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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 04/2018

  • Son­die­rungs­pa­pier: „Aus” für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen + Not­fall: Was tun, wenn das Finanz­amt Ihre Kon­ten sperrt? + Digi­tail­sie­rung: „Uni­corn“ – so schnell geht Erfolg + GmbH-Finan­zen: So gibt es Geld zurück von der Bank + Aus­stieg: Über­tra­gung der Pen­si­ons­zu­sa­ge bleibt steu­er­frei + Falsch bera­ten: Nicht-Teil­nah­me an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung + Mit­ar­bei­ter: NEU – Kauf­man­n/-frau für E‑Commerce + GmbH-Recht: GmbH & Co. KG – Vor­sicht mit Gewinnklauseln

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Geschäftsführerin privat: Neue Spielregeln für private Verluste

Ver­ge­ben Sie pri­vat einen Kre­dit und wird der nicht zurück­be­zahlt, dann dür­fen Sie den dar­aus resul­tie­ren­den Ver­lust mit Ihren Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen ver­rech­nen. Dies ergibt sich nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zwin­gend mit der Ein­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er (BFH, Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15).

Das gilt auf jeden Fall dann, wenn Ihr Schuld­ner pri­va­te Insol­venz anmel­den muss und das Insol­venz­ver­fah­ren man­gels Mas­se abge­lehnt wird. Aber auch dann, wenn das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wird und Sie bei der Ver­tei­lung even­tu­el­len Rest­ver­mö­gens leer aus­ge­hen oder ledig­lich mit einer Quo­te ent­schä­digt wer­den, kön­nen Sie den For­de­rungs­aus­fall bei Ihren Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gegenrechnen.

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Weniger Steuer für (geringe) Management-Beteiligung

Betei­ligt sich ein Arbeit­neh­mer (hier: Geschäfts­füh­rer mit einer 0,96 % Betei­li­gung an einer Hol­ding-GmbH) kapi­tal­mä­ßig an sei­nem Arbeit­ge­ber, kann die Betei­li­gung eigen­stän­di­ge Erwerbs­grund­la­ge sein, so dass die damit in Zusam­men­hang ste­hen­den Ein­nah­men in kei­nem ein­kom­men­steu­er­recht­lich erheb­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zum Arbeits­ver­hält­nis ste­hen. Der Arbeit­neh­mer nutzt in die­sem Fall sein Kapi­tal als eine vom Arbeits­ver­hält­nis unab­hän­gi­ge und eigen­stän­di­ge Erwerbs­grund­la­ge. Die dar­aus erziel­ten lau­fen­den Erträ­ge sind dann kei­ne Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit, son­dern sol­che aus Kapi­tal­ver­mö­gen und unter­lie­gen der Abgel­tungs­steu­er (FG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 9.5.2017, 5 K 3825/14)

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Volkelt-Brief 02/2018

  • ACHTUNGZwei klei­ne Ände­run­gen mit gro­ßen Aus­wir­kun­gen + Besuch vom Finanz­amt: Was tun, wenn der Prü­fer unan­ge­mel­det vor der Tür steht + Digi­tal: Vom sta­tio­nä­ren Han­del zum Online-Shop + Feh­len­des Zähl­pro­to­koll: Kein Grund für eine Umsatz-Schät­zung + Steu­er: So kor­ri­gie­ren Sie Feh­ler bei der GmbH-Gewinn­be­steue­rung + Abga­ben­ord­nung: Kei­ne Nach­ver­steue­rung nach Schen­kung, Ver­kauf und Reinves­ti­ti­on + Chan­ce: Weni­ger Steu­er für die (gerin­ge) Management-Beteiligung

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Steuern: Gewinn-Absicht entscheidet über Werbungskosten

Als GmbH-Gesell­schaf­ter kön­nen Sie Refi­nan­zie­rungs­kos­ten für einen Kre­dit, mit dem Sie Ihre GmbH finan­zie­ren, als Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen anset­zen, wenn …