Themen heute: Recht – viele Gesellschafter steigern Rechts-Risiken – was tun? + Koalitions-Vertrag: Die neuen Eckdaten für die Unternehmens-Planung + Sammelklage: Arbeitnehmer entdecken ein gefährliches neues Instrument + Geschäftsführer-Haftung: UG muss Haftungsbeschränkung nicht zwingend ausweisen + Recht: Schiedsordnung muss nicht vor den Notar + Firmenwagen: BFH schmettert Geschäftsführer-Anliegen ab+ BISS …
Freiburg, 10.1.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Wie viele Gesellschafter hat Ihre GmbH eigentlich? Hintergrund: Je mehr Gesellschafter eine GmbH hat, umso häufiger gibt es Probleme zwischen den Gesellschaftern – z. B. um die Geschäftspolitik.
Faustregel: In der GmbH mit mehreren Gesellschaftern kommt es alle 2 Jahre zu ernsthaften Meinungsverschiedenheiten, die bei schlechtem Krisen-Management bis vors Gericht gehen.
Aber: Nur 50 % der rund 1 Mio. GmbHs haben nur einen Gesellschafter (496.900) und damit diese Probleme nicht. Der führt auch die Geschäfte seiner GmbH. Knapp 25 % der GmbHs haben zwei Gesellschafter und 75.000 GmbHs haben drei Gesellschafter. 80 % der GmbHs haben also nur einen oder wenige Gesellschafter. Gerade einmal 1 % aller GmbHs haben 6 und mehr Gesellschafter (Institut für Rechtstatsachenforschung, Uni Jena). Die meisten Gesellschafter hat die Reifeneinkaufs-Initiative GmbH aus Köln mit 457 Gesellschaftern.
Nach der Statistik haben umgekehrt auch 50 % aller GmbHs mehr als einen Gesellschafter. Damit ist hier bereits eine gewisse Krisenanfälligkeit programmiert. Als Geschäftsführer sind Sie hier besonders gefordert: Sei es durch eine jederzeit aktive Informationspolitik gegenüber den Gesellschaftern oder durch ein wirkungsvolles Krisen-Management – vom Konfliktgespräch bis zum professionellen Mediationsverfahren.
Der Koalitionsvertrag: Die Eckdaten für Ihre Unternehmensplanung
- Lohn- und Lohnnebenkosten: Bereits der kleinste Wackler der Konjunktur wird die Beiträge zur Rentenversicherung steigen lassen, um die angekündigten Zusatzleistungen zu stemmen (Mütternrente). Pro Lohnsumme von 100.000 EUR im Jahr geht es um eine Zusatzbelastung von 400 EUR. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung wird zum 1.1.2015 um 0,3 Prozentpunkte erhöht und in einer 2. Stufe vor 2018 um weitere 0,2 also um insgesamt 0,5 Prozentpunkte steigen. Die bewährten Regeln zur Kurzarbeit bleiben beibehalten und werden in einer aufkommenden Krisensituation bei Bedarf schnell eingesetzt.
- Arbeitsrecht: Zusätzlich wird sich die Verlängerung der Elternzeit (bis 36 Monate), das Gebot der Entgeltgleichheit („gleicher Lohn für gleiche Arbeit“) und die Regelungen zum Mindestlohn (ab 2015) direkt in den Lohnkosten bemerkbar machen. Auch die Einschränkungen bei Werkverträgen und bei der Leiharbeit (max. 18 Monate) werden Wirkung zeigen. Auch bei der Teilzeitarbeit (Rückkehrrecht) wird es bessere Möglichkeiten für Arbeitnehmer geben. Arbeitgeber müssen Minijobber noch ausführlicher über ihre Rechte informieren.
- Unternehmensnachfolge: Angestrebt wird eine Regelung, die bei Erhaltung von Arbeitsplätzen Steuererleichterungen vorsieht. Die Vermittlungsplattform für Nachfolge „nexxt change“ wird ausgebaut.
- Unternehmensgründungen (auch: Tochtergesellschaften): Angestrebt wird eine Ausweitung der Gründerförderung. Es soll klare Rahmenbedingungen für Crowdfunding und bessere Bedingungen für Beteiligungsfinanzierungen geben – vor allem in High-Tech-Bereichen (High-Tech-Gründerfonds).
- Steuerpolitik: Offiziell soll es keine Steuererhöhungen geben. Nachfinanzierungen wird es aber geben. Eine Reform der Unternehmensbeteuerung wird die Große Koalition nicht angehen. Absehbar ist, dass diese Bundesregierung Steuergestaltungsmöglichkeiten in der EU konsequent einschränken wird (Steuerharmonisierung, Steuerdumping). Für Einzelunternehmen soll es bessere Möglichkeiten für eine Rücklagenbildung geben Die Selbstanzeige mit Straf befreiender Wirkung soll nur noch möglich sein, wenn er rückwirkend für 10 Jahre (biesher: 5) sämtliche steuerlichen Angaben nachholt.
- Aus- und Weiterbildung: Ausländische Abschlüsse sollen unkomplizierter anerkannt werden (Anerkennungsgesetz). Das Aufstiegsfortbildungsgesetz wird vereinfacht, um die Fördermöglichkeiten zu verbessern (Finanzierung der Weiterbildung). Die Möglichkeiten für den EU-Austausch von AZUBIS sollen weiter verbessert werden. Aber auch die Qualifizierung von über 50-jährigen Arbeitnehmern sollen verbessert werden (INQA-Programm, Fachkräfte-Offensive, Blaue Karte EU).
- Kammern und Berufsverbände: An der bisher geltenden Praxis wird sich nichts ändern. Die Pflichtmitgliedschaft wird nicht angetastet. Eventuell wird es Beitragssenkungen und mehr Leistungen für kleinere und mittlere Unternehmen geben. Es wird keine Erleichterungen beim Zugang zu den Handwerkerberufen geben. Das Meisterprivileg bleibt geschützt. Die Innungen sollen verstärkt in die Rolle des Tarifpartners verpflichtet werden. Damit wäre eine bessere Lohndifferenzierung für die einzelnen Handwerksberufe möglich. Folgekosten von Produktmängeln, die von Herstellern oder Lieferanten zu verantworten sind, sollen in Zukunft nicht mehr auf das Handwerk überwälzt werden können.
- Geld: Die Banken werden verpflichtet, Unternehmen beim Übertritt in den Dispokredit zu warnen. Die Finanztransaktionssteuer soll mit breiter Bemessungsgrundlage und mit einem niedrigen Steuersatz kommen.
- Mittelstandsförderung und ‑finanzierungen: Die Große Koalition gibt ein Bekenntnis zu besseren Möglichkeiten für die Mittelstands-Finanzierung durch die KfW und Hermes-Bürgschaften. Das zentrale Innovationsförderprogramm für den Mittelstand (ZIM) soll 2014 fortgeschrieben und sukzessive ausgebaut werden. Die Banken sollen verpflichtet werden, die günstigen Zinskonditionen an den Mittelstand weiterzugeben. Wie das allerdings konkret aussehen kann, ist offen und damit kaum planbar für Unternehmer.
- Forschung und Entwicklung: Gute Chancen gibt es für kleinere Unternehmen, die einen Schwerpunkt auf die Bereiche Forschung und Entwicklung legen. Der Bund wird in den nächsten Jahren deutlich drauflegen und 3 % des Bruttoinlandprodukts in diesen Bereich investieren. Für IT-Unternehmen kommt der Qualitätsstandard „Software made in Germany“.
- Insolvenzrecht: Die Ende der letzten Legislaturperiode ausgesetzten Erleichterungen für Konzern-Insolvenzen sollen nochmals aufgegriffen werden. Damit soll das Insolvenzverfahren (Zuständigkeiten) deutlich erleichtert und beschleunigt werden und damit bessere Voraussetzungen für eine zügige Sanierung geschaffen werden
- Fuhrpark: Auch hier müssen Sie mit steigenden Kosten rechnen. Die LKW-Maut wird auf Bundesstraßen ausgedehnt werden. Für PKW – Sie kennen die Diskussion aus den Medien – kommt auf jeden Fall eine Zusatzbelastung. Sei es in Form eine Maut- oder Vignetten-Lösung oder als Aufschlag auf die Spritsteuer. Je nach Fuhrpark (Autovermieter, Vertriebs-Unternehmen) müssen Sie mit spürbaren Zusatzbelastungen rechnen.
- Digitale Infrastruktur: Bis zum Jahr 2018 soll es in Deutschland Grundversorgung mit mindestens 50 Mbits/s geben. Ziel ist, dass in deutschen Städten Mobiles Internet über WLAN für jeden verfügbar ist (Offenes Netz). Die Netzneutralität bleibt Grundlage (keine Diskriminierung durch Begrenzung der Datenvolumina oder Übertragungsgeschwindigkeiten).
Konflikte mit Mitarbeitern: Ein Mitarbeiter klagt – alle profitieren
Hängt der Betriebsfrieden schief, müssen Sie sich als Unternehmer auch auf neue Strategien der Mitarbeiter einstellen. Beispiel: Ein Mitarbeiter fühlt sich benachteiligt, weil er mit seiner (jährlich unter Vorbehalt gezahlten) Prämie nicht zufrieden ist. Dazu beauftragt er einen Anwalt. Neu daran ist: Der Mitarbeiter sucht im Betrieb gezielt nach Leidensgenossen, die bei der Prämie ebenfalls glauben zu kurz gekommen zu sein. Der beauftragte Anwalt vertritt dann alle Kollegen gemeinsam. Zusammen können diese Mitarbeiter den Prozessdruck erheblich erhöhen, weil für Sie als Arbeitgeber das Kostenrisiko steigt.
Was tun? Rein rechtlich haben Sie keine Möglichkeit, das zu unterbinden. Jeder Mitarbeiter ist berechtigt, einen Anwalt seiner Wahl einzuschalten. Auch eine sog. Gemeinschaftsvertretung durch einen gemeinsamen Anwalt ist möglich. Der Prozess kann aber nur von jedem einzelnen Mitarbeiter in einem gesonderten Verfahren geführt werden.
Allerdings hat der Ausgang des Verfahrens mit diesem einzelnen Mitarbeiter präjudikative Wirkung. Das Gericht wird sich an dem bereits entschiedenen Fall orientieren wird. Ihnen bleibt dann nur, die Rechnung zu zahlen. Besser ist es, wenn Sie im Vorfeld Einfluss darauf nehmen, eine solche Klage-Konstellation zu verhindern. Z. B., indem Sie mit diesem Mitarbeiter nachträglich eine Einzelvereinbarung schließen, unter der Voraussetzung, dass eine Verschwiegenheitsvereinbarung faktisch noch möglich ist.
UG muss Haftungsbeschränkung nicht zwingend ausweisen
Zeichnet der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft, ohne dass der Zusatz „haftungsbeschränkt“ verwendet wird, haftet der Geschäftsführer nur dann persönlich, wenn es sich um eine Irreführung handelt (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2013, 9 O 434/12).
Ist der Vertragspartner der UG ein Kaufmann, kann man erwarten, dass er bei Unklarheiten in der Firmierung seines Geschäftspartners selbständig Erkundungen über die „UG“ einholt. Als Geschäftsführer einer UG sollten Sie aber darauf achten, dass die Firma korrekt zeichnet: Entweder als „<Name der Firma> Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ oder als „<Name der Firma> UG haftungsbeschränkt“. Prüfen Sie gelegentlich Ihr Geschäftsbrief-Papier und die in den E‑Mails verwendete Autosignatur.
Schiedsgerichtsordnung muss nicht notariell beurkundet werden
Ist im Gesellschaftsvertrag der GmbH ein Schiedsgericht vereinbart bzw. wird dies per Gesellschafterbeschluss vereinbart, muss der Wortlaut der Schiedsordnung nicht notariell beurkundet werden (OLG München, Beschluss vom 10.9.2013, 34 SchH 10/13).
Die Konfliktparteien hatten sich darauf verständigt, Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) zu entscheiden. Dazu genügt der allgemeine Verweis auf eben diese Schiedsordnung für deren wirksame Vereinbarung. Zur DIS-Schiedsgerichtsordnung > https://www.dis-arb.de/de/16/regeln/dis-schiedsgerichtsordnung-98-id2
Finanzbehörden: 1%-Regel für Firmenwagen ist unangreifbar
Geschäftsführer, die gegen die 1%-Regel aus verfassungsrechtlichen Bedenken Einspruch eingelegt haben, haben keine Chance auf Rückzahlung. Die Finanzbehörden haben klargestellt, dass diese Einsprüche von den Finanzämtern abgewiesen werden (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.12.2013 2013/1145596).
Dazu nochmals der Hinweis (vgl. Nr. 50/2013): Wenn Sie in 2014 kein private Nutzung des Firmenwagens zulassen wollen, um die Anwendung der 1%-Regel zu verhindern, müssen Sie ab sofort ein Fahrtenbuch führen, um das nachweisen zu können.
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief