- Geschäftsführung: Mitarbeiter, Mitarbeiter, Mitarbeiter … + Konflikte in der GmbH: Vorbeugen und es besser machen (II) + Digitales: Crowdfunding weiter auf dem Vormarsch + Achtung: Bestellung zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH + Recht: Anwalts-Vollmacht zur Vertretung der GmbH + OLG München: 10%-Liquiditätslücke reicht für Insolvenzhaftung des Geschäftsführers + GmbH-Marketing: Werbung mit Testergebnissen + GmbH-Recht: Einsichts- und Auskunftsrecht in der gelöschten GmbH
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 16/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 20. April 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
„dass ich nochmals selbst zupacken muss, hätte ich nicht gedacht” – so der Kollege einer Inneneinrichtungs- GmbH, der seine Kunden jetzt wieder selbst beraten muss. Weil er nicht die Mitarbeiter findet, die er für eine qualifizierte Beratung seiner Kunden braucht. In der Tat: Unterdessen fehlen nicht nur Mitarbeiter mit qualifizierter Ausbildung (Stichwort: Fachkräftemangel). Selbst Mitarbeiter für geringer qualifizierte Tätigkeiten und ungelernte Aushilfen (etwa in der Pflege, im Vertrieb, im Service oder etwa in der Gastronomie), die Jobs einigermaßen zuverlässig und fehlerlos erledigen, sind kaum noch zu finden. Selbst Zuweisungen aus den Arbeitsagenturen sind selten geworden. Was tun?
Es gibt keine Musterlösung. Einige Kollegen schwören wieder auf die Mitarbeiter-Akquise in der näheren und weiteren Familie und deren Freunden. Einige haben gute Erfahrungen mit Flüchtlingen und Zuwanderern gemacht. Andere wiederum setzen auf die Vor-Ort-Mund-zu-Mund-Akquise ihrer ausländischen Mitarbeiter in deren Heimatländern oder auf familienfreundliche Arbeitsplätze und Arbeitszeiten. Hier muss jeder „seine” Lösung finden, sich Neues einfallen lassen und auch einmal eine Risiko-Einstellung vornehmen. Fakt ist: Solange die Konjunktur weiter unter Volldampf steht, gibt es in Sachen Personal keine Entwarnung.
Konflikte in der GmbH: Vorbeugen und es besser machen (II)
In den meisten GmbH sind zwei oder mehrere Geschäftsführer mit der Führung der Geschäfte betraut, wobei in aller Regel neben dem kaufmännisch verantwortlichen Geschäftsführer – je nach Branchennotwendigkeiten – zusätzliche Ressorts gebildet werden: Der technische Geschäftsführer im produzierenden Bereich, der marketing-verantwortliche Geschäftsführer bevorzugt in vertriebsorientierten Branchen oder der personal- und organisationsverantwortliche Geschäftsführer in größeren Unternehmen mit ausgeprägten Unternehmensstrukturen. Meist verlangt die Geschäftsordnung der GmbH, dass Entscheidungen einstimmig zu fällen sind. Ist Mehrheitsbeschluss vereinbart, entscheidet in aller Regel die Stimme des Vorsitzenden über die Annahme bzw. Ablehnung von Beschlüssen.
Im Laufe der Zusammenarbeit entwickelt sich meist ein eingespieltes Abstimmungsverhalten, das – wie in anderen Gremien auch – Meinungsverschiedenheiten über Kompromisse löst und grundsätzlich sachliche Gesichtspunkte in den Vordergrund stellt. Dennoch: Selbst nach jahrelanger erfolgreicher Zusammenarbeit kann es zu Konfliktsituationen kommen, die – auf den ersten Blick – unlösbar erscheinen. Wie erkennen Sie solche Konflikte und wie können Sie sich optimal verhalten?
Beispiel: Der kaufmännische Geschäftsführer setzt auf Sicherheit und möchte die Planzahlen aus den Vorjahren mit dem bewährten Instrumentarium und den entsprechenden Mitteln fortschreiben. Der produktionsverantwortliche Geschäftsführer bewertet die Marktentwicklung kritisch und entschließt sich, neue Kapazitäten zu schaffen, modernste Technologien einzusetzen, dafür aber einen Teilmarkt nicht mehr oder nur noch über Zukäufe zu versorgen. Sicherlich prallen hier Weltanschauungen aufeinander. Schlussendlich ist jeder der beiden überzeugt davon, dass die Vorschläge des anderen in die Sackgasse führen. Nachvollziehbar ist auch, dass keiner der beiden die Verantwortung für eine Fehlentscheidung übernehmen will, und deswegen seinen Standpunkt konsequent verfolgt. Wie lassen sich solche Konflikte lösen?
Auch für solche Konfliktsituationen gilt, dass eine wirkliche Lösung nur erzielt wer-den kann, wenn sich alle Beteiligten an Spielregeln halten. Nur wenn klar ist, dass sich die jeweilige (maximale) Position nicht durchsetzen wird, ist es möglich, eine gemeinsame Geschäftsgrundlage zu finden. Andernfalls ist der Gesichtsverlust des einen so groß, dass nur noch die Niederlegung des Amtes bzw. die Kündigung als einzige Konsequenz bleibt. Erfahrungsgemäß werden solche Maximal-Positionen jedoch nur dann vertreten, wenn sich eine innere Trennung schon längst vollzogen hat. Hier ist es meist eine Frage der Zeit, wann die Beteiligten aufeinander zugehen. Dieser Prozeß kann mit dem richtigen Konfliktmanagement wesentlich abgekürzt und versachlicht werden:
- Beziehen Sie Ihren Mit-Geschäftsführer grundsätzlich in neue strategische Überlegungen Ihres Geschäftsbereiches ein, und zwar auch dann, wenn strikte Ressortunabhängigkeit üblich ist.
- Legen Sie frühzeitig ausführliche (aber übersichtliche) Berichte über Ziele, Maßnahmen, Instrumente, Kosten und Risikopotential vor.
- Verschaffen Sie sich im Einzelgespräch bzw. im Gremium frühzeitig einen Eindruck zum Meinungsbild Ihrer Mit-Geschäftsführer. Vermeiden Sie alles, was den Eindruck erwecken könnte, dass Sie einen „Alleingang” unternehmen.
- Bieten Sie von sich aus Verhandlungsspielräume an.
- Motivieren Sie Ihre Mit-Geschäftsführer dazu, dass Sie ihre jeweiligen Anliegen in vergleichbar sachlicher Form in die Gremiumsarbeit einbringen.
Digitales: Crowdfunding weiter auf dem Vormarsch
Das Crowdfunding – auch als Schwarmfinanzierung bezeichnet – ist eine Internet-gestützte Finanzierungs-Plattform, auf der Kapital suchende Unternehmen ihre Projekte (Klein-) Anlegern vorstellen und an denen diese sich beteiligen können. Das Verfahren ist unkompliziert und schnell. Die aktuellen Zahlen: Im Jahr 2016 wurden insgesamt ca. 80 Mio. EUR Kapital für Investitionen in die Wirtschaft (Energie, Immobilien, Unternehmen) im Crowdfunding vergeben. 2017 waren es bereits ca. 200 Mio. EUR. Das entspricht einer Zunahme um 250 %. Für 2018 ist ein Finanzierungsvolumen von rund 500 Mio. EUR zu erwarten. Unterdessen gibt es eine ausgeprägte Crowdfunding-Szene auch in Deutschland.
Einen guten Überblick gibt es im Internet-Dienst > https://www.crowdfunding.de/plattformen und zwar speziell für Unternehmen unter dem Punkt Crowdinvestment. Hier werden einzelne Plattformen nach Branchen vorgestellt, z. B. www.exporo.de für Investitionen in Immobilien – also etwa auch in Geschäftsimmobilien. Stimmen von Geschäftsführern , die Investitionen oder ihr gesamtes Startup über die „Crowd“ finanziert haben:
- Jurek Voelkel, Voelkel GmbH: „Unser Familienbetrieb ist für seine Innovationskraft bekannt. Ob bei der kreativen Erweiterung des saftigen Bio- und Demeter-Sortimentes oder bei der Regelung der Firmenzukunft durch die Gründung von zwei Stiftungen. Nun sind wir eben auch im Bereich Finanzierung einmal ganz neue Wege gegangen. Den größten Anteil der benötigten Summe für die neue Mehrweglinie bekommen wir allerdings weiterhin auf dem ganz konventionellem Wege von unserer Hausbank“.
- Hans Stier, CEO Bonaverde: „Als Bonaverde gestartet ist, war mir klar, dass wir einen professionellen Hersteller brauchen. Das erfolgreiche Crowdfunding war hierfür der Türöffner, da es öffentlich sichtbar den „Proof-of-Market“ gezeigt hat. Das ist für die Zusammenarbeit mit allen Partnern sehr wertvoll. In Verhandlungen stützt man sich nicht mehr nur einen Businessplan, der auf Annahmen beruht“.
Achtung: Bestellung zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH
Wenn Sie bzw. Ihre GmbH eine 100%ige Tochtergesellschaft gründen, ist die Mutter-GmbH alleinige Gesellschafterin der Tochter-GmbH. Rechtsfolge: Als gesetzlicher Vertreter der Mutter-GmbH sind Sie deren Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Tochter-GmbH und damit grundsätzlich auch weisungsberechtigt gegenüber der Geschäftsführung der Tochter-GmbH. Ist für die Tochter-GmbH ein Fremd-Geschäftsführer bestellt – etwa ein früherer leitender Mitarbeiter – unterliegt dieser dem Weisungsrecht der Mutter-GmbH. Ist ein sog. Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte vereinbart, dann kann der Geschäftsführer diese nur mit Zustimmung der Mutter-Gesellschaft bzw. mit Ihrer Zustimmung als Geschäftsführer und Vertreter der Muttergesellschaft durchführen.
Üblich ist es, dass der Geschäftsführer der Mutter-GmbH zunächst auch als Geschäftsführer der Tochter-GmbHs eingesetzt wird – solange noch keine geeignete Besetzung für die Tochter-Geschäftsführung gefunden ist und diese zunächst noch von der Erfahrung der Mutter-Geschäftsführung angeleitet werden soll. Wichtig: Hier müssen Formvorgaben beachtet werden. Etwa die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) und die Anforderungen des Registergerichts an die Bestellurkunden – also den protokollierten Beschluss der Mutter-GmbH zur Bestellung des Geschäftsführers bzw. die Bestellurkunde der Tochter-GmbH über die Berufung ihres Geschäftsführers.
Recht: Anwalts-Vollmacht zur Vertretung der GmbH
Erteilt der Geschäftsführer der GmbH einem Anwalt die Vollmacht, die GmbH – z. B. im registergerichtlichen Verfahren – zu vertreten, dann erlischt diese Vollmacht nicht, wenn der Geschäftsführer der GmbH ausscheidet. Die Vollmacht ist wirksam bis zu einem offiziellen Widerruf durch den Vertreter der GmbH – also durch die vertretungsberechtigte Geschäftsführung (OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.12.2018, 1–3 Wx 275/16).
OLG München: 10%-Liquiditätslücke reicht für Insolvenzhaftung des Geschäftsführers
Ist die GmbH nicht mehr in der Lage, sich innerhalb von drei Wochen die zur Begleichung der fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel zu beschaffen, handelt es sich bereits um eine Zahlungsunfähigkeit und nicht mehr um eine sog. Zahlungsstockung. Beträgt die Liquiditätslücke der GmbH 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (OLG München, Urteil v. 18.1.2018, 23 U 2702/17).
GmbH-Marketing: Werbung mit Testergebnissen
Laut Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart ist es nicht zu beanstanden, wenn Unternehmen mit den Testergebnissen (hier: Stiftung Warentest). Voraussetzung: Es muss sichergestellt sein, dass die Produkttests neutral, sachkundig und in dem Bemühen um Objektivität durchgeführt wurden (OLG Stuttgart, Urteil v. 5.4.2018, 2 U 99/17).
GmbH-Recht: Einsichts- und Auskunftsrecht in der gelöschten GmbH
Nur wenn mit der Einsicht in die Bücher einer gelöschten GmbH vermögensrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen und nur dann, wenn die Wertgrenze für solche Verfahren erreicht ist (hier: 600 EUR), muss das Registergericht Einsicht in die Bücher dieser Ex-GmbH erteilen (OLG Celle, Beschluss v. 22.1.2018, 9 W 8/18).
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