GF/Personal: Neue Ideen für die Mitarbeiter-Akquise müssen her + GF/Personal: EntgtranspG – Vorsicht mit Treue- oder Sozialprämien + GF/IT: Vorgaben zur IT-Sicherheit + GF/Finanzen: Pflichtveröffentlichung – das Ordnungsgeldverfahren läuft + GF/Personal: Fake-FAX vom Bundesfinanzministerium + BISS …
Der Volkelt-Brief 21/2017 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 26. Mai 2017
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
für viele Betriebe wird es immer enger: Es melden sich immer weniger Bewerber. Zuweisungen von der BA gibt fast keine mehr. In immer mehr Branchen ist die Unterbesetzung so eklatant, dass der Umsatz sinkt. Das betrifft einfache Tätigkeiten (Aushilfen, Gastronomie), aber auch Fachkräfte. Folge: Viele Kollegen haben keine andere Wahl als unterqualifizierte Mitarbeiter einzustellen. Aber auch das ist nicht einfach.
Immer bessere Erfahrungen machen Unternehmen mit der Einstellung von Asylsuchenden und Migranten. Tenor: „Die Landratsämter arbeiten entsprechende Anliegen (formale Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitserlaubnis) unterdessen zügig ab, so dass der Bürokratiefaktor immer geringer wird“. Zusätzlicher Effekt: Hat man erst einmal einen passenden Mitarbeiter gefunden, ist der in der Regel auch ein guter Multiplikator, um weitere Arbeitskräfte anzusprechen. Dazu gibt es zahlreiche finanzielle Hilfen (Einstiegsqualifizierung, Weiterbildung usw.) für die Einstellung von Asylsuchenden und Migranten, vgl. dazu unsere ausführlichen Hinweise aus Nr. 20/2016.
GF/Personal: EntgtranspG – Vorsicht mit Treue- oder Sozialprämien
Jetzt hat auch der Bundesrat dem Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen (EntgTranspG) zugestimmt. Die neuen Vorschriften treten damit zum 1.7.2017 in Kraft und müssen aber von den betroffenen Unternehmen mit 200 und mehr Mitarbeitern erst ab dem 1.1.2018 umgesetzt werden. Laut Übergangsregelung kann der Auskunftsanspruch erst 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eingefordert werden (§ 25 EntgTranspG). Bereits im Vorfeld haben viele Kollegen breiten Unmut über dieses Gesetzesvorhaben geäußert (vgl. Nr. 43/2016). Das betrifft z. B. die Kriterien zur Vergleichbarkeit von einzelnen Tätigkeiten, aber auch die unterschiedlichen Profile einzelner Mitarbeiter, die zwar für gleiche Tätigkeiten eingesetzt sind, aber völlig unterschiedliche Leistungen bringen. Im Gesetz gibt man zwar ausführliche Abgrenzungskriterien vor (§ 11 ff. EntTranspG). In der Praxis wird es aber zu zahlreichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen kommen – zumal die Rolle des Betriebsrates in der Sache wesentlich gestärkt ist. Im Einzelnen gelten danach die folgenden Vorschriften:
- Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern. Alle Mitarbeiter in der Firma haben einen Rechtsanspruch darauf zu erfahren, was Mitarbeiter in gleichwertigen Positionen verdienen. Achtung: Das gilt auch vertikal – also SachbearbeiterIn in Abt. 1/Projekt 1 kann mit SachbearbeiterIn in Abt. 2/Projekt 2 vergleichbar sein.
- Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen darüber hinaus im Lagebericht über Fortschritte bei der Lohngleichheit berichten und sollen (!) ein Verfahren zur Vergleichbarkeit von Löhnen entwickeln.
Problem für kleinere, familiengeführte Unternehmen mit über 200 Mitarbeitern: Hier werden aufgrund der hohen Bindung zwischen der Unternehmensführung und den Mitarbeitern oft Löhne vereinbart, die Zusatzzahlungen für Betriebstreue, für besonders integrative und engagierte Mitarbeiter oder Mitarbeiter in besonderen sozialen oder familiären Umständen (Trennung, behinderte Kinder) vorsehen. Solche Zusatzvereinbarungen dürften in Zukunft problematisch werden. Diesen Mitarbeitern ist mit der neuen Regelung nicht geholfen. Hier sind Sie gut beraten, wenn Sie sich mit dem Betriebsrat bzw. mit den Mitarbeitern verständigen – allerdings ohne gegen Datenschutzvorschriften zu verstoßen. Kein einfaches Unterfangen. Der Gesetzgeber geht von Kosten von rund 2,15 Mio. EUR aus, die mit der Umsetzung des Gesetzes auf die Unternehmen zukommen. U. E. erscheint das aber eher als freundlich gerechnet, zumal sich solche Bürokratiekosten faktisch kaum ermitteln lassen.
GF/IT: Vorgaben zur IT-Sicherheit
Nur die wenigsten der Geschäftsführer-Kollegen sind IT-Experten. Für die meisten Kollegen sind Server, Datenbanken, PC, Notebook oder Smartphone Arbeitsmittel, die Abläufe koordinieren und beschleunigen. Beim Thema IT-Sicherheit sind sie in der Regel auf ihre Fachabteilung bzw. auf externe Beratung angewiesen.
Dennoch: Als Geschäftsführer sind Sie im Rahmen ihrer Organisationspflichten verantwortlich dafür, dass die IT-Sicherheit stets nach dem Stand der Technik gewährleistet ist. Es gilt: Als Geschäftsführer sind verpflichtet, sich bei Entscheidungen über komplexe wirtschaftliche (und technische) Sachverhalte qualifiziert beraten zu lassen – und zwar durch einen in der Sache fachkundige Experten (so z. B. OLG Oldenburg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). Fehler oder Mängel gehen schlussendlich zu Ihren Lasten. Spätestens seit den massiven Cyberattacken der letzten Wochen müssen hier die Alarmglocken der verantwortlichen Geschäftsführer läuten.
Laut KPMG sind 19 % aller Unternehmen in den letzten 2 Jahren Opfer vergleichbarer sog. Ransomware-Angriffe geworden. Das IT-Beratungsunternehmen Verizon meldet eine Zunahme solcher Delikte um 50 % innerhalb eines Jahres. Tendenz: Weiter stark zunehmend. Wer hier auf externe Beratung angewiesen ist, ist gut beraten aus Geschäftsführungs-Perspektive zumindest die grundlegenden Sicherheits-Einrichtungen vorzugeben. Der IT-Berater Stefan Schwab von der Fa. Schwab-IT veranlasst nach den jüngsten Attacken in den betreuten Unternehmen:
- Kennwörter ändern,
- komplexe Kennwörter verwenden (das macht es den Hackern schwieriger),
- auf den Benutzer-Namen „Administrator“ (admin) verzichten (dieser Name wird in 99 % aller Fälle als Master-Benutzer verwendet),
- nicht benötigte Freigaben in Firewalls schließen (am besten gar keine Freigaben erteilen) und
- die Sicherheits-Updates für die Betriebssysteme immer zeitnah installieren.
Wichtig ist, dass Sie die Kontrolle über die Internet-Nutzung behalten. Hilfreich ist z. B. die Einrichtung eines vom Server unabhängigen PC, auf dem die Mitarbeiter ihre privaten Angelegenheiten erledigen können. Auch den Zugang zum betrieblichen WLAN sollten Sie grundsätzlich nur über einen getrennten Gastzugang zulassen.
GF/Finanzen: Pflichtveröffentlichung – das Ordnungsgeldverfahren läuft
Noch immer veröffentlichen nicht alle GmbHs den Jahresabschluss rechtzeitig im elektronischen Unternehmensregister. Etwa weil der Jahresabschluss nicht innerhalb der erstellt wird oder es zu anderen Problemen kommt (z. B. Wechsel des Steuerberaters, unvollständige Unterlagen). Als Geschäftsführer einer GmbH, gegen die ein Ordnungsgeldverfahren eröffnet wurde, gehen Sie am besten so vor:
- Ein eingeleitetes Ordnungsgeldverfahren erledigt sich, wenn die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen innerhalb der in der Androhungsverfügung gesetzten Nachfrist von sechs Wochen offen gelegt und die Verfahrenskosten (103,50 EUR inkl. Zustellungsgebühren) bezahlt werden.
- Die Nachfrist ist nicht verlängerbar und wird ausschließlich durch die Einreichung der Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln, gewahrt. Eine Einreichung beim Bundesamt für Justiz ist nicht möglich und hat keine befreiende Wirkung.
- Über die Einreichung beim Bundesanzeiger wird das Bundesamt für Justiz automatisch informiert. Eine zusätzliche Mitteilung an das Bundesamt für Justiz ist daher nicht erforderlich.
- Die Verfahrenskosten entfallen nicht, wenn die Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird. Werden nicht alle erforderlichen Unterlagen nachgereicht, wird das Ordnungsgeldverfahren fortgesetzt.
GF/Personal: Fake-FAX vom Bundesfinanzministerium
Das Bundesfinanzministerium warnt Unternehmen vor gefakten (E-) Faxen mit dem Absender Bundesfinanzministerium. ACHTUNG: Wenn Sie den im Fax angezeigten Link anklicken, öffnet sich ein Web-Formular, mit dem persönlichen Daten abgefragt werden (Mitteilung des BMF vom 31.3.2017).
Eine informative Lektüre wünscht
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst