Wirtschaft und Politik: Bürokratie-Bremse: Unternehmen brauchen mehr als Milchmädchen-Rechnungen + Marketing/PR: Finanzamt liest Geschäftsberichte/Image-Broschüren + GmbH-Verkauf: Vereinbaren Sie „Kaufpreis + anteiligen Jahresgewinn“ + Firmenwagen: Nach AfA-Ende lohnt es sich, genau zu rechnen + Wohnen in der GmbH-Immobilie: Kein Vorsteuerabzug für die GmbH + Arbeitsrecht: Leistungs-begründete Anschluss-Arbeitsverträge sind unwirksam+ Wirtschafts-Recht: Prüfen Sie Ihre Mahnschreiben + BISS …
Der Volkelt-Brief 14/2015 > Download als PDF – lesen im „Print”
Freiburg 3. April 2015
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
als Info-Dienst für Geschäftsführer prüfen wir von Berufs wegen (fast) täglich Gesetzesentwürfe und ‑anträge. Bestandteil jedes Antrags ist der Punkt „Erfüllungsaufwand“. Hier wird aufgeschlüsselt, welche Kosten mit dem Gesetz auf den Staat, den Steuerzahler oder die Unternehmen zukommen. Zum Mindestlohngesetz heißt es: „Bürokratiekosten entstehen für die Wirtschaft nur in geringem Maße“. Für die betroffenen Unternehmen ist das weniger Trost denn eine Milchmädchenrechnung. Wer z. B. mit vielen Mini-Jobbern unterwegs ist, musste im 1. Quartal gut und gerne mehrerer tausend Euro zusätzlich für Beratungsleistungen verbuchen. Jetzt soll eine Bürokratie-Bremse Abhilfe schaffen.
Marketing/PR: Finanzamt liest Geschäftsberichte/Image-Broschüren
Viele GmbHs lassen neben dem offiziellen Jahresabschluss zusätzlich einen Geschäftsbericht erstellen. Ziel: Eine übersichtliche Informations-Broschüre über das Unternehmen, mit dem Kunden, Geschäftspartner, Banken und Arbeitnehmer über das Unternehmen informiert werden. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass im Geschäftsbericht nur „fundierte“ Aussagen zum Unternehmen bzw. zum Geschäftsablauf stehen. Sensibilisieren Sie alle an der Erstellung beteiligten Mitarbeiter dafür, dass die verwendeten Informationen z. B. von den Finanzbehörden gelesen werden und u. U. zu einer erweiterten Prüfung führen. Beispiel: Laut Geschäftsbericht wurden Teile der Produktion ins Ausland verlagert. Das Finanzamt wird darauf hin prüfen, ob es zu steuerpflichtigen Vorgängen im Sinne der sog. Funktionsverlagerungsverordnung gekommen ist.
Keinen Fehler machen Sie, wenn Sie zur sachlichen Darstellung ausschließlich solche Angaben übernehmen, die im Jahresabschluss bereits dargestellt sind. Das sind Angaben aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang und dem Lagebericht der GmbH. Kleine GmbHs müssen zwar offiziell keinen Lagebericht erstellen. Sie sollten sich an den Vorgaben zur Erstellung des Lageberichts orientieren, welche Informationen Sie über die GmbH im Geschäftsbericht veröffentlichen. Dabei muss der Lagebericht den Geschäftsverlauf und die Lage der GmbH so darstellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Außerdem muss der Lagebericht eingehen auf:
- Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind (sofern vorhanden)
- die voraussichtliche Entwicklung der GmbH
- den Bereich Forschung und Entwicklung (sofern vorhanden)
- bestehende Zweigniederlassungen der GmbH (sofern vorhanden)
Für die Gestaltung des Lageberichts gibt es keine Vorgaben. Er sollte klar und übersichtlich sein. Bei der Beschreibung des Geschäftsverlaufs sollte dargestellt werden, wie sich die GmbH im Laufe des Geschäftsjahres entwickelt hat und welche Umstände zu dieser Entwicklung geführt haben. Geben Sie zunächst einen allgemeinen Überblick über die Historie der GmbH (Geschäftsfelder, Produkte). In diesen kurzen allgemeinen Überblick können auch gesamtwirtschaftliche Rahmendaten mit einbezogen werden. Anschließend informieren Sie über den konkreten Ablauf des Geschäftsjahres.
GmbH-Verkauf: Vereinbaren Sie „Kaufpreis + anteiligen Jahresgewinn“
Bei einem Verkauf Ihres GmbH-Anteils können Sie neben dem Kaufpreis zusätzlich vereinbaren, dass Sie Anspruch auf den anteiligen Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres haben. Beispiel: Sie verkaufen zum 30.06.2015 Ihren Anteil von 25 %. Der Gewinn für 2014 wird aber erst mit Erstellung und Feststellung des Jahresabschluss ermittelt bzw. über dessen Verwendung entschieden. Wichtig: Mit einer solchen Vereinbarung haben und behalten Sie Anspruch auf den anteiligen Gewinn des Geschäftsjahres Ihres Ausscheidens.
Achtung: Da Sie zum Zeitpunkt der Feststellung und Verteilung des GmbH-Gewinns bereits aus der GmbH ausgeschieden sind, können die Gesellschafter den Gewinn manipulieren, z. B. indem sie Teile des Gewinns per Beschluss in eine Rücklage einstellen könnten. Der Bundesgerichtshof hat dazu in einem Grundsatz-Urteil Ihre Rechtsstellung als Verkäufer klar geregelt. Danach gilt: Die Gesellschafter dürfen aus dem Gewinn Ihres letzten Zugehörigkeitsjahres keine Rücklagen bilden oder sonstige Gewinnminderungen beschließen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 30.6.2004, VIII ZR 349/03).
Sie brauchen also nicht zu befürchten, dass die neuen Gesellschafter Ihren Gewinn manipulieren und herunterrechnen. Vereinbaren Sie bei einer anteiligen Gewinnauszahlung trotzdem zusätzlich, dass Sie und Ihr persönlicher Steuerberater Einblick in alle Unterlagen haben, aus denen der GmbH-Jahresabschluss erstellt wird (GuV, Bilanz, Anhang, Lagebericht). Nur so ist sichergestellt, dass Sie und Ihr Steuerberater die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten und Gewinnverschiebungen zu Ihren Ungunsten nachprüfen und verhindern können.
Firmenwagen: Nach AfA-Ende lohnt es sich, genau zu rechnen
Längst nicht alle Geschäftsführer, die neu im Geschäft sind und die Buchhaltung per Software erstellen, nutzen den Kostendeckel zu Privat-Nutzung des Firmenwagens. Danach gilt: Der Lohnsteuer-Vorteil nach der 1%-Methode nur so hoch sein wie die tatsächlichen monatlichen Kosten für den Firmenwagen. Beispiel: Anschaffungskosten 60.000 EUR. Jährlicher lohnsteuerlicher Vorteil nach der 1%-Methode: 7.200 EUR. Tatsächliche laufende Kosten für AfA (0), Sprit, Versicherung usw. 5.800 EUR. Das Finanzamt darf dann den lohnsteuerlichen Vorteil lediglich mit 5.800 EUR pro Jahr ansetzen (Quelle: zuletzt im BMF-Schreiben vom 18.11.2009, IV C 6 – S 2177/07/10004, Rz. 18 Kostendeckelung).
Wohnen in der GmbH-Immobilie: Kein Vorsteuerabzug für die GmbH
Laut Bundesfinanzhof kann die GmbH keine Vorsteuer für Aufwendungen für eine an den Gesellschafter-Geschäftsführer vermietete Immobilie anrechnen. Das gilt für die unentgeltlich überlassene Wohnung und für eine entgeltlich vermietete Immobilien, die nach dem 31.12.2010 angeschafft oder erstellt wurde (BFH, Urteil vom 8.10.2014, V R 56/13).
Leistungs-begründete Anschluss-Arbeitsverträge sind unwirksam
Begründen Sie die Befristung eines Arbeitsvertrages damit, dass Sie die betrieblichen Folgen bei der Einstellung eines älteren und eventuell leistungseingeschränkten Arbeitnehmers wirtschaftlich nicht verantworten können, dann ist eine Befristung unzulässig. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine unbefristete Einstellung (Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19.3.2015, 3 Ca 1197/14).
Wirtschafts-Recht: Prüfen Sie Ihre Mahnschreiben
Auf Mahnungen dürfen Sie nicht androhen, dass Sie bei weiterem Zahlungsverzug diesen Vorgang und die Schuldnerdaten an die Schufa melden (BGH, Urteil vom 19.3.2015, I ZR 157/13).
Mit besten Grüßen Ihr