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Beschluss-Anfechtung: Gesellschafter muss Vorschuss sofort zahlen

Wenn ein Gesell­schaf­ter einen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vor Gericht anfech­ten will, muss er recht­zei­tig den Gerichts­kos­ten­vor­schuss zah­len. Zahlt er erst 6. Wochen nach Zustel­lung der gericht­li­chen Kos­ten­rech­nung, ver­fällt die ein­mo­na­ti­ge Anfech­tungs­frist für Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se (OLG Cel­le, Urteil vom 4.9.2013, 9 U 123/12).

Es genügt nicht, wenn Sie als Gesell­schaf­ter (-Geschäfts­füh­rer) die Post vom Gericht nur „zur Kennt­nis” neh­men. Prü­fen Sie den über­mit­tel­ten Inhalt und ver­mer­ken Sie die dort genann­te Frist in Ihrem Terminkalender.

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