Für die Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträge gilt: Eine mündliche Kündigung ist möglich. Grundsätzlich sicherer ist es aber, wenn Sie schriftlich – bzw. im Beisein Dritter – kündigen. Das gilt auch für die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.
Ausnahme: Im Anstellungsvertrag ist für die Kündigung ausdrücklich „Schriftform” vereinbart. Das gilt dann so wie im Vertrag festgeschrieben. Ein Sonderfall wurde jetzt vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein verhandelt. Hier ging es die mündlich ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages. Danach gilt: „Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann – wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde – auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden” (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 10.4.2018, 1 Sa 367/17).
Hinweise bzw. Indizien, die für eine mündlich ausgesprochene Kündigung sprechen, sind danach zum Beispiel: ein vorgenommene Abmeldung des Geschäftsführers aus der Sozialversicherung oder Auskünfte des gekündigten Geschäftsführers vor dem Familiengericht bzw. zum Versorgungsausgleich, die für eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses sprechen.
Im Urteilsfall ging es um einen angeheirateten Geschäftsführer, dessen Ehe mit der Nichte des Allein-Gesellschafters der GmbH gescheitert war. Er verwies auf die fehlende schriftliche Kündigung, um zusätzliche Gehaltszahlungen durchzusetzen. Das Gericht lies sich aber nicht von arbeitsrechtlichen Formalien beeindrucken, sondern Bestand auf einer tatsächlichen Beweisaufnahme. Erfreulich.
Aus Sicht des Geschäftsführers ist es hilfreich und nützlich, wenn Sie darauf beharren, dass im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass Änderungen des Vertrages nur per „Schriftform” wirksam vereinbart werden können. Verwendet Ihr Arbeitgeber „GmbH” einen Standardvertrag ohne diese Einschränkung, müssen Sie sich darauf einstellen, dass – zumindest der Fremd-Geschäftsführer ohne Mitwirkungsmöglichkeit an der Beschlussfassung in der GmbH – im Konfliktfall eine Kündigung nach Gutsherrenart droht: „Sie sind gefeuert”. Kann der Allein-Gesellschafter dieses Vorgehen mit einem Zeugen beweisen und setzt er die Beendigung der Zusammenarbeit anschließend um (Abberufung vom Amt des Geschäftsführers und Meldung an das Handelsregister, Abmeldung aus der Sozialversicherung, keine Gehaltszahlungen), haben Sie schlechte Karten vor dem Arbeitsgericht. Insofern hat in diesem Fall das Kleingedruckte große Wirkung und bedeutet einen gewissen Schutz in Ihrer Stellung als Geschäftsführer – ohne oder lediglich mit einer Minderheits-Beteiligung an der GmbH.