GmbH-Steuern: Wenig Neues für GmbHs im JStG 2018 + Trump-Strategie: Müssen Sie jetzt Ihre Verhandlungs-Strategien überarbeiten? + Geschäftsführer-Haftung: Reicht Internet-Rechtsberatung für eine Haftungsfreistellung? + Neue Rechtslage: Mehr Spielraum für das Abfindungs-Szenario + Geschäftsführer privat: Finanzamt bestraft Gesundheits-Vorsorge + Mitarbeiter: Betriebsrat (BR) leichter durchzusetzen + GmbH/Steuer: Pauschalversteuerung nur für zusätzliche Leistungen + GmbH/Geld: BMF zu EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch + Firmenwagen: Dieselgate ist eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 30/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 27. Juli 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
Steuerpolitik – insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen – haben wir im Koalitionsvertrag der GroKo vergeblich gesucht (vgl. Nr. 13/2018, Koalitionsvertrag S. 66 ff.). Für GmbHs von Interesse ist hier lediglich die Abschaffung der Abgeltungssteuer für Zinsen (also auch für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen). Im jetzt vorliegenden Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2018 (JStG) ist davon allerdings zunächst einmal noch nichts nachzulesen. Die SPD wird hier wohl noch auf Nachbesserung bestehen. Anders die Steuerpolitik für große Unternehmen und Konzerne. Strittig war hier die Regelung zum Verlustabzug bei der Übernahme von Firmen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Wegfall des Verlustvortrags (sog. schädliche Übernahme) bei einem Gesellschafterwechsel von 25 bis 50 % der Anteile als verfassungswidrig moniert.
Dazu: Im JStG 2018 wird die beanstandete Regelung für den Zeitraum 2008 bis 2015 ersatzlos gestrichen – seit 2016 gilt § 8d KStG (Fortführungsgebundener Verlustvortrag). Für Übertragungen von mehr als 50 % der Anteile wird es keine gesetzliche Neuregelung geben. Hier lässt man es offensichtlich auf eine Regelung durch die Gerichte (hier: durch den EuGH) ankommen. Immerhin: Für die betroffenen Unternehmensübernahmen gibt es dann Geld zurück vom Finanzamt.
Darüber hinaus wichtig für Unternehmen, die über Online-Plattformen Geschäfte machen: Die Plattform-Unternehmen werden verpflichtet, alle umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte aufzuzeichnen und ggf. den Finanzbehörden zu übermitteln. Das gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr und soll den damit verbundenen Umsatzsteuer-Betrug (nicht-Anzeige umsatzsteuerpflichtiger Vorgänge) unterbinden.
Trump-Strategie: Müssen Sie jetzt Ihre Verhandlungs-Strategien überarbeiten?
Dass der US-Präsident so manches Klischee zerstört, mit Traditionellem aufgeräumt und sich über diplomatische Gepflogenheiten hinwegsetzt, wundert unterdessen keinen mehr. Weit verbreitete Einschätzung: Hier agiert ein Mann der Wirtschaft, der es gewohnt es, Dinge in Bewegung zu setzen und sich an seinen Ergebnissen messen lässt. Ist die Strategie „Wo ich bin, ist oben” tatsächlich erfolgreicher als andere Strategien? Oder handelt es sich um Macho-Gebaren, das zwar kurzfristig wirkt, auf lange Sicht aber scheitern muss, weil man sich damit zu viele Feinde macht? Frage: Was können Sie für sich als Geschäftsführer aus diesem Szenario als neue Erkenntnisse ableiten?
Ganz unabhängig von der Verhandlungs-Strategie gilt: „Kenne Deinen Feind”. Dabei geht es nicht um Gegnerschaft, sondern darum, dass in der Regel unterschiedliche – bisweilen gegenläufige – Interessen am Tisch sitzen. Gute Vorbereitung ist Alles. Dabei geht es um Informationen über die Person des Gegenübers, über die weiteren Gesprächsteilnehmer, über das von ihm vertretene Unternehmen, über Produkte und den Gesamtmarkt. Dazu gehört Benchmarking, das Lesen von Geschäftsberichten (Anhang und Lagebericht), aber auch das z. K. nehmen von Pressemitteilungen und Presseberichten. Wichtig ist darüber hinaus die Einsicht, dass es kein starres Erfolgsrezept für Verhandlungen gibt, sondern dass es immer auf den Mix aus Verhandlungs-Strategie, Einsicht in kulturelle Gepflogenheiten (international, aber auch regional) und eine realistische Einschätzung der Machtverteilung zwischen den beteiligten Unternehmen ankommt. Insofern kann Donald Trump nie Maßstab sein, da er in seiner Eigenschaft als US-Präsident wohl der mächtigste Mensch dieser Welt ist. Man unterscheidet:
- Integrative Verhandlungs-Strategie: Darunter versteht man alle kooperativen Strategien, die auf faire, ausgeglichene und beiderseitig ausgelegte Lösungen zielen. In der Regel werden so langfristig angelegte wirtschaftliche Beziehungen ausgehandelt, die als stabil gelten und die auf eine win-win-Situation hinauslaufen.
- Disruptive Verhandlungs-Strategie: Darunter zusammengefasst werden alle konfrontativen Strategien, die darauf angelegt sind, Machtpositionen durchzusetzen und einseitige Lösungen zu implementieren. In der Regel sind die so durchgesetzten Lösungen instabil und die wirtschaftlichen Beziehung instabil und meist nur von kurzer Dauer.
Wesen der Strategie ist es, mit analytischer Überlegung in die Verhandlungen einzutreten. Das bedeutet: Zeichnet sich ab, dass die gewählte Strategie nicht zum gewünschten Erfolg führt, kann es angebracht sein, die Strategie im Laufe des Prozesses zu verändern. Das ist legitim und zulässig. Darüber darf auch während der Verhandlung gesprochen werden.
Beispiel: Sie sind auf keinen Fall bereit, das vorliegende Angebot zum gebotenen Preis anzunehmen. Auch Ihr Gegenüber signalisiert keinerlei Entgegenkommen. Während der Verhandlungen haben Sie Ihre Strategie von integrativ auf konfrontativ geändert – müssen aber einsehen, dass beide Strategien nicht zum Erfolg führen. Sie ändern Ihre Strategie erneut dahin gehend, dass Sie das Geschäft nicht zum Abschluss bringen wollen, aber dass Sie durchaus Interesse an weiteren Kontakten und eventuellen Geschäften haben (gemäß dem sog. Harvard-Konzept).
Welche Strategie der US-Präsident tatsächlich verfolgt ist im Einzelnen kaum nachzuvollziehen. Klar ist dagegen, dass er und sein Beraterstab die Klaviatur der PR perfekt beherrscht und ohne Rücksichten einsetzt. Inwieweit ihm das in den konkreten Verhandlungen wirklich einen Vorteil verschafft, bleibt offen. Für Unternehmer ist das in den Verhandlungen um Preise und Mengen mit einem potenziellen Geschäftspartner jedenfalls keine reale Option.
GF-Haftung: Reicht Internet-Rechtsberatung für eine Haftungsfreistellung?
Dass sich immer mehr Kollegen vor einer Entscheidung über die juristischen Auswirkungen und/oder Nebeneffekte im Internet informieren, ist nahe liegend und offensichtlich. Wer sein Anliegen geschickt genug verstichwortet, kann sogar davon ausgehen, dass die Suchmaschinen-Ergebnisse dem Kollegen zu ganz sinnvollen und hilfreichen Lösungen führen. Auch viele Anwälte haben ihre neuen Chancen mit dem Internet erkannt und bieten Informationsangebote über ihre jeweiligen Spezialthemen. Das macht Sinn für beide Seiten. Es bleibt aber die Frage, ob diese Art Informationsbeschaffung für einen Geschäftsführer für eine Haftungsfreistellung ausreicht. Etwa für die Fälle, in denen die Rechtsprechung für den Geschäftsführer eine Pflicht zu qualifizierten externen Beratung unterstellt (vgl. dazu z. B. OLG Oldenburg, Urteil v. 22.6.2006, 1 U 34/03 zur Beratungsverpflichtung beim Zukauf eines Unternehmens).
Die Rechtslage: Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt in Manager-Haftungsprozessen die umgekehrte Beweislast (BGH, Urteil v. 22.2.2011, II ZR 146/09). Danach muss der Manager seine Unschuld beweisen. Das gilt so auch für den Geschäftsführer einer GmbH (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Entsteht der GmbH unter Ihrer Verantwortlichkeit ein Schaden (z. B. aus Steuer- oder Kartellvergehen oder aus verbotenen Zahlungen für Korruption), müssen Sie nachweisen, dass Sie nicht dafür zuständig waren. Wichtig ist u. E. dann, dass Sie eine einzelfallbezogene Beratung nachweisen können. So gesehen reicht es nicht, wenn Sie sich via Internet zum allgemeinen Sachverhalt informieren oder entsprechende Beratungstexte herunterladen, durcharbeiten und als Anleitung zur Handlung nehmen. Zumal die Anwälte in den AGB ihrer Websites in der Regel deutlich darauf hinweisen, dass die Website-Infos eine Einzelfall-Beratung nicht ersetzen.
Neue Rechtslage: Mehr Spielraum für das Abfindungs-Szenario
In vielen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist für den Fall des Scheiterns eine sog. Abfindungsvereinbarung vereinbart. Auch wir empfehlen an dieser Stelle eine solche Vereinbarung. Aus der Erfahrung heraus, dass es im Konfliktfall zwischen den beteiligten Parteien oft kaum noch möglich ist, einvernehmliche Lösungen zu finden und man sich dann leichter auf das zuvor Vereinbarte verständigen kann.
Problem: Es gibt immer wieder Fälle, bei denen die Finanzbehörden den Steuervorteil für Abfindungszahlungen (§ 34 EStG) nicht gewähren. Das Finanzamt unterstellt dann, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nicht vorliegen. Argument: „Der Arbeitnehmer (hier: der Geschäftsführer) stand nicht tatsächlich unter einem Druck, das Arbeitsverhältnis beenden zu müssen”. Im Klartext: Dem Geschäftsführer wäre eine weitere Tätigkeit bis zum Vertragsende (Kündigung) zuzumuten, so dass er nicht auf zukünftige Einnahmen verzichten muss. Damit entfällt die Begründung für die Steuerbegünstigung.
Hierzu gibt es jetzt Klartext vom Bundesfinanzhof (BFH). Es gilt: „Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich” (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 16/17). Das Urteil ist zu begrüßen. Damit ist eine zusätzliche Hürde beseitigt, die in der Vergangenheit oft dazu geführt hat, dass für die Abfindung erst nach einem langwierigen Finanz-Prozess der dafür vorgesehene Steuervorteil gewährt wurde.
Geschäftsführer privat: Finanzamt bestraft Gesundheits-Vorsorge
Gewährt Ihnen Ihre Krankenversicherung (KV) Bonuszahlungen, weil Sie die Voraussetzungen aus einem Bonusprogramm erfüllen, mindern diese Zahlungen Ihren Sonderausgabenabzug. Das gilt z. B. für Bonuszahlungen aus einem Fitness-Programm (direkter Zuschuss zum Fitness-Studio-Beitrag), bestimmte Vorsorge-Maßnahmen (Nicht-Raucher-Programm, Impfschutz, Zahnvorsorge) oder sog. Sportboni für sonstige gesundheitsfördernde Aktivitäten (Finanzgericht Münster, Urteil v. 13.6.2018, 7 K 1392/17 E).
Mitarbeiter: Betriebsrat (BR) leichter durchzusetzen
Die Bundesregierung plant, das vereinfachte Betriebsrats-Wahlverfahren für Betriebe mit 5 bis 100 Mitarbeitern (bisher: 5 bis 50) obligatorisch einzuführen. Das vereinfachte Wahlverfahren ist straffer und wesentlich einfacher und unbürokratischer durchzuführen. Statt (Gewerkschafts-)Listen werden hier Personen gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten bilden den Betriebsrat. Mit dieser Entbürokratisierung der BR-Wahl wird dann auch die Hürde niedriger, auch in kleineren Unternehmen einen Betriebsrat einzurichten. Vorteil für die Unternehmen: Gewerkschaften können nicht mehr einfach ihre Listen durchsetzen (Quelle: Heute im Bundestag 510/2018).
GmbH/Steuer: Pauschalversteuerung nur für zusätzliche Leistungen
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass nur zusätzlich zum bisherigen Lohn gezahlte Leistungen (hier: Fahrkostenzuschuss, Internet-Zuschuss) pauschal versteuert werden können. Eine ledigliche Umwandlung ist damit ausgeschlossen. Achtung: In neuen Arbeitsverträgen sollten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um Zusatzleistungen handelt, die pauschal besteuert werden. Revision ist zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil v. 24.5.2018, 11 K 3448/15 H).
GmbH/Geld: BMF zu EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch
Auf Nachfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes hat das BMF jetzt klargestellt, dass EC-Karten-Umsätze grundsätzlich nicht im Kassenbuch aufgeführt werden dürfen. Aber: Wenn diese fälschlicherweise trotzdem im Kassenbuch geführt werden (wurden), aber nachvollziehbar weiterverbucht werden, ist das nicht mehr alleine ein Grund für die Finanzbehörden wegen dieses formellen Mangels die Buchführung als Ganzes zu verwerfen und die Umsätze zu schätzen (BMF-Antwort per e‑Mail an den Deutschen Steuerberaterverband zu IV A 4 – S 0316/13/10003–09).
Firmenwagen: Dieselgate ist eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat jetzt erstmals in dieser Form bestätigt, dass es sich bei der Manipulation der Abgastechnologie um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Kunden handelt. Das dürfte zu weiteren Schadensersatzprozessen in Sachen Dieselgate führen und die rechtliche Handhabung in Deutschland auf neue juristische Füße stellen. Wir halten Sie auf dem Laufenden (OLG Oldenburg, Beschluss v. 19.6.2018, 2 U 9/18).
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