Mit dem neuen Geschäftsjahr müssen sich Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Gesellschafter mit einer unter 50 % – Beteiligung an der GmbH darauf einstellen, dass die Deutsche Rentenversicherung (DR) bei einer Betriebsprüfung ihren sozialversicherungsrechtlichen Status prüft. Auch, wenn bereits ein offizielles und abgeschlossenes Statusfeststellungsverfahren vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer oder der mitarbeitende Gesellschafter nur dann kein Mitglied der Pflichtversicherung, wenn er aufgrund einer Klausel im Gesellschaftsvertrag über eine Sperrminorität (26 % und Beschlüsse müssen mit einer 75 % – Mehrheit gefasst werden) verfügt oder wenn Einstimmigkeit für Beschlüsse vorgeschrieben ist (vgl. BSG, Urteile vom 11.11.2015, B 12 R 2/14, B 12 KR 13/14, B 12 KR 10/14R). Bis dahin war es möglich, die Pflichtversicherung zu umgehen, …