Mittelgroße und große GmbH müssen neben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einen Lagebericht aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Lagebericht muss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr erstellt werden. Kleinen GmbH ist es freigestellt, einen Lagebericht aufzustellen. Erstellen sie einen Lagebericht, verlängert sich die Aufstellungsfrist auf sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
Der Lagebericht bildet den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der GmbH ab. Welche Angaben zu diesem Zweck im Einzelnen zu machen sind, regelt § 289 HGB. Nach dieser Vorschrift sind im Lagebericht der Geschäftsverlauf und die Lage der GmbH so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.
Außerdem soll der Lagebericht eingehen auf:
- Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind;
- die voraussichtliche Entwicklung der GmbH;
- den Bereich Forschung und Entwicklung.
Während für die Berichterstattung über den Geschäftsverlauf und die Lage der GmbH eine generelle Angabepflicht besteht, sind die übrigen Einzelangaben lediglich Soll-Angaben. Das heißt jedoch nicht, dass ein Wahlrecht besteht, diese Angaben zu erbringen oder darauf zu verzichten. Die Berichterstattung kann unterbleiben, wenn keine der angesprochenen Ereignisse vorliegen oder wenn sie nur von geringer Bedeutung für die GmbH sind.
Weiterführende Informationen:
Der Jahresabschluss der GmbH
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
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