Ein Rechtsanwalt haftet für vermeidbare steuerlich nachteilige Auswirkungen einer von ihm empfohlenen Vertragsgestaltung grundsätzlich auch dann, wenn eine Beratung in steuerrechtlicher Hinsicht nicht ausdrücklich Inhalt des ihm erteilten Mandats gewesen ist. Im Urteilsfall ging es um die Folgewirkungen einer Scheidung bzw. einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Nach Überlassung der Immobilien an die Ehefrau setzte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn fest und berechnete dafür Einkommensteuer. Der Anwalt hätte auf diese Steuerfolge von sich aus hinweisen müssen. Jetzt muss er den entstandenen Schaden wegen fehlerhafter Beratung aufkommen. Das gilt auch für dazu entstandene zusätzliche Gutachterkosten (OLG Rostock, Urteil v. 26.2.2019, 24 U 1/17).
Schlagwort: Urteil v. 26.2.2019
Volkelt-Brief 33/2019
Der Fall „Lauffenmühle”: So schnell kommt es zu einem Strafverfahren gegen die Geschäftsführung + GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prüfer darf prüfen + Geschäftsführungs-Perspektive: Firmenwagen, Dieselgate + Unternehmens-Recht: Was Sie wissen müssen – was die Geschäftsführung veranlassen muss + Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (XVI) + GmbH/Finanzen: Steuer-Vorauszahlungen an die Lage anpassen + GmbH/Steuern: Fehler in der Körperschaftsteuer-Erklärung + Mitarbeiter: Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Einsicht + GmbH/Geld: UBS senkt Grenze für Strafzins + GmbH-Firmenwagen: Anspruch auf Neulieferung ohne Nutzungsentschädigung + GmbH/Krise: Beendigung des Insolvenzverfahrens einer GmbH + GmbH/Verkauf: Gewinn- bzw. umsatzabhängiger Kaufpreis
Wird im Unternehmen zu statistischen Zwecken und/oder für das betriebsinterne Controlling eine Personal-Umsatz-Statistik geführt, hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Einsicht in diese Unterlagen. Sie sind laut Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein ausdrücklich kein Instrument der Personalplanung und damit nicht einsichtspflichtig (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 26.2.2019, 2 TaBV 14/18).
Volkelt-Brief 10/2019
Erkenntnisse: Pflichtveröffentlichung bremst Wachstum + BFH aktuell: Der Beratervertrag für den Senior/für den Gesellschafter-Geschäftsführer + Digitales: Mit dem StartUp-Finder zum richtigen Kooperationspartner + Kompakt: Komjunktur- und Finanz-Plandaten März 2019 + GF-Haftung: Kein Schadensersatz trotz strafrechtlicher Verurteilung + Mitarbeiter: Richtig reagieren bei Mehrfach-Verfehlungen + GmbH/Recht: Haftung bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften + Steuer-Gestaltung: Der Senior als freiberuflicher Berater
BISS … die Wirtschaft-Satire
Wegen Bestechlichkeit war der Geschäftsführer der Media-Saturn-Deutschland GmbH vom Landgericht Augsburg zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Der Arbeitgeber konnte aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Ex-Geschäftsführer nicht durchsetzen (OLG Schleswig, Urteil v. 26.2.2019, 3 U 57/17).