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Volkelt-Brief 02/2016

Volkelt-FB-01Kom­mu­na­le Geschäfts­füh­rer: Voll­zug beim Trans­pa­renz-Gebot + Pflicht­ver­si­che­rung: Mini-Gesell­schaf­ter müs­sen GmbH-Ver­trag über­prü­fen + Geschäfts­mo­dell „GmbH“: Kon­flik­te gehö­ren zum Geschäft + Büro­kra­tie: Anga­be eines Min­dest­lohns in Stel­len­aus­schrei­bun­gen + E‑Mail-Wer­bung: BGH setzt neue Stan­dards + Mit­ar­bei­ter: Han­dy­ver­bot ist mit­be­stim­mungs­pflich­tig + Recht: Kei­ne Fahr­ten­buch­auf­la­ge für den gesam­ten Betrieb + BISS

 

 

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Frei­burg 8. Janu­ar 2016

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

nicht nur nach dem Trans­pa­renz-Gesetz NRW müs­sen immer mehr Vor­stän­de und Geschäfts­füh­rer kom­mu­na­ler Unter­neh­men ihre Gehäl­ter offen legen. Auch in ande­ren Bun­des­län­dern gibt es ent­spre­chen­de Vor­schrif­ten. Aus­nah­me: Bay­ern, Baden-Würt­tem­berg und Nie­der­sach­sen. Unter­des­sen haben die meis­ten Kom­mu­nen reagiert und neue Ver­trä­ge mit den Geschäftsführern/Vorständen abge­schlos­sen oder nur mit einer ent­spre­chen­den Ver­öffentlichungsklausel ver­län­gert (vgl. Nr. 41/2015).

Aus­nah­me: In der Spar­kas­se Frön­den­berg (NRW) wei­gert sich die Vor­stands­vor­sit­zen­de Petra Otte, die Gehäl­ter des Vor­stands ein­zeln offen zu legen. Bis­lang noch mit Erfolg. Aber schon im Febru­ar wird der Stadt­rat der Gemein­de end­gül­tig dar­über abstim­men, ob es eine Ver­trags­ver­län­ge­rung mit der umstrit­te­nen Spar­kas­sen-Che­fin geben wird – mit oder ohne Offen­le­gungs-Opti­on. Das Finanz­ministerium NRW hät­te sich dann flä­chen­de­ckend durchgesetzt.

Die Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen in den kom­mu­na­len GmbHs müs­sen sich damit mit­tel- und lang­fris­tig auf zwei Trends ein­stel­len: In den gro­ßen GmbHs wird die Trans­pa­renz dazu füh­ren, dass stär­ker nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en (Umsatz, Mit­ar­bei­ter, Ertrag) gezahlt wird. Davon pro­fi­tie­ren wer­den z. B. Geschäfts­füh­rer in Ver­kehrs­be­trie­ben, in der Ener­gie­ver­sor­gung und der Ent­sor­gung. Geschäfts­füh­rer in klei­ne­ren Berei­chen (Wirtschafts­förderung, Mar­ke­ting, Tou­ris­tik) müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, dass die Gehäl­ter ein­ge­fro­ren wer­den bzw. dass es mit­tel­fris­tig sogar zu Abschlä­gen kommt.

Pflichtversicherung: Mini-Gesellschafter müssen GmbH-Vertrag prüfen

Mit dem neu­en Geschäfts­jahr müs­sen sich Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer und mit­ar­bei­ten­de Gesell­schaf­ter mit einer unter 50 % – Betei­li­gung an der GmbH dar­auf ein­stel­len, dass die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (DR) bei einer Betriebs­prü­fung ihren sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus prüft. Auch, wenn bereits ein offi­zi­el­les und abge­schlos­se­nes Sta­tus­fest­stel­lungs­ver­fah­ren vor­liegt. Nach der Recht­spre­chung des BSG ist der Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer oder der mit­ar­bei­ten­de Gesell­schaf­ter nur dann kein Mit­glied der Pflicht­ver­si­che­rung, wenn er auf­grund einer Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag über eine Sperr­mi­no­ri­tät (26 % und Beschlüs­se müs­sen mit einer 75 % – Mehr­heit gefasst wer­den) ver­fügt oder wenn Ein­stim­mig­keit für Beschlüs­se vor­ge­schrie­ben ist (vgl. BSG, Urtei­le vom 11.11.2015, B 12 R 2/14, B 12 KR 13/14, B 12 KR 10/14R). Bis dahin war es mög­lich, die Pflicht­ver­si­che­rung zu umgehen,

  • indem sich die Gesell­schaf­ter neben dem Gesell­schafts­ver­trag zur Ein­stim­mig­keit ver­pflich­tet haben (im Rah­men einer sog. Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung) oder
  • wenn z. B. bei der Anteils­über­tra­gung auf den Nach­fol­ger eine pri­vat­recht­li­che Stimm­rechts­ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de, wonach der Seni­or wei­ter­hin das Stimm­recht des Nach­fol­ger-Anteils aus­üben konnte.

Eben die­se Gestal­tun­gen wer­den jetzt erneut über­prüft und ggf. neu ver­an­lagt. Fol­ge: Unter Umstän­den kom­men erheb­li­che Nach­zah­lun­gen an die Sozi­al­ver­si­che­rung zusam­men – die Ver­jäh­rungs­frist liegt hier bei 4 Jahren.

Was tun? Für die Ver­gan­gen­heit lässt sich wohl nichts mehr gestal­ten. U. U. müs­sen Sie hier Wider­spruch gegen den Bei­trags­be­scheid ein­le­gen und vom Sozi­al­ge­richt prü­fen las­sen, ob der DR-Bescheid rech­tens ist. Besteht ein wie oben beschrie­be­ne Ver­ein­ba­rung über das Stimm­recht außer­halb des Gesell­schafts­ver­tra­ges, ist zu prü­fen, ob der Gesell­schafts­ver­trag ent­spre­chend geän­dert wer­den soll oder kann. Dabei müs­sen Sie sich aber im Kla­ren dar­über sein, dass die zukünf­ti­ge Beschluss­fas­sung ins­be­son­de­re im Kon­flikt­fall zwi­schen den betei­lig­ten Gesell­schaf­tern zu uner­wünsch­ten Ergeb­nis­sen füh­ren kann, im schlech­tes­ten Fall bis zur Beschluss­un­fä­hig­keit. Das müs­sen Sie sorg­fäl­tig abwägen.

Schla­fen­de Hun­de soll­ten Sie aller­dings nicht wecken. Ist es mög­lich, den Gesell­schafts­ver­trag ent­spre­chend anzu­pas­sen, soll­ten Sie das auch zeit­nah ver­an­las­sen und ent­spre­chend beschlie­ßen, ggf. nota­ri­ell beur­kun­den und die Ände­rung zum Regis­ter­ge­richt mel­den. Beden­ken Sie aber immer auch, dass Sie eine ein­mal beschlos­se­ne Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges anschlie­ßend nur noch mit Sat­zung ändern­der Mehr­heit besei­ti­gen kön­nen. Wenn Sie also z. B. Ein­stim­mig­keit für die Beschluss­fas­sung fest­ge­schrie­ben haben, dann kann das auch nur noch ein­stim­mig abge­än­dert wer­den. Das gilt dann auch für die Nach­fol­ger bzw. Erben und kann auch beim Ver­kauf eines GmbH-Anteils zu einem wesent­li­chen Ver­kaufs­hin­der­nis wer­den bzw. zu einem Kauf­preis­ab­schlag führen.

Geschäftsmodell „GmbH“: Konflikte gehören zum Geschäft

Wie vie­le Gesell­schaf­ter hat Ihre GmbH? Hin­ter­grund die­ser Fra­ge: Je mehr Gesell­schaf­ter eine GmbH hat, umso häu­fi­ger kommt es zu (recht­li­chen) Pro­ble­me zwi­schen den Gesell­schaf­tern – sei es um Mit­spra­che­rech­te, um die Geschäfts­po­li­tik oder um die Nachfolgeregelung.

Faust­re­gel: In der GmbH mit meh­re­ren Gesell­schaf­tern kommt es durch­schnitt­lich alle 2 Jah­re zu ernst­haf­ten Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, die bei schlech­tem Kri­sen-Mana­ge­­ment bis hin zur gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung geführt wer­den. Das betrifft aber nur einen Teil der mit­tel­stän­di­schen GmbHs. Rund 50 % der ins­ge­samt ca. 1.100.000 Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH oder einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) haben ohne­hin nur einen Gesell­schaf­ter. Der führt in der Regel auch die Geschäf­te selbst. Knapp über 25 % der GmbHs haben gera­de ein­mal zwei Gesell­schaf­ter und 75.000 GmbHs haben drei Gesell­schaf­ter. 80 % der GmbHs haben danach nur einen oder weni­ge Gesell­schaf­ter. Und gera­de ein­mal 1 % alle GmbHs haben 6 und mehr Gesell­schaf­ter (Quel­le: Insti­tut für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung, Uni­ver­si­tät Jena). Die meis­ten Gesell­schaf­ter hat die Freie-Rei­fen­ein­kaufs-Initia­ti­ve GmbH aus Köln/Frechen mit 457 Gesell­schaf­tern. Das ist in der Pra­xis aller­dings nur hand­hab­bar, wenn im Gesell­schafts­ver­trag eine Beschluss­fas­sung mit ein­fa­cher Mehr­heit der anwe­sen­den Gesell­schaf­ter ver­ein­bart ist. Nicht bekannt ist, ob es in die­ser GmbH beson­ders vie­le Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen den Gesell­schaf­tern gibt.

Nach der Sta­tis­tik haben aber umge­kehrt auch 50 % aller GmbHs mehr als einen Gesell­schaf­ter. Damit ist hier bereits eine gewis­se Kri­sen­an­fäl­lig­keit pro­gram­miert. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie hier beson­ders gefor­dert: Sei es durch eine jeder­zeit akti­ve Infor­ma­ti­ons­po­li­tik gegen­über den Gesell­schaf­tern oder durch ein wir­kungs­vol­les Kri­sen-Manage­ment – vom Kon­flikt­ge­spräch bis zum pro­fes­sio­nel­len Media­ti­ons­ver­fah­ren. Wich­ti­ge Auf­ga­be der Geschäfts­füh­rung: Erken­nen Sie Kon­flikt­po­ten­zi­al früh­zei­tig, the­ma­ti­sie­ren Sie die Kon­flik­te, mode­rie­ren Sie Kon­flikt-Pro­zes­se und gestal­ten Sie den Aus­gleich zwi­schen den Konflikt-Parteien.

Bürokratie: Angabe eines Mindestlohns in Stellenausschreibungen

Zur För­de­rung der Frau­en will Fami­li­en­mi­nis­te­rin Manue­la Schwe­sig, dass Unter­neh­men in Stel­len­an­zei­gen einen Min­dest­lohn für jede aus­ge­schrie­be­ne Stel­le ange­ben. Die­ses Vor­ha­ben soll gesetz­lich fixiert wer­den. Bei einem Ver­stoß kön­nen danach Abmah­nun­gen aus­ge­spro­chen bzw. Buß­gel­der ver­hängt wer­den (Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes für Lohn­ge­rech­tig­keit zwi­schen Frau­en und Män­nern). Frau­en sol­len damit eine bes­se­re Ver­hand­lungs­po­si­ti­on für das Gehalts­ge­spräch bekom­men. Mehr noch: Ist der Arbeit­ge­ber bereit, mehr als den aus­ge­schrie­be­nen Min­dest­lohn zu zah­len, soll er das eben­falls in der Anzei­ge bekun­den (vgl. Nr. 1/2015, „Argu­men­te für eine Gehaltserhöhung“).

Selbst vie­le in der Wirt­schaft enga­gier­te Frau­en hal­ten das für kon­tra­pro­duk­tiv. Zum einen, weil mit der Anga­be eines (nied­ri­ge­ren) Min­dest­lohns gezielt Frau­en als Bewer­ber aus­ge­sucht wer­den kön­nen, die bereit sind, unter dem bestehen­den betrieb­li­chen Gehalts­ni­veau zu arbei­ten. Zum ande­ren, weil es sich in der Pra­xis um eine unver­bind­li­che Anga­be han­delt, an die sich nie­mand hal­ten muss.

E‑Mail-Werbung: BGH setzt neue Standards

Wenn Sie in Ihrem Inter­net-Shop oder in der stan­dar­di­sier­ten E‑Mail-Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Kun­den (z. B. in E‑Mail-Bestel­l­­be­stä­ti­gun­gen oder PDF-Rech­nungs­ver­sand) werb­li­che Text oder Bil­der ver­wen­den (auch für eige­ne Pro­duk­te), soll­ten Sie die neue Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zur Sache beach­ten und zügig umsetzen.

Danach gilt: Wider­spricht der Kun­de einer Wer­be­zu­sen­dung müs­sen Sie das beach­ten. Er hat einen gericht­lich durch­setz­ba­ren Unter­las­sungs­an­spruch In ver­gleich­ba­ren Fäl­len hält der BGH bei wie­der­hol­tem Ver­stoß ein Ord­nungs­geld von bis zu 250.000 EUR bzw. eine Haft­stra­fe für den Geschäfts­füh­rer von bis zu 6 Mona­ten für mög­lich. Dazu kom­men die Ver­fah­rens­kos­ten, die das gegen das Wer­be­ver­bot ver­sto­ßen­de Unter­neh­men zah­len muss (BGH, PM vom 15.12.2015, VI ZR 134/15).

Das ist eine höchst­rich­ter­li­che Grund­satz­ent­schei­dung, die flä­chen­de­cken­de Reich­wei­te hat und von allen Unter­neh­men beach­tet wer­den muss. Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass ins­be­son­de­re die Ver­brau­cher­schutz­ver­bän­de und die auf Abmah­nun­gen spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te die­se Ent­schei­dung kon­se­quent nut­zen und in der Pra­xis durch­set­zen wer­den. Unter­neh­men mit vie­len E‑Mail-Kon­tak­ten, die regel­mä­ßig Wer­bung inte­grie­ren oder anhän­gen, sind bes­ser bera­ten, wenn Sie Ihre Wer­bung in Links ver­pa­cken („wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen ….“). Ob ein Unter­las­sungs­an­spruch besteht, ist u. E. mit dem BGH-Urteil nicht entschieden.

Mitarbeiter: Handyverbot ist mitbestimmungspflichtig

Will der Arbeit­ge­ber ein gene­rel­les Ver­bot zur Han­dy-Nut­zung wäh­rend der Arbeits­zeit im Betrieb erlas­sen, braucht er die Zustim­mung des Betriebs­ra­tes. Das Han­dy­nut­zungs­ver­bot betrifft nicht das mit­be­stim­mungs­freie Arbeits­ver­hal­ten. Was sich dar­in zeigt, „dass Arbeit­neh­mer in aller Regel ihre Arbeit auch dann zügig und feh­ler­frei ver­rich­ten, wenn sie ab und an einen Blick auf ihr Han­dy wer­fen, etwa um zu prü­fen, ob es in der Zwi­schen­zeit ver­pass­te Anru­fe anzeigt“ (ArbG Mün­chen, Urteil vom 18.11.2015, 9 BVGa 52/15).

Damit die Smart­phone-Nut­zung im Betrieb aber nicht über­hand nimmt, sind Sie gut bera­ten, das betrieb­li­che WLAN nicht für die Nut­zung durch die Mit­ar­bei­ter zuzu­las­sen. Ist die Nut­zung ein­mal erlaubt, führt die anschlie­ßen­de Abschal­tung regel­mä­ßig zu (gro­ßen) Ver­är­ge­run­gen bei den Mit­ar­bei­tern. Die­se Maß­nah­me unter­liegt aber nicht der Mit­be­stim­mung durch den Betriebsrat.

Recht: Keine Fahrtenbuchauflage für den gesamten Betrieb

Ein Fahr­zeug­hal­ter kann zur Füh­rung eines Fahr­ten­bu­ches ver­pflich­tet wer­den, wenn er gegen Ver­kehrs­re­geln ver­stößt. So die Gerich­te, wenn sich der Fahr­zeug­inha­ber (ein Hand­werks­be­trieb) wei­gert, den Fah­rer zu benen­nen, der den Ver­stoß began­gen hat. Nur im Aus­nah­me­fall zuläs­sig ist es, den gesam­ten Fuhr­park mit einer Fahr­ten­buch-Auf­la­ge zu bestra­fen (VG Mainz, Beschluss vom 2.12.2015, 3 L 1482/15).

Das geht laut VG Mainz nur dann, wenn Ver­kehrs­ver­feh­lun­gen auch mit den ande­ren Fahr­zeu­gen zu befürch­ten sind. Eine der­art weit rei­chen­de Maß­nah­me – so das Gericht – ist nur ver­hält­nis­mä­ßig, wenn die Ord­nungs­be­hör­de Ermitt­lun­gen über Art und Umfang des Fahr­zeug­parks ange­stellt und dar­über hin­aus eine Abschät­zung vor­ge­nom­men habe, ob zukünf­tig unauf­klär­ba­re Ver­kehrs­ver­feh­lun­gen mit ande­ren Fahr­zeu­gen des Hal­ters zu erwar­ten sind.

 

Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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