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Fehlerhafte Adresse ist kein Verstoß gegen die Formvorschriften

Ist dem Gesell­schaf­ter bekannt, wo er sich hin­be­ge­ben muss, um an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil­zu­neh­men, kommt es nicht dar­auf an, ob an die­sem Tag unter die­ser Anschrift ein Brief­kas­ten vor­han­den und/oder ein Klin­gel­schild der Gesell­schaft vor­han­den war. Fehlt einer sol­cher Hin­weis, ist das kein Grund, der zu einer feh­ler­haf­ten Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung und damit zur Anfecht­bar­keit der dabei gefass­ten Beschlüs­se führt (OLG Mün­chen, Urteil v. 9.1.2019, 7 U 1509/18).

Sind die Fron­ten zwi­schen den Gesell­schaf­tern erst ein­mal ver­här­tet, wird vor Gericht gele­gent­lich auch mit ver­quer­ten Argu­men­ten gekämpft. Hier z. B. hat­te der Anwalt des Gesell­schaf­ters her­aus­ge­fun­den, dass kein Klin­gel­schild vor­han­den war. Ach­tung: Die (meis­ten) Rich­ter durch­schau­en sol­che Spie­le­rei­en und beur­tei­len die Beschluss­fas­sung in der GmbH in der Regel nach ganz prag­ma­ti­schen Gesichtspunkten.

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GmbH-Recht: Formvorschriften für die Bestellung eines Beirats

Ent­hält der GmbH-Gesell­schafts­ver­trag eine Öff­nungs­klau­sel, wonach die Gesell­schaf­ter per Mehr­heits­be­schluss einen Bei­rat ein­set­zen kön­nen, müs­sen Sie auf­pas­sen: Der ent­spre­chen­de Beschluss muss als Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges nota­ri­ell beur­kun­det und ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den (Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil v. 9.11.2017, 23 U 67/15).

Nur wenn der Bei­rat der GmbH ledig­lich bera­ten­de – also kei­ne kon­trol­lie­ren­de – Funk­ti­on hat, kann aus­nahms­wei­se auf eine Ein­tra­gung zum Han­dels­re­gis­ter ver­zich­tet wer­den. Sobald der Bei­rat „Organ­pflich­ten” hat, soll­ten Sie die oben genann­te Rechts­la­ge aber berücksichtigen.

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TOPs zur Gesellschafterversammlung: Wieviel Taktieren darf sein?

Dass auf Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen gele­gent­lich tak­tiert wird, ist bekannt. Das betrifft ganz beson­ders den Fall der Abbe­ru­fung in der Zwei­per­so­nen-GmbH. Aber auch dann, wenn die Gesell­schaf­ter unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über die Füh­rung der Geschäf­te oder die Wei­ter­ent­wick­lung des Geschäfts­mo­dells haben, wird bis­wei­len in die juris­ti­sche Trick­kis­te gegrif­fen. Die Rechts­la­ge:

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Gesellschafterversammlung: BGH verschärft Formvorschriften

Sind die Gesell­schaf­ter einer GmbH zer­strit­ten, kommt es auf jedes juris­ti­sches Detail an. Z. B., wenn … 

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GmbH-Recht: Gesellschafter-Beschluss alleine reicht nicht aus

Für Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter, die Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges beinhal­ten, müssen …