Wenn Sie – als privat Versicherter – Krankheitskosten (Behandlungskosten, Material, Rezeptgebühren) aus der eigenen zahlen, um in den Genuss der jährlichen Beitragsrückzahlung zu kommen, müssen Sie ab sofort genau rechnen. Es gibt keinen Steuervorteil mehr. Solche Kosten werden von Ihrem Finanzamt nicht mehr als Sonderausgaben anerkannt. Sie müssen also brutto für netto rechnen (BFH, Urteil v. 29.11.2017, X R 3/16).
Schlagwort: Krankheitskosten
Volkelt-Brief 9/2015
Neu-Organisation: Als Chef dürfen SIE Führungskräfte kündigen + Die neuen GmbH-Größenklassen: Neue Kriterien für die Umsatzerlöse + Letzte Rettung: Legen SIE Ihr Amt nieder, bevor es zu spät ist + GmbH-Vorschuss hilft gegen IHRE private Finanzierungslücke + Mindestlohn: Subunternehmen bleiben Risiko – was SIE tun können? + Finanzen: Pauschalgebühr für die Überziehung „zurück” + Finanzen: Negativ-Zinsen für Altverträge müssen SIE nicht hinnehmen + Geschäftsführer privat: Krankheitskosten sind (noch) keine Sonderausgaben + BISS …
Volkelt-Brief 27/2014
Themen heute: Mindestlohn: In der Praxis ist Vieles völlig ungeklärt + Vorsicht: Neues BGH-Urteil zur Geschäftsführer-Gehaltserhöhung + Leiharbeit: Geschäftsführer haftet nicht für Sozialbeiträge + Risiko-Minimierung: Der Justitiar in der Geschäftsführung + Telefonkosten: Aufschläge für Roaming sinken bis zu 55% + Vertragsrecht: Kündigung des Steuerberater-Vertrages + GmbH-Finanzen: Bargeld im Tresor – es gilt das Kleingedruckte + Geschäftsführer privat: Zuzahlungen zu den Krankheitskosten + BISS …