Themen heute: Betriebsprüfung: Was macht die neue Sondereinheit für Steuerfahndung? + Geschäftsführer: So optimieren Sie Ihren D & O‑Versicherungsschutz + BGH-aktuell: Rücktrittsrecht wird für Unternehmen noch schwieriger + Neue BMF-Vorschriften: „Lohnzufluss” beim Gesellschafter-Geschäftsführer+ GmbH-Unternehmensgruppe: Die neuen Regeln zur Verlustverrechnung + Mitarbeiter: So verzichtet der gekündigte Arbeitnehmer schneller auf eine Klage + Bürokratiekosten: BGH ermöglicht niedrigere Notarkosten + Beschluss-Anfechtung: Gesellschafter muss Vorschuss sofort zahlen + GmbH-Bilanz: Geschäftsführer-Pensionsalter hat Bestand + BISS …
Der Volkelt-Brief 24/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 24/2014
Freiburg, 13.6.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
in Baden-Württemberg gibt es ab sofort eine Sondereinheit für Steuerfahndung. Schwerpunkt ist die Überwachung des Internethandels. Zusätzliche IT-Experten werden Internet-Seiten prüfen, so z. B. auch die Ebay-Aktivitäten, mit denen Firmen zusätzliche Umsätze erzielen. Neu ist auch, dass diese Sondergruppe ihre Erkenntnisse aus IT- und Internet-Auswertungen allen Länderfinanzbehörden zur Verfügung stellen wird. Damit sind jetzt nach anderen Bundesländern auch in BW die Voraussetzungen für ein bundesweit einheitliches Vorgehen in Sachen Steuerfahndung geschaffen.
Geschäftsführer: So optimieren Sie Ihren D & O‑Versicherungsschutz
Immer mehr Fremd-Geschäftsführer und Geschäftsführer von Tochtergesellschaften in Konzernen schließen auch in Europa und in Deutschland eine sog. Vermögensschaden-Versicherung (kurz: D & O – Police) ab. Damit sichern Sie sich gegen Schadensersatzforderungen ihres Arbeitgebers „GmbH” ab. Nachteil: Nach aktuellen Untersuchungen zahlen die Versicherungen nur in jedem 4. Schadensfall (vgl. Nr. 8/2012). Problem: Im Versicherungsvertrag gibt es viele Ausschlüsse. Jetzt hat der Vertrags-Experte Matthias Weiß (Kanzlei REEG Mannheim, Quelle: GmbHR 2014, S. 574 ff.) zahlreiche Verträge geprüft und Schwachstellen ausgemacht, auf die Sie als Geschäftsführer beim Vertragsabschluss besonders achten müssen. Hier die wichtigsten Hinweise dazu:
- Kein Versicherungsschutz besteht in der Regel, wenn ein Schaden vorsätzlich verursacht wurde oder wenn der Schaden auf einer strategischen Fehlentscheidung beruht.
- Der versicherte Geschäftsführer sollte Wert darauf legen, dass er eine Kopie des Versicherungsvertrages von seiner GmbH ausgehändigt bekommt.
- Vereinbaren Sie eine sog. Nachmeldefrist (hier: 3 bis 5 Jahre). Nur damit ist sichergestellt, dass auch nach Ablauf der Versicherungsperiode der Versicherungsschutz für die Vergangenheit weiter bestehen bleibt. Das ist wichtig, weil viele Schadensfälle erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers bekannt werden und erst später geahndet werden.
ACHTUNG: Beachten Sie aber auch die Vorgaben zur Anzeigepflicht des Gesellschafterwechsels. Ist im Kleingedruckten vereinbart, dass die GmbH – sprich: Sie als deren Geschäftsführer – den Wechsel der Gesellschafter der Versicherung melden muss, geht der Versicherungsschutz verloren, wenn Sie das unterlassen (vgl. Nr. 4/2013).
BGH-aktuell: Rücktrittsrecht wird für Unternehmen noch schwieriger
Der BGH hat Kriterien dafür aufgestellt, wann der Kunde ein Produkt wegen Sachmangel zurückzugeben kann (Urteil vom 28.5.2014, VIII ZR 94/13). Es gilt: Der Kunde ist zur Rückgabe berechtigt, wenn die Mängelbeseitigungskosten mehr als 5 % (bisher: 10 %) des Kaufpreises betragen. Beispiel: Der Kunde hat einen Neuwagen erworben. Kaupreis: 29.953 EUR. Es stellte sich heraus, dass die Einparkhilfe falsch eingebaut war und fehlerhaft funktioniert. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrug laut Gutachten 1.958 EUR. Das Urteil: 5 % Mangelbeseitigungskosten genügen für den Rücktritt.
Neue Vorschriften: „Zufluss” beim Gesellschafter-Geschäftsführer
Nach einigen Urteilen der Finanzgerichte (vgl. Nr 13/2014) zum Zufluss von Gehalt an den Gesellschafter-Geschäftsführer hat das BMF klargestellt, wie Gehaltsansprüche, die laut Vertrag bestehen, aber nicht ausgezahlt werden (Gehaltsverzicht), steuerlich behandelt werden (BMF-Schreiben vom 12.5.2014, IV C 2 – S 2743/12/10001). Beachten Sie dazu:
- Laut BFH (Aktenzeichen: VI R 24/12) fließt dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen seine GmbH mit deren Fälligkeit zu. Ob sich der Vorgang in der Bilanz der GmbH gewinnmindernd auswirkt (etwa durch Bildung einer Verbindlichkeit) ist für die Zuflussfiktion nicht erheblich.
- Für den Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine verdeckte Einlage in die GmbH kommt es darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer vor oder nach entstehen seines Anspruchs darauf verzichtet. Maßgeblich ist, inwieweit ein Passivposten in die Bilanz der GmbH eingestellt werden muss – und zwar zum Zeitpunkt des Verzichts. Auf die tatsächliche Buchung in der Bilanz kommt es für die Frage des Zuflusses nicht an.
GmbH-Gruppe: Die neuen Regeln zur Verlustverrechnung
Das BMF hat jetzt einen Vorschlag zur Neuregelung der Verlustverrechnung nach dem Verkauf und der Übertragung von GmbH-Anteilen vorgelegt (§ 8c KStG) (vgl. Nr. 18/2014). Jetzt liegen die ersten Experten-Aussagen zu dem neuen Entwurf vor. Übereinstimmender Tenor: „Die Finanzverwaltung versucht in dem Entwurf alle ausstehenden Fragen zu ihren Gunsten zu lösen”. Und: „Es findet eine Verlustvernichtungs-Maximierung statt”. Haupt-Kritikpunkte sind die Konzernklausel und die Regelung für die Übertragung mit Stillen Reserven.
In Zukunft wird bei Umstrukturierungen in Konzernen und im Unternehmensverbund zu prüfen sein, wie bestehende Verlustvorträge überhaupt noch gerettet werden können. Das wird für die Unternehmen zusätzliche Beraterkosten verursachen (BMF-Schreiben IV C 2 – S 2745‑a/09/10002).
Mitarbeiter: So verzichtet der gekündigte Arbeitnehmer leichter auf eine Klage
Müssten Sie dem Arbeitnehmer ein eher bescheidenes Arbeitszeugnis ausstellen, gibt es jetzt Spielraum. Stellen Sie trotzdem ein „gut” aus und verzichtet der Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage, ist dagegen nichts einzuwenden (LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.3.2014, 5 Sa 1099/13).
Bürokratie: So sparen Sie bei den Notarkosten
Nach der GmbH-Reform (2008) haben einige Registergerichte Probleme mit ausländischen Beurkundungen gemacht. Jetzt hat der BGH entschieden: Beurkundungen in der Schweiz (Basel) müssen von den Registergerichten akzeptiert werden (BGH, Urteil vom 17.12.2013, II ZB 6/13).
Beschluss-Anfechtung: Gesellschafter muss Vorschuss sofort zahlen
Wenn ein Gesellschafter einen Beschluss der Gesellschafterversammlung vor Gericht anfechten will, muss er rechtzeitig den Gerichtskostenvorschuss zahlen. Zahlt er erst 6. Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Kostenrechnung, verfällt die einmonatige Anfechtungsfrist für Gesellschafterbeschlüsse (OLG Celle, Urteil vom 4.9.2013, 9 U 123/12).
GmbH-Bilanz: Geschäftsführer-Pensionsalter hat Bestand
Das vereinbarte Pensionsalter des GF hochzurechnen (von 65 auf 67), ist gescheitert (vgl. Nr. 40/2013). Zuletzt hatte das FG Hessen (Az.: 4 K 3070/11) diese Praxis als unzulässig zurück gewiesen. Jetzt haben die Finanzbehörden die Revision in einem weiteren BFH-Verfahren (Az.: I R 50/13) endgültig zurückgezogen.
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber Volkelt-Briefe