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Volkelt-Briefe

Selbstanzeige: Wenn es in der Zeitung steht, ist es zu spät

Unter­des­sen habe vie­le oder sogar die meis­ten der Steu­er­zah­ler, die vor­sätz­lich oder unwis­send Geld­ver­mö­gen ohne Ver­steue­rung der Zin­sen in der Schweiz ange­legt haben, ihren Steu­er­sta­tus mit einer Selbst­an­zei­ge wie­der auf „steu­er­ehr­lich“ gesetzt. Die Zahl der Selbst­an­zei­gen ist im Jahr 2015 deut­lich gesun­ken (vgl. zuletzt Nr. 5/2016). In letz­ter Zeit sind im Zusam­men­hang mit den sog. Cum-Ex-Geschäf­ten wie­der neue Steu­er-Daten­sät­ze im Umlauf – aus denen sich u. U. auch Hin­wei­se auf sons­ti­ge hin­ter­zo­ge­ne Steu­ern bei Aus­lands-Anla­gen erge­ben (vgl. Nr. 46/2015). Inter­es­sant ist ein aktu­el­les Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Schles­wig-Hol­stein: „Die Kennt­nis der ein­schlä­gi­gen Medi­en­be­richt­erstat­tung über den Ankauf einer Steu­er-CD schließt die straf­be­frei­en­de Wir­kung der Selbst­an­zei­ge aus, wenn auf der CD Daten einer vom Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­schal­te­ten Bank vor­han­den sind und hier­über in den Medi­en berich­tet wor­den ist“.

Im Klar­text:Bestä­ti­gen Sie im Ver­fah­ren um Ihre Selbst­an­zei­ge, von der Ver­öf­fent­li­chung einer Sie belas­ten­den Steu­er-CDs Kennt­nis zu haben, ist die Straf befrei­en­de Selbst­an­zei­ge hin­fäl­lig (OLG Schles­wig-Hol­stein, Beschluss vom 30.10.2015, 2 Ss 63/15). Nicht aus­zu­schlie­ßen ist, dass die Finanz­behörden eine Ver­wir­kung der Selbst­an­zei­ge bereits anneh­men, wenn in den Medi­en ent­spre­chen­de Ver­öf­fent­li­chun­gen erfol­gen – ganz unab­hän­gig davon, ob der Steu­er­zah­ler das in den Medi­en zur Kennt­nis genom­men hat.

Die Hin­ter­zie­hungs­ta­ten gel­ten mit der Ver­öf­fent­li­chung der ent­spre­chen­den Steu­er-CD als „bereits ent­deckt“. Ganz kon­kret hat­te der Steu­er­zah­ler nach den Fest­stel­lun­gen des Gerichts bei der Selbst­an­zei­ge bereits Kennt­nis davon, dass eine CD mit Daten­sät­zen von Kun­den des Bank­hau­ses Juli­us Bär zum Jah­res­wech­sel 2011/2012 von den Finanz­be­hör­den in Nord­rhein-West­fa­len erwor­ben wor­den war. Außer­dem war er im Zusam­men­hang der Offen­ba­rung sei­ner Kon­ten in der Schweiz von sei­nem Steu­er­be­ra­ter auf ein gro­ßes Ent­de­ckungs­ri­si­ko hin­ge­wie­sen wor­den. Unent­schlos­se­ne soll­ten das als letz­te Chan­ce für ein Zurück in die Steu­er­ehr­lich­keit nehmen.

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