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Volkelt-Briefe

GmbH-Anteil: FA besteuert Verkauf doppelt

Ist der Kauf­ver­trag über einen GmbH-Anteil noch nicht völ­lig abge­schlos­sen, darf das Finanz­amt bei der Rück­ab­wick­lung kei­ne zwei­te steu­er­pflich­ti­ge Über­tra­gung unter­stel­len. Noch bes­ser: Auch ein bereits ver­an­lag­ter Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ent­fällt (BFH, Urteil vom 6.12.2016, IX R 49/15).

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit Auf­sichts­rat (das ist z. B. eine GmbH mit mehr als 500 Arbeit­neh­mern bzw. bei frei­wil­li­ger Ein­rich­tung des Bei­rats mit ech­ten Kon­troll­auf­ga­ben) soll­ten Sie bei der Beset­zung des Bei­ra­tes auf die oben genann­ten Kri­te­ri­en hin­wei­sen und die steu­er­li­chen Fol­gen auf­zei­gen (Ver­lust der Abzugs­fä­hig­keit der hälf­ti­gen Auf­sichts­rats­ver­gü­tung). Ins­be­son­de­re bei Bestel­lung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers /Rechtsanwalts in den Aufsichtsrat/Beirat kann es schnell zu Dop­pel­funk­tio­nen oder Inter­es­sen­kol­li­sio­nen kom­men. Steu­er­schäd­lich sind in die­sem Fall zusätz­li­che Tätig­kei­ten eines Auf­sichts­ra­tes, sei es bei der Erstel­lung von Rechts- oder Steu­er­gut­ach­ten oder bei einer Ver­tre­tung der GmbH in gericht­li­chen Ver­fah­ren oder ande­ren recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Es sei denn, dass ein geson­der­ter Ver­trag über die zusätz­lich zu erbrin­gen­de Leis­tung abge­schlos­sen wird, die nicht im Zusam­men­hang mit sei­ner Kon­troll­auf­ga­be ste­hen darf.

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Volkelt-Brief 23/2017

Büro­kra­tie: Rebel­len über­neh­men IHK Ham­burg + Rich­ti­ge Geschäfts­füh­rung: Voll­mach­ten und Ver­tre­tun­gen + GmbH-Bei­rat: Vor­sicht mit Ver­gü­tun­gen von Zusatz­tä­tig­kei­ten + Geschäftsführer/Technik: Muss Erfin­dun­gen der GmbH anbie­ten + GmbH-Anteil: FA besteu­ert Ver­kauf dop­pelt + GmbH-Recht: War­nung vor fal­schen Regis­ter­ein­trä­gen + BISS

 

 

 

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Volkelt-Brief 08/2017

Geschäfts­füh­rer-Jubi­lä­um: Immer wie­der Ärger um die Steu­er + Teu­re Erb­schaft: Finanz­amt kas­siert bei GmbHs dop­pelt +  GmbH-Recht: Ein Geschäfts­füh­rer fällt aus – was tun? + Leih­ar­beit: Ab 1.4.2017 wird neu gezählt – ACHTUNG + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Insol­venz­an­trags­pflicht ist kein Kava­liers­de­likt + GmbH-Kri­se: Anspruch auf Insol­venz­geld für neue Mit­ar­bei­ter +  BISS

 

 

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Teure Erbschaft: Finanzamt kassiert bei GmbHs doppelt

Einen für auch ande­re inter­es­san­ten Fall hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) jetzt ent­schie­den. Dabei ging es um eine Erb­schaft, die einer GmbH über­las­sen wur­de – und zwar für den Fall einer Pfle­ge-GmbH. Hier hat­te eine Pfle­ge-Pati­en­tin ihr gesam­tes Ver­mö­gens aus Dank­bar­keit der GmbH über­las­sen. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um einen Betrag von rund 1.000.000 €, der gemäß Steu­er­klas­se 3 nach Abzug des Frei­be­tra­ges von 20.000 € mit 30 % Erb­schaft­steu­er belas­tet wird, also mit ca. 300.000 €. Aller­dings: Was hier gut gemeint war, wird von den Finanz­behörden aus­schließ­lich nach der Geset­zes­la­ge behandelt.

Nach der jet­zi­gen Recht­sprechung ist von einer sol­chen Erb­schaft eher abzu­ra­ten. Und zwar des­we­gen, weil …