Schlagwort: BSG
Volkelt-Brief 07/2020
Pflichtversicherung: Neues BSG-Urteil zur Familien-GmbH + GmbH/Europa: Was kommt nach dem Brexit? + Geschäftsführer-Perspektive: Wie sicher sind IHRE Websites? + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erledigen sollten … + Digitales: Die neuen Strukturen der Werbung + GmbH/Dokumentation: Doppelt hält länger + GmbH/Recht: Haftung des faktischen Geschäftsführers + Soli: Kommt die Rückzahlung früher? + GmbH/Steuer: Weiteres Finanzgericht bestätigt Cum-Ex-Missbrauch + Transparenzregister: Kommt, aber mit Verspätung …
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Wenn Sie in der GmbH mit Ihrem Stimmenanteil nicht verhindern können, dass Beschlüsse gegen Ihren Willen gefasst werden, sind Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sind im Gesellschaftsvertrag besondere Mehrheiten für die Beschlussfassung (Sperrminorität) vereinbart, entfällt ebenfalls die Versicherungspflicht. Weitere Ausnahme: Gelegentlich haben die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die Sozialgerichte in Familien-GmbHs eine sog. Beschlussgemeinschaft unterstellt – wonach jeder Gesellschafter-Geschäftsführer als „weisungsfrei „eingestuft wird..
Damit ist jetzt Schluss. Das Bundessozialgericht (BSG) lässt diese sog. Kopf- und Seele-Rechtsprechung für Familien-GmbHs nicht mehr zu. Erschwerend kommt hinzu: Den Prüfern der DRV wird jederzeit zugestanden, die Beschäftigungssituation des GmbH-Geschäftsführers neu zu prüfen und ggf. neu einzuschätzen. Und zwar unabhängig von den Ergebnissen aus einem früheren Statusfeststellungsverfahren (BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18 R).
Folge: Jeder Wechsel in den Gesellschaftsverhältnissen sollte genau geprüft und mit den Sozialbehörden abgestimmt werden. Damit ersparen Sie sich eine in der Regel recht teure Nachzahlungs-Überraschung.
Volkelt-Brief 40/2019
Öffentliche Aufträge: Nicht nur Berater können gutes Geld verdienen + Geschäftsführer/Ausscheiden: Auf das Kleingedruckte kommt es an … + Geschäftsführer-Perspektive: Auf den Strompreis kommt es an + Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen … + Digitales: Weniger Fleischkonsum – der Markt wächst + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Oktober 2019 + Neue Rechtslage: Befristung des Urlaubsanspruch + Folgen der EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung + Geschäftsführer-Firmenwagen: Steuerschädliche Verzögerung beim Fahrtenbuch + Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages +
Volkelt-Brief 20/2018
PR: Was Geschäftsführer von Facebook lernen können – und was nicht + AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer: Noch immer eine Zweiklassen-Gesellschaft + Digitales: Besteuerung der Internet-Umsätze wird konkret – betrifft viele Online-Shops + Geschäfts-„Führung”: Die 5 gröbsten Fehler, die nicht sein müssen + GmbH/Steuer: Fristverlängerung für die selbst erstellte KSt-Erklärung 2017 + Bundessozialgericht: Fehler bei der Festlegung von Geschäftsführer-Gehalt + GmbH/Recht: Kein Haftungsausschluss für falsche Angaben auf Internet-Seiten + GmbH/Finanzen: Fehler in Banken-AGG spart Bereitstellungszinsen
BISS … die Wirtschaft-Satire
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Freiburg, 18. Mai 2018
Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
in nicht wenigen GF-Erfa-Runden wurde die Anhörung des FB-CEO Mark Zuckerberg vor dem US-Handelsausschuss mit großem Interesse verfolgt und mit viel Leidenschaft diskutiert. Überwiegendes Urteil: „Zu viel auswendig gelernt”. Im Klartext: Das klang nach vorbereitetem PR-Text, der auf die Emotionen des US-Publikums ausgelegt war. Typisch Amerika. In Deutschland ist die Öffentlichkeit sensibler, besser informiert, weniger oberflächlich und skeptischer. „Mit Emotionen kannst Du in Deutschland Waschmittel, Autos und Versicherungen verkaufen. Aber keine Politik und kein Verständnis für die Belange der Wirtschaft”, so brachte es einer der Kollegen dieser Tage auf den Punkt.
Besonders auffällig: Auf die Frage nach der Konkurrenz zu FB, verwies Zuckerberg auf Google (Suchmaschine), Amazon (Internet-shop) und Apple (IT-Ausstatter). Völlig andere Geschäftsmodelle als das FB-Geschäftsmodell. Damit bestätigte er – indirekt – die These des fragenden republikanischen Abgeordneten aus Utah, der FB ein Monopol nannte – auf das in den USA die strengen Antitrust-Gesetze angewandt werden.
Im Klartext: Hier droht Zwangszerschlagung. Ob das die Facebook-PR-Strategen gesehen haben, darf allerdings bezweifelt werden.
AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer: Noch immer eine Zweiklassen-Gesellschaft
Provozierende Frage eines Kollegen: „Kann einer alleine so viel Verantwortung tragen, dass er 10,3 Mio. EUR wert ist“? Gemeint war damit der ehemalige VW-Vorstandsvorsitzende Matthias Müller , dessen Gehaltsanspruch gerade in Zeiten von Dieselgate im gesellschaftlichen Umfeld heftig diskutiert wurde. Zwar hat der VW-Aufsichtsrat zuletzt eine Gehalts-Obergrenze von 10 Mio. EUR festgelegt – allerdings sind in der Obergrenze weder Zuflüsse zur Pensionskasse noch sonstige Nebenleistungen wie Dienstvilla, Firmenwagen samt Chauffeur oder Flüge eingerechnet. Dennoch bleibt ein solcher Gehaltsanspruch unter den kritisierten Bedingungen trotz Gewinnsprung bei VW höchst umstritten.
Zudem ist das Berechnungsschema für das Gehalt eines Vorstands-Vorsitzenden einer börsennotierten AG dank Boni, Aktienoptionen und Prämienanwartschaften aus den Vorjahren immer komplizierter geworden, so dass man in der Vergütungs-Berater-Szene in den letzten Jahren dazu übergegangen ist, nicht mehr vom „Gehaltsanspruch” auszugehen, sondern den im Geschäftsjahr tatsächlich auf dem Konto des Managers zugeflossenen Betrag als Maßstab für den Drittvergleich zugrunde zu legen. Zum Vergleich: Daimler-Chef Dieter Zetsche verdiente 2017 rund 13 Mio. EUR, BASF-Vorstand Kurt Boch 11,0 Mio. EUR oder Joe Keser (Siemens) 10,8 Mio. Spitzenreiter in Deutschland ist SAP-Chef Bill McDermott mit 21,8 Mio. EUR.
Für Geschäftsführer in mittelständischen Unternehmen bestimmt die Finanzverwaltung, wie viel sie verdienen dürfen. Im börsennotierten Großunternehmen bestimmt der Umfang „der Verantwortung, die sie tragen“, wie viel verdient wird. So jedenfalls die moralische Argumentation.
Fakt ist: Im Management von Aktiengesellschaften bestimmt der Markt den Preis – sprich das Gehaltsniveau. Vor einigen Jahren (vgl. zuletzt Nr. 12/2013, 30/2012) wurden heftige Diskussionen darüber geführt, wie moralisch die Millionen-Gehälter der Manager sind. Lange Zeit gab es so etwas wie eine Faustregel, dass der 30-fache Verdienst eine Facharbeiters als „moralische“ Obergrenze angesehen wurde – in der globalisierten Wirtschaft spielt das aber kaum noch eine Rolle.
Fakt ist auch: Für mittelständische Unternehmen – und insbesondere für Unternehmen in der Rechtsform „GmbH“ – bestimmt der Staat – sprich das Finanzamt – wie viel „Verantwortung“ der Geschäftsführer trägt. Sprich: Hier gilt der Drittvergleich. Es darf nur so viel gezahlt werden, wie in einem vergleichbaren Unternehmen. Stichwort: Das angemessene Gehalt. In einer Umfrage an die Oberfinanzdirektionen (OFD) der Länder wurde unserer Redaktion damals bescheinigt: „Für Aktiengesellschaften sind uns keine Fälle von vGA wegen überhöhter Gehaltszahlung an den Vorstand mit Aktienbesitz bekannt“. Oder: „Dazu gibt es keine finanzgerichtlich anhängigen Verfahren“.
Das stimmt de facto: Es gibt nicht ein Verfahren vor den Finanzgerichten oder vor dem BFH, das sich mit der „Angemessenheit des Manager-Gehalts“ befasst und befasste – auch nicht des Managers mit zählbarem Aktienbesitz – viele Manager haben neben Festgehalt und Tantieme Anspruch auf Unternehmens-Aktien – sind also de facto Vorstand und Anteilseigner.
Unsere Einschätzung: Offensichtlich gibt es hier eine Ungleichbehandlung von börsennotierten Aktiengesellschaften und mittelständischen Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Aus dem Fall VW/Müller wird aber auch deutlich, dass fehlerhafte weit reichende Entscheidungen in komplexen Organisationen nicht von einer einzelnen Person verantwortet werden, sondern von der „Unternehmenskultur“ – die von vielen geprägt wird, vom gesamten Management – bis hin in die zweite und dritte Ebene. Insofern darf man zu Recht die Frage stellen, wie viel Gehalt verdient werden kann. Ist das 30-fache des Mindestlohns die moralische Obergrenze? Gibt es doch ein gewichtiges Ungleichgewicht zwischen Industrie- und Mittelstandspolitik? Was meinen Sie?
Digitales: Besteuerung der Internet-Umsätze wird konkret – betrifft viele Online-Shops
Um die Steuer-Rochaden von Amazon, Facebook, Apple und Co. in den Griff zu bekommen, prüfen einige Nationalstaaten und die EU-Finanzbehörden neue Besteuerungsansätze für internationale digitale Geschäftsmodelle. Status: Unterdessen hat die EU-Kommission mit Datum vom 21.3.2018 einen ersten Richtlinien-Entwurf zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorgelegt.
Wichtig: Dabei geht es nicht nur um eine Erfassung der Einkünfte und Gewinne aus diesen Umsätzen, sondern um eine zusätzliche Steuer auf diese Umsätze in Höhe von 3%. Die EU-Kommission geht mittelfristig davon aus, dass damit ca. 5 Mrd. EUR aus der digitalen Wirtschaft abgezweigt werden können. Im Einzelnen geht es um folgende Bemessungsgrundlagen:
- Erträge aus dem Verkauf von Online-Werbeflächen,
- Erträge aus digitalen Vermittlungsgeschäften, die Nutzern erlauben, mit anderen Nutzern zu interagieren und die den Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen ihnen ermöglichen (Z. B.: Amazon Partner Net, aber auch: EBay) und
- Erträge aus dem Verkauf von Daten, die aus Nutzerinformationen generiert werden.
Zunächst wird es „Größenbeschränkungen” geben. Danach sollen diese Regelungen nur für Unternehmen gelten, die weltweit einen Umsatz > 750 Mio. EUR machen bzw. für Umsätze > 50 Mio. EUR innerhalb Europas. Achtung: Nach der offiziellen Begründung sollen mit dieser Einschränkung Unternehmen „in ihrer Aufbauphase” nicht behindert werden – Besteuerungen auch kleinerer Einheiten sind demnach also juristisch machbar.
Geschäfts-„Führung”: die gröbsten Fehler, die nicht sein müssen …
Fehlentscheidungen der Geschäftsführung kosten nicht nur die GmbH. Gesetzgeber und Gerichte sehen zunehmend auch die Geschäftsführung in die Pflicht und stellen immer höhere Ansprüche an die Fähigkeiten der verantwortlichen Entscheider – wir berichten an dieser Stelle regelmäßig zu den Haftungsrisiken und entsprechenden gerichtlichen Verfahren (vgl. zuletzt Nr. 13/2018).
Tendenz: In steigender Fallzahl ist zu beobachten, dass oft zunächst der eingesetzte Insolvenzverwalter nach Pflichtverletzungen und Versäumnissen der zuletzt tätigen Geschäftsführer sucht. Stellt das Gericht eine Geschäftsführer-Haftung fest, nehmen dass die ebenfalls geschädigten Gesellschafter zum Anlass, ihrerseits Schadensersatzforderungen zu stellen und diese gerichtlich durchzusetzen. Soweit der klassische Haftungsfall, gegen den sich der Geschäftsführer gegebenenfalls mit eine D&O‑Versicherung absichern kann. Das oben gezeigte Beispiel von Geschäftsführer-Haftung ist durchaus exemplarisch, aber längst nicht das einzige Haftungsrisiko, dem der Geschäftsführer ausgeliefert ist. Nach einer Studie des D&O‑Versicherers VOV listen die dazu befragten Geschäftsführer ihre Fehlerrisiken in dieser Reihenfolge und Häufigkeit:
- Ansprüche von Insolvenzverwaltern – z. B. , weil der Insolvenzantrag zu spät gestellt wurde (57%).
- Ansprüche aus dienstvertraglichen Auseinandersetzungen – z. B., weil gegen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag verstoßen wurde (44%).
- Ansprüche aus einem Unternehmensschaden – z. B., weil falsch kalkuliert wurde (33%).
- Ansprüche aus Compliance-Vergehen – z. B., weil rechtliche Vorgaben nicht beachtet wurden und daraus ein Schaden entstanden ist (28%).
- Ansprüche im Zusammenhang mit Übernahmen und Fusionen – z. B., weil nachteilige Verträge abgeschlossen wurden (26%).
GmbH/Steuer: Fristverlängerung für die selbst erstellte KSt-Erklärung 2017
Weil die elektronischen Formulare für die KSt-Erklärung 2017 nicht rechtzeitig online zur Verfügung stehen, haben die Finanzbehörden die Abgabefrist (bisher: 31.5.2018) um 3 Monate bis zum 31.8.2018 verlängert. Die Erklärung kann bis dahin elektronisch oder wie bisher in Papierform eingereicht werden (Quelle: BMF, Nachricht vom 12.4.2018).
Bundessozialgericht: Fehler bei der Festlegung von Geschäftsführer-Gehalt
In einem Rechtsstreit vor dem Bundessozialgericht (BSG) ging es darum, die hohe der Vergütung der Vorstände/Geschäftsführer der gesetzlichen Krankenkassen festzulegen. Laut SGB dürfen die Krankenkassen diese Bezüge nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde festsetzen (§ 35a SGB IV). Das BSG verlangt dazu, dass der zugrunde liegende Gehaltsvergleich objektiven Maßstäben genügen muss. Zur Ermittlung von Vergleichsgrößen müssen dazu alle Gehaltsbestandteile (Alterssicherung, Prämien) berücksichtigt werden. Außerdem muss die Aufsichtsbehörde einen eindeutigen Schlüssel vorgeben, um wie viel die einzelne Krankenkasse bei der Gehaltsfestsetzung nach oben oder unten abweichen darf (BSG, Urteil v. 20.3.2018, B 1 A 1/17 R).
Kein Haftungsausschluss für falsche Angaben auf Internet-Seiten
Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München haftet der Anbieter eines Internet-Reiseportals (hier: www.weg.de) für fehlerhafte Angaben. Diese Haftung lässt sich nicht durch einen allgemeinen Haftungsausschluss umgehen. Weiß der Anbieter von Mängeln (hier: Hotelleistungen) aufgrund von Kundenbeschwerden, muss er seine Angaben im Internet korrigieren. Unterlässt er das, haftet der Anbieter – und zwar auch der Vermittler von Reisedienstleistungen (OLG München, Urteil v. 15.3.2018, 29 U 2137/17).
GmbH/Finanzen: Fehler in Banken-AGG spart Bereitstellungszinsen
Weil ein Bankkunde nachträglich aber vor Ablauf der Widerspruchsfrist einen Fehler in den Bank-AGG belegte, muss die Bank für ein nicht genommenes Darlehen vereinnahmte Bereitstellungszinsen über 10 Jahre zurückzahlen – insgesamt rund 50.000 EUR (LG Stuttgart, Urteil v. 12.4.2018, 10 O 335/17).
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In einem Rechtsstreit vor dem Bundessozialgericht (BSG) ging es darum, die hohe der Vergütung der Vorstände/Geschäftsführer der gesetzlichen Krankenkassen festzulegen. Laut SGB dürfen die Krankenkassen diese Bezüge nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde festsetzen (§ 35a SGB IV). Das BSG verlangt dazu, dass der zugrunde liegende Gehaltsvergleich objektiven Maßstäben genügen muss. Zur Ermittlung von Vergleichsgrößen müssen dazu alle Gehaltsbestandteile (Alterssicherung, Prämien) berücksichtigt werden. Außerdem muss die Aufsichtsbehörde einen eindeutigen Schlüssel vorgeben, um wie viel die einzelne Krankenkasse bei der Gehaltsfestsetzung nach oben oder unten abweichen darf (BSG, Urteil v. 20.3.2018, B 1 A 1/17 R).
Volkelt-Brief 14/2018
GroKo-Vereinbarung: Wieder eine Steuergestaltung weniger + Überfordert: Über den Umgang mit schwierigen Mitarbeitern (III) + Achtung GF-Spesenabrechnung: Was tun, wenn die Zahlen nicht stimmen? + Digitales: So nutzen Sie das Thema für´s Content-Marketing + GmbH-Geschäftsführer: Nur „ausnahmsweise” kein Pflichtmitglied in der RV+ EU-Parlament: Neue Eckdaten einer neuen Entsende-Richtlinie + BFH aktuell: Umsatz-Schätzung nur unter strengen Auflagen+ Steuervorteil: Der Firmenwagen für den Ehepartner mit Minijob
BISS … die Wirtschaft-Satire
Das Bundessozialgericht (BSG) hat jetzt erneut und grundsätzlich festgestellt, dass der GmbH-Geschäftsführer in der Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig ist. Nur wenn er mehr als 50 % der GmbH-Anteile selbst hält oder wenn er weniger als 50 % der Anteile hält, aber aufgrund einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag Beschlüsse gegen seine Interessen verhindern kann (sog. Sperrminorität), ist er von der Pflichtmitgliedschaft befreit (BSG, Urteil v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).
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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”
Volkelt-Brief 39/2016
VW-Diesel-Affäre: Wirtschaftskrieg um Marktanteile + Recht: Vorschriften für die kommunale und die gemeinnützige GmbH + Führungstechniken: Ohne Selbstkritik geht es nicht + Mitarbeiter: Geschäftsführer hat die Personal-Hoheit in der GmbH + Bilanz: Rücklage für den Erwerb einer GmbH-Beteiligung + Steuerfahndung: Auskünfte über Werbeanzeigen in der Presse + Mitarbeiter: Führungskräfte sind keine Motivationskünstler + BISS …
Wenn die Gesellschafter Einfluss auf die Personalpolitik nehmen wollen und z. B. auf die Einstellung von Familien-Mitgliedern drängen, führt das zu Konflikten mit der Geschäftsführung. Wer hat das Sagen in Sachen Personal? Es gilt: „Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer der GmbH jedoch Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung“ (BSG, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Einstellung, Auswahl und Anleitung der Mitarbeiter gehört zu den Organisationspflichten des Geschäftsführers. Er muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter eingestellt werden, die ausreichend qualifiziert sind und in der Lage sind, die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen. …