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BGH-aktuell: Rücktrittsrecht wird für Unternehmen noch schwieriger

Der BGH hat Kri­te­ri­en dafür auf­ge­stellt, wann der Kun­de ein Pro­dukt wegen Sach­man­gel zurück­zu­ge­ben kann (Urteil vom 28.5.2014, VIII ZR 94/13). Es gilt: Der Kun­de ist zur Rück­ga­be berech­tigt, wenn die Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten mehr als 5 % (bis­her: 10 %) des Kauf­prei­ses betra­gen. Bei­spiel: Der Kun­de hat einen Neu­wa­gen erwor­ben. Kau­preis: 29.953 EUR. Es stell­te sich her­aus, dass die Ein­park­hil­fe falsch ein­ge­baut war und feh­ler­haft funk­tio­niert. Der Man­gel­be­sei­ti­gungs­auf­wand betrug laut Gut­ach­ten 1.958 EUR. Das Urteil: 5 % Män­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten genü­gen für den Rück­tritt.

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 24/2014

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