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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 02/2019

EXPRESS: Geschäfts­füh­rer-Job­wech­sel: Neue Rechts­la­ge zum nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bot + Erfah­rungs­aus­tausch: Die­se The­men bestim­men die Tages­ord­nung 2019  + Digi­ta­les: Kryp­to-Wäh­run­gen – spe­ku­lie­ren: JA, Inves­tie­ren: NEIN + GmbH-Finan­zen: Der sanf­te Weg zu mehr Umsatz + GmbH/Recht: Betei­li­gun­gen an Unter­neh­men sind „ein­la­ge­fä­hig” + Neu­es Urteil: Arbeits­ver­trag ohne schrift­li­chen Ver­trag + GmbH & Still: Kein Anspruch auf den Gewer­be­steu­er-Frei­be­trag + GmbH/Recht: Bun­des­län­der wol­len Abmahn-Abzo­cke einschränken

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 11. Janu­ar 2019

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wer von den Kollegen/Innen zu Jah­res­be­ginn eine neue Job-Her­aus­for­de­rung ange­nom­men hat, ist gut bera­ten, sei­ne nach­ver­trag­li­chen Pflich­ten aus dem alten Anstel­lungs­ver­trag ein­zu­hal­ten. In der Regel sind saf­ti­ge Ver­tragstra­fen fäl­lig, wenn gegen das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot ver­sto­ßen wird. Die Bereit­schaft der Unter­neh­men, sol­che Stra­fen durch­zu­set­zen, ist aus­ge­spro­chen hoch und der Ver­stoß als sol­cher ist auch nicht dazu geeig­net, Ihr per­sön­li­ches Renom­mee zu erhö­hen. Es ist also kei­ne Opti­on, es dar­auf ankom­men zu lassen.

Für die Kollegen/Innen, die der Mei­nung sind, dass ihr Wett­be­werbs­ver­bot zu weit greift (Berufs­ver­bot), gibt es ein neu­es Urteil des OLG Mün­chen: „Der Geschäfts­füh­rer kann die Unwirk­sam­keit des Wett­be­werbs­ver­bots vor Auf­nah­me der neu­en Tätig­keit im Wege der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung gel­tend machen” (OLG Mün­chen, Beschluss v. 2.8.2018, 7 U 2107/18). Das gilt z. B. für Fäl­le, in denen das nach­ver­trag­li­che Wett­be­werbs­ver­bot sach­lich über­zo­gen ist, es einem Berufs­ver­bot gleich­kommt oder sich auf Märkte/Branchen erstreckt, in denen das Unter­neh­men gar nicht tätig ist.

Mit die­sem Urteil stellt das OLG Mün­chen Geschäfts­füh­rern ein wirk­lich hilf­rei­ches Instru­ment (einst­wei­li­ge Ver­fü­gung) zur Ver­fü­gung, mit dem er vor­ab und schnell Sicher­heit über sei­ne per­sön­li­che Rechts­la­ge ein­ho­len kann. Der Geschäfts­füh­rer muss also nicht mehr einen – u. U. jah­re­lan­gen – Rechts­streit aus­hal­ten und finan­zie­ren, bis er eine neue Tätig­keit auf­neh­men kann.

 

GF-Erfahrungsaustausch: Diese Themen bestimmen die Tagesordnung 

Auf Neu­jahrs­emp­fän­gen – der Stadt, der Gemein­de, der IHK oder des jewei­li­gen Bran­chen­ver­ban­des –  erge­ben sich gute Mög­lich­kei­ten zu inter­es­san­ten Gesprä­chen mit den Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen/In­nen. Auf dem dies­jäh­ri­gen Neu­jahrs­emp­fang der IHK Frei­burg war zu spü­ren: Die Stim­mung in der Wirt­schaft hat einen ers­ten Dämp­fer. Auto­mo­bil-Zulie­fe­rer kor­ri­gie­ren ihre Pla­nun­gen nach unten und der Fach­kräf­te- bzw. Arbeits­kräf­te­man­gel hält an. Im 2. Jahr in Fol­ge gab es wie­der mehr Anmel­dun­gen von den Kol­le­gen zu die­ser IHK-Ver­an­stal­tung. Man enga­giert sich, sucht den Aus­tausch unter­ein­an­der und geht in die Öffent­lich­keit. Die Men­schen der Wirt­schaft rücken enger zusam­men. Am Ran­de erga­ben sich wie immer vie­le Mög­lich­kei­ten, sich mit den Kol­le­gen über sol­che The­men, über die sonst nur am Ran­de gespro­chen wird, etwas inten­si­ver aus­zu­tau­schen. Die­ses Jahr etwa über die zuneh­men­den Kon­trol­len und Gän­ge­lun­gen der Wirt­schaft. Beson­ders oft genannt wur­den die­ses Jahr vor allem drei Punkte:

  • Beson­ders ärger­lich wird von vie­len Unter­neh­mern die Pra­xis der Finanz­be­hör­den moniert, wonach unkla­re Vor­ga­ben und Über­gangs­vor­schrif­ten zur Ein­füh­rung der mani­pu­la­ti­ons-siche­ren elek­tro­ni­schen Kas­sen­sys­te­me in vie­len Fäl­len dazu geführt haben, dass die Umsät­ze nach Durch­schnitts­wer­ten „ver­probt“ wur­den (vgl. zuletzt Nr. 2, 30 + 43/2018). Immer noch besteht hier gro­ße Unsi­cher­heit, wie eine Umsatz­schät­zung mit Sicher­heit ver­mie­den wer­den kann. Auch der Steu­er­be­ra­ter kann hier nicht wirk­lich wei­ter hel­fen, weil die Rechts­la­ge auf dem Papier zwar geklärt ist, in der Pra­xis aber erheb­li­cher Ermes­sens­spiel­raum für die Finanz­be­hör­den besteht.
  • Unklar­hei­ten gibt es auch immer wie­der im Zusam­men­hang mit der Ver­äu­ße­rung von GmbH-Antei­len oder von Tei­len von GmbH-Betei­li­gun­gen. Da geht es um die Behand­lung von Anschaf­fungs­kos­ten bzw. die Ver­steue­rung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns in der per­sön­li­chen ESt-Erklä­rung des Gesell­schaf­ters (vgl. Nr. 36, 49/2018). Dazu gibt es ja auch die Vor­ga­be der Finanz­ver­wal­tun­gen (NRW), dass Ver­äu­ße­rungs­vor­gän­ge sys­te­ma­tisch zu den Schwer­punk­ten der Betriebs­prü­fung gehören.
  • Eini­ge Kol­le­gen berich­ten, dass die Steu­er­be­hör­den zuneh­mend Infor­ma­tio­nen aus dem Inter­net zu Zwe­cken der Steu­er­prü­fung nut­zen. Auch bei uns in der Redak­ti­on mel­den sich immer mehr Geschäfts­füh­rer von GmbHs – und hier ins­be­son­de­re aus den Bran­chen Dienst­leis­tung (Bera­tung, Wer­bung, Wei­ter­bil­dung) – die vom Steu­er­prü­fer zu ihren auf den Web­sites ange­zeig­ten Akti­vi­tä­ten, Geschäfts­rei­sen, Refe­ren­zen und ande­ren mehr oder weni­ger ver­trau­li­chen Geschäfts-Infor­ma­tio­nen befragt wer­den. Gesucht wer­den Anhalts­punk­te für Zusatz­um­sät­ze, die aus den Steu­er­un­ter­la­gen nicht hervorgehen.

Recht­lich ist das Vor­ge­hen der Finanz­be­hör­den kaum zu bean­stan­den. Die Finanz­be­hör­den haben grund­sätz­lich das Recht, ihren Ermes­sens­spiel­raum zu nut­zen, unkla­re Anga­ben zu bemän­geln und alle öffent­lich zugäng­li­chen Infor­ma­tio­nen im Besteue­rungs­ver­fah­ren zu nut­zen und dem Geschäfts­füh­rer dazu Fra­gen zu stel­len. Z. B., wenn auf der Web­site von einer „erfolg­rei­chen“ Geschäfts­rei­se gespro­chen wird und dazu kei­ne Umsät­ze aus­ge­wie­sen werden.

Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass alle Infor­ma­tio­nen, die Sie auf ihren Web­sites öffent­lich stel­len, auch den Finanz­be­hör­den bekannt sind. Prü­fen Sie vor­ab, ob Sie wol­len, dass die Finanz­be­hör­den sol­che Infor­ma­tio­nen erhal­ten. Beach­ten Sie dazu: Das kön­nen ein­fa­che Neben­säch­lich­kei­ten sein, die für Sie selbst­ver­ständ­lich sind, den Finanz­be­hör­den aber den Anlass für  wei­te­re Nach­prü­fun­gen bie­ten (Bei­spie­le: Bericht über das Geschäfts­ju­bi­lä­um mit einem Hin­weis auf die damit ver­bun­de­ne Geburts­tags­fei­er des Chefs, Infor­ma­tio­nen zu gemisch­ten Geschäfts­rei­sen, aber auch: Zusatz­um­sät­ze über ein Schwes­ter­un­ter­neh­men in der Schweiz usw.). In der Pra­xis soll­te das aber nicht so weit gehen, dass die Mit­ar­bei­ter in der inter­nen und exter­nen Kom­mu­ni­ka­ti­on über das Inter­net behin­dert wer­den. Sinn­voll ist es, wenn Sie sich zusam­men mit dem Steu­er­be­ra­ter ein- bis zwei­mal im Jahr die Mühe machen und Ihre Web­sites nach steu­er­sen­si­blen Infor­ma­tio­nen prü­fen und die­se ggf. korrigieren.

 

Digitales: Krypto-Währungen – spekulieren: JA, Investieren: NEIN 

Der Bit­co­in – das bekann­tes­te digi­ta­le Zah­lungs­mit­tel – wird nach einem Höchst­stand von rund 20.000 $ unter­des­sen nur noch mit 3.300 $ gehan­delt. Nur noch Spe­ku­lan­ten blei­ben dran. Den­noch: Die Block­chain-Tech­no­lo­gie wird den Geld­ver­kehr neu regeln – frü­her oder später.

Unter Block­chain (wört­lich: Block-Ket­te) ver­steht man eine Tech­no­lo­gie, mit deren Hil­fe Trans­ak­tio­nen (Buchun­gen) via Inter­net mani­pu­la­ti­ons- und fäl­schungs­si­cher durch­ge­führt wer­den kön­nen. Das geschieht, indem jeder Vor­gang (Buchung) mit einer Block-Ket­te ver­se­hen bzw. ver­schlüs­selt wird, mit der alle vor­her­ge­hen­den Buchun­gen (Vor­gän­ge) bestä­tigt wer­den und die neue Buchung nicht mehr ver­än­dert wer­den kann. Weil Mani­pu­la­tio­nen in Buchun­gen (Vor­gän­gen, Ver­ein­ba­run­gen, Zah­lungs­ab­wick­lun­gen usw.) unmög­lich sind, kön­nen alle Teil­neh­mer (Inter­net-Nut­zer) dann unter­ein­an­der agie­ren – also Geschäf­te abschlie­ßen, Zah­lun­gen vor­neh­men usw. Prak­ti­sche Aus­wir­kung: Inter­ak­tio­nen, die ansons­ten und bis­her über kon­trol­lie­ren­de Orga­ni­sa­tio­nen (Bank, Regis­ter­ge­richt, Nota­ri­at, Grund­buch­amt usw.) abge­wi­ckelt wer­den, kön­nen direkt zwi­schen den betei­lig­ten Usern abge­wi­ckelt wer­den. Der­zei­ti­ger Nach­teil: Das Ver­fah­ren ist auf­wen­dig, lang­sam und ver­braucht viel Spei­cher­platz und Energie.

Wie gesagt – wenn Sie spe­ku­lie­ren wol­len, ist der Markt für Kryp­to­wäh­run­gen u. U. eine gol­de­ne Spiel­wie­se. Als Unter­neh­mer soll­ten Sie sich nach wie vor auf sol­che Spie­le­rei­en nicht einlassen.

 

NEU: Geschäfts­füh­rung in Zei­ten der Digi­ta­li­sie­rung, Dipl. Vw. L. Vol­kelt, 155 Sei­ten (Info + Bestel­len > Cover anklicken)

Für vie­le Bran­chen – Dienst­leis­tung, Hand­werk, Han­del – sind der inter­na­tio­na­le Wett­be­werb, die zuneh­men­de digi­ta­le Dyna­mik und die gren­zen­lo­se Kon­kur­renz nicht selbst­ver­ständ­lich. Auch nicht für die Chefs und Geschäfts­füh­rer die­ser Unternehmen.Wir haben das The­ma für Sie gebün­delt. Aus Ihrer Sicht­wei­se – aus der Sicht­wei­se und Inter­es­sen­la­ge der Geschäfts­füh­rung – sys­te­ma­tisch dar­ge­stellt, mit den Aus­wir­kun­gen auf alle Funk­tio­nen, Abtei­lun­gen und Pro­jek­te, die in der GmbH zusam­men­wir­ken. Und geben Ihnen dazu ganz anschau­lich, unter­legt mit zahl­rei­chen Bei­spie­len (Bench­mar­king), und hilf­rei­chen Ver­wei­sen Anlei­tun­gen und Anre­gun­gen, wie Sie die (Dau­er-) Her­aus­for­de­rung „Digi­ta­li­sie­rung“ in Ihrem Unter­neh­men erfolg­reich ange­hen und umsetzen.

 

GmbH-Finanzen: Der sanfte Weg zu mehr Umsatz 

Für vie­le Kollegen/Innen ist es jähr­li­che Übung, gleich zum Ein­stieg ins neue Jah­res zu prü­fen, wie sie die Ertrags­sei­te der GmbH auf­bes­sern kön­nen – etwa mit dosier­ten Preis­an­pas­sun­gen. Ande­re schwö­ren auf sta­bi­le Prei­se mit dem Ziel einer lang­fris­ti­gen Kun­den­bin­dung. Nach­teil die­ser Stra­te­gie: Wäh­rend ande­re mit einer schnel­len und vor­ge­zo­ge­nen Preis­er­hö­hung beim Umsatz zule­gen, muss der Unter­neh­mer, der auf Preis­er­hö­hun­gen ver­zich­tet, in der Regel mit rela­tiv schrump­fen­den Erträ­gen rech­nen. Am Ende muss er dann doch die Prei­se erhö­hen, um im Wett­be­werb zu überleben.

Fazit: Der Ver­zicht auf eine ange­sag­te Erhö­hung der Prei­se ist kei­ne Erfolgs-Stra­te­gie. Unbe­strit­ten ist, dass ganz beson­ders auch im B2B-Geschäft Kun­den Preis­er­hö­hun­gen grund­sätz­lich immer auch zur Prü­fung des Lie­fe­ran­ten nut­zen. Zusätz­li­che Ange­bo­te wer­den ein­ge­holt und zwangs­läu­fig ent­ste­hen neue Geschäfts­be­zie­hun­gen. Schluss­end­lich kommt es auf die Intel­li­genz bei der Preis­er­hö­hung an. Die erfolg­reichs­ten Stra­te­gien für ein neu­es Pri­cing sind:

  • Abge­speck­te Ver­sio­nen: Redu­zie­ren Sie Ihr Pro­dukt auf das Wesent­li­che. Bie­ten Sie Ihr Pro­dukt als sog. Basis-Pro­dukt an. Das ermög­licht Ihren Kun­den mehr Flexibilität.
  • Zusatz­leis­tun­gen geson­dert berech­nen: Bie­ten Sie zu Ihrem Pro­dukt nur zusätz­lich berech­ne­te rund­her­um Leis­tun­gen. Die Kauf­ent­schei­dung wird entzerrt.
  • Pro­dukt und Ser­vice tren­nen: Ser­vice ist nicht nur ein Ver­kaufs­ar­gu­ment, son­dern ein eigen­stän­dig ver­kauf­ba­res Pro­dukt. Der Kun­de ist leich­ter bereit für einen wirk­li­chen Mehr­wert zu zahlen.
  • Lie­fer­men­gen ver­klei­nern: Klei­ne­re Ver­pa­ckun­gen sind in der Regel teu­rer als gro­ße. Aber: Im Bewusst­sein des Kun­den sind klei­ne Packun­gen „Spar­pa­ckun­gen“.

Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter für das Pri­cing. Die Mit­ar­bei­ter ken­nen die Kun­den und wis­sen genau, „wo es brennt“. Geben Sie den Mit­ar­bei­tern die Fle­xi­bi­li­tät, die sie brau­chen, um mit dem Kun­den indi­vi­du­ell ins Geschäft zu kom­men. Dazu gehö­ren Preis­vor­ga­ben mit ver­kürz­ten Lauf­zei­ten – dass sie also bereit sind, nach einem vier­tel oder einem hal­ben Jahr über neue Kon­di­tio­nen zu verhandeln.

Vor einer Preis­er­hö­hung gibt es zahl­rei­che Mög­lich­kei­ten, die Kun­den bei der Stan­ge zu hal­ten. Suchen Sie das Gespräch mit dem Kun­den – es ist wich­ti­ger denn je. Jeder Kun­de bewer­tet die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on anders und hat ande­re Mög­lich­kei­ten damit umzu­ge­hen. Kom­mu­ni­zie­ren Sie Ihre Situa­ti­on, machen Sie dem Kun­den Ihre Situa­ti­on trans­pa­rent. Gehen Sie auf die Mög­lich­kei­ten des Kun­den ein. Beden­ken Sie dabei aber, dass sich Son­der­kon­di­tio­nen in der Bran­che schnell her­um spre­chen und sich davon aus­ge­schlos­se­ne Kun­den benach­tei­ligt sehen.

 

GmbH/Recht: Beteiligungen an Unternehmen sind „einlagefähig”

Das Stamm­ka­pi­tal einer GmbH kann eine Bar- oder Sach­ein­la­ge sein. Dazu sind die beson­de­ren Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes zu beach­ten (§ 5 GmbHG). Damit ist es grund­sätz­lich mög­lich, dass die Betei­li­gung an einem Unter­neh­men als Sach­ein­la­ge – z. B. für eine Kapi­tal­erhö­hung – ein­ge­bracht wird. Ach­tung: Das geht auch, wenn es sich um einen Anteil eines im Mehr­heits­be­sitz der Kapi­tal erhö­hen­den GmbH befind­li­chen Unter­neh­mens han­delt – also eine sog. Schach­tel­be­tei­li­gung vor­liegt (OLG Thü­rin­gen, Beschluss v. 30.8.2018, 2 W 260/18).

Das Regis­ter­ge­richt hat­te zunächst die Ein­tra­gung der Kapi­tal­erhö­hung aus Sach­ein­la­gen bzw. der Ein­brin­gung von Akti­en abge­lehnt. Das OLG hält aber Akti­en oder Betei­li­gun­gen an Unter­neh­men grund­sätz­lich für „ein­la­ge­fä­hig”. In der Pra­xis muss aller­dings genau gerech­net wer­den. Kommt es zu Wert­än­de­run­gen (Schwan­kun­gen) der ein­ge­leg­ten Antei­le (Akti­en), kann das ganz schnell dazu füh­ren, dass eine bilan­zi­el­len Über­schul­dung ein­tritt – mit den damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­fol­gen für die Geschäfts­lei­tung (Insol­venz­an­trags­pflicht). Inso­fern sind Sie als Geschäfts­füh­rer in einer sol­chen Situa­ti­on zur beson­de­ren Kon­trol­le verpflichtet.

 

Neues Urteil: Arbeitsvertrag ohne schriftlichen Vertrag

Hat ein Arbeit­ge­ber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeits­ver­trä­gen bevoll­mäch­tig­ten Mit­ar­bei­ter (zukünf­ti­ger Fach­vor­ge­setz­ter) einem in einem ande­ren Unter­neh­men des Kon­zerns beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­ter mit­ge­teilt, er wer­de zu ihm „wech­seln” und ihm dabei die Kon­di­tio­nen der Beschäf­ti­gung mit­ge­teilt, gibt der Arbeit­neh­mer mit Auf­nah­me der Arbeit zu den neu­en Arbeits­ver­trags­be­din­gun­gen ein kon­klu­den­tes Ange­bot auf Abschluss eines Arbeits­ver­trags ab. Die­ses Ange­bot nimmt der Arbeit­ge­ber regel­mä­ßig durch Ein­glie­de­rung des Betrof­fe­nen in den Betrieb und wider­spruchs­lo­ses „Arbei­ten las­sen” kon­klu­dent an (LAG Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 7.8.2018, 1 Sa 23/18).

Zwar war im Tarif­ver­trag der Bran­che aus­drück­lich eine sog. „Schrift­form­erfor­der­nis” zum Abschluss von Arbeits­ver­trä­gen vor­ge­se­hen. Das ist aber laut LAG Schles­wig-Hol­stein  nicht ent­schei­dend. Ent­schei­dend sind die (kon­klu­den­ten) Wil­lens­er­klä­run­gen des Arbeit­neh­mers (Auf­nah­me der Arbeit) und des Arbeit­ge­bers (Annah­me der Arbeits­leis­tung) – die Rea­li­tät ent­schei­det. Dar­an müs­sen sich Unter­neh­men orientieren.

 

GmbH & Still: Kein Anspruch auf den Gewerbesteuer-Freibetrag

Wird ein (aty­pisch) stil­ler Gesell­schaf­ter an der GmbH betei­ligt, kann die GmbH dar­aus kei­nen Anspruch auf den Gewer­be­steu­er­frei­be­trag von 24.500 EUR gel­tend machen. Der Frei­be­trag steht nur dem stil­len Gesell­schaf­ter als Mit­un­ter­neh­mer zu. Das Finanz­amt ist danach berech­tigt, den Frei­be­trag ledig­lich antei­lig zu gewäh­ren. Da sich der Frei­be­trag, der für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, nicht aber für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gilt, auf den jeweils sach­lich steu­er­pflich­ti­gen Gewer­be­be­trieb bezieht, ist eine getrenn­te Beur­tei­lung für Zeit­räu­me vor und nach Begrün­dung der Mit­un­ter­neh­mer­schaft vor­zu­neh­men (FG Müns­ter, Urteil v. 18.10.2018, 10 K 4079/16 G).

Der Anwalt der GmbH hat Revi­si­on bean­tragt, so dass der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) dazu in letz­ter Instanz ent­schei­den wird. Wir gehen aller­dings davon aus, dass der BFH das Urteil in der Sache bestä­ti­gen wird. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

GmbH/Recht: Bundesländer wollen Abmahn-Abzocke einschränken

Auf Initia­ti­ve Bay­erns prü­fen die Bun­des­län­der, inwie­weit die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für erschwer­te Abmahn­ver­fah­ren gegen klei­ne­re Unter­neh­men umge­setzt wer­den kön­nen. Hin­ter­grund: Es häu­fen sich Abmah­nun­gen wegen gering­fü­gi­ger Ver­stö­ße gegen die neue Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO). Ziel der Initia­ti­ve ist es, dass nur noch Unter­neh­men mit mehr als 250 Mit­ar­bei­tern in einer Daten­schutz­er­klä­rung die recht­li­chen Grund­la­gen für die elek­tro­ni­sche Ver­ar­bei­tung ihrer Daten voll­stän­dig und kor­rekt auf­lis­ten müs­sen. Das ist in der Pra­xis sehr auf­wen­dig und von klei­ne­ren Unter­neh­men kaum zu leisten.

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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