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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 45/2017

Empö­rend: Zwei­er­lei Maß bei Sozi­al­ver­si­che­rungs-Betrug + Geschäfts­be­richt: ACHTUNG – das Finanz­amt liest mit !  + Digi­ta­li­sie­rung: BIG DATA macht das Ren­nen – Ihre Chan­ce als „Klei­ner“ + Arbeits­recht (1): Eck­punk­te der neu­en Ent­sen­de-Richt­li­nie + Arbeits­recht (2): Ver­län­ger­te Kün­di­gungs­fris­ten für die Mit­ar­bei­ter + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Rechts­schutz für Kla­ge wegen Die­sel­ga­te + GmbH-Steu­ern: End­gül­ti­ges „Aus” für steu­er­li­che Sanierungshilfe

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Arbeitsrecht (2): Verlängerte Kündigungsfristen für Mitarbeiter

Wenn Sie Ihre Mit­ar­bei­ter län­ger bin­den wol­len, müs­sen Sie auf­pas­sen. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ist das jeden­falls dann eine unzu­läs­si­ge Beschrän­kung, wenn der Mit­ar­bei­ter eine Frist von 3 Jah­ren oder mehr ein­hal­ten muss (BAG, Urteil v. 26.10.2017, 6 AZR 158/16).

Nur wenn Sie etwa ein ent­spre­chend höhe­res Ent­gelt bezah­len, haben Sie Chan­cen, dass Sie im Ein­zel­fall eine der­art lan­ge Kün­di­gungs­frist (hier: 3 Jah­re) auch gericht­lich durch­set­zen kön­nen. Ach­tung: Immer wenn der Mit­ar­bei­ter eine län­ge­re Kün­di­gungs­frist ein­hal­ten muss als Sie es als Arbeit­ge­ber müs­sen (§ 662 BGB), droht „Unwirk­sam­keit der Vereinbarung”.