er­gut­ach­ten ein­ho­len. Ach­tung: Die Mate­rie ist kom­pli­ziert und die Finanz­be­hör­den wer­den die neu­en Vor­ga­ben kon­se­quent zu ihren Guns­ten umset­zen. Betrof­fen sind die Fäl­le, in denen die Pen­si­ons­zu­sa­ge des beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers auf einen Drit­ten (Ver­si­che­rer, Pen­si­ons­fond) über­tra­gen wird und das nur mit des­sen Zustim­mung mög­lich ist. Vor­aus­set­zung für die Erhe­bung von Lohn­steu­er ist dem­nach, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein Wahl­recht hat, wie die Pen­si­ons­an­sprü­che behan­delt wer­den. Bes­ser ist es, wenn ein sol­ches Wahl­recht erst gar nicht ver­trag­lich vor­ge­se­hen ist.

 

Treuhand am GmbH-Anteil: schriftlich, vollständig und steuerfest

Die Steu­er­prü­fung, ob das Geschäfts­füh­rer-Gehalt „ange­mes­sen“ ist, gilt nicht nur für Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, son­dern auch für alle Per­so­nen, die einem Gesell­schaf­ter „nahe ste­hen“. Das betrifft Ehe­gat­ten, Kin­der, Enkel, Nef­fen, also alle Per­so­nen, zu denen eine ver­wandt­schaft­li­che Nähe besteht. Auch dann ist das Finanz­amt befugt, über­höh­te Gehalts­zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung mit Gewinn­steu­ern zu belegen.

Zu die­ser Fra­ge gibt es jetzt ein neu­es, inter­es­san­tes Urteil des BFH. Dabei ging es um über­höh­te Zah­lun­gen der GmbH an eine zu 45 % betei­lig­te Gesell­schaf­te­rin und ihren nicht an der GmbH betei­lig­ten Ehe­mann, der als Geschäfts­füh­rer fun­gier­te. Im Lau­fe des Ver­fah­rens berief sich die Ehe­gat­ten-Gesell­schaf­te­rin dar­auf, den GmbH-Anteil ledig­lich treu­hän­de­risch für ihren Ehe­gat­ten gehal­ten zu haben. Aus die­sem Grund könn­ten ihr kei­ne höhe­ren Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen zuge­rech­net wer­den (BFH, Urteil v. 14.3.2017, VIII R 32/14). Schlu­ßend­lich änder­te die­se Argu­men­ta­ti­on nichts an der Ein­schät­zung des Finanz­amts, das eine vGA in sech­stel­li­ger Höhe unter­stell­te und ent­spre­chend nachversteuerte.

Laut Urteil muss ein schrift­li­cher – bes­ser: nota­ri­ell beur­kun­de­ter – Treu­hand­ver­trag vor­lie­gen. Nur dann ist eine Durch­füh­rung mit steu­er­li­cher Wir­kung sicher mög­lich. Im Klar­text: Wenn Sie nach­träg­lich im Steu­er­ver­fah­ren behaup­ten, dass der GmbH-Anteil „fak­tisch“ vom Ehe­gat­ten ver­wal­tet wird, hat das kei­ne Aus­sicht auf Erfolg. Eine münd­li­che Abspra­che genügt auf kei­nen Fall. Der Treu­hand­ver­trag muss fol­gen­de Punk­te ent­hal­ten: Die Ver­fü­gungs­ge­walt des Treu­ge­bers wird tat­säch­lich ein­ge­schränkt, es muss erkenn­bar sein, dass der Treu­hän­der auf Rech­nung des Treu­ge­bers han­delt, der Treu­ge­ber behält sei­ne Wei­sungs­be­fug­nis und der Treu­ge­ber muss jeder­zeit berech­tigt sein, die Her­aus­ga­be des Treu­gu­tes ver­lan­gen zu kön­nen. Alle die­se Rege­lungs­punk­te soll­ten also auf jeden Fall im Treu­hand­ver­trag ver­ein­bart sein.

 

Steuern: Werbungskosten-Abzug nur für den aktiven Geschäftsführer

Der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Zin­sen für ein Dar­le­hen, mit dem der Kauf einer GmbH-Betei­li­gung finan­ziert wird, ist nur dann im Rah­men der Regel­be­steue­rung (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Buch­sta­be b EStG) mög­lich, wenn der neue Gesell­schaf­ter aktiv als Geschäfts­füh­rer für die GmbH tätig ist (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 10.5.2017, 7 K 3226/16 E, Revi­si­on ist zugelassen).

Das Urteil ist wich­tig für Geschäfts­füh­rer, die eine Betei­li­gung an der GmbH über ein Dar­le­hen finan­zie­ren (Manage­ment-Buy-out). Die Regel­be­steue­rung ist nur mög­lich, solan­ge der Geschäfts­füh­rer aktiv im Amt bleibt. Nur dann ist der Abzug der Dar­le­hens­zin­sen als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen mög­lich. Sobald der Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen wird oder sein Amt zur Ver­fü­gung stellt, ver­liert er die Vor­aus­set­zun­gen zur steu­er­li­chen Anrech­nung der Darlehenszinsen.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst

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