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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Gesellschafter-Beschluss alleine reicht nicht aus

Für Beschlüs­se der Gesell­schaf­ter, die Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges beinhal­ten, müssen …

Form­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Fehlt z. B. die nota­ri­el­le Beur­kun­dung bei einem Beschluss über einen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges, kann das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung des Beschlus­ses ableh­nen (Amts­ge­richt Ham­burg, Beschluss vom 4.2.2013, HRB 38053, Quel­le GmbH-Rndschau 2013, S. 311).

Für die Pra­xis: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie dafür ver­ant­wort­lich, dass Beschlüs­se der GmbH-Gesell­schaf­ter zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det wer­den. Wie im Fal­le hier auch dafür, dass der Beschluss nota­ri­ell beur­kun­det wird. Feh­ler kön­nen weit rei­chen­de Fol­gen haben. Zum Bei­spiel, wenn eine bestimm­te Frist ein­ge­hal­ten wer­den muss und die­se Frist wegen der feh­len­den Ein­tra­gung im Regis­ter­ge­richt verstreicht.

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