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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 02/2020

Der Fall „Belu­ga”: Immer mehr Haft­stra­fen gegen ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Die neu­en offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Steu­ern rauf, Steu­ern run­ter + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Das Dach der Zukunft Inter­net-Auf­tritt: Machen Sie die Web­sites Ihrer GmbH abmahn­fest + Büro­kra­tie: Exper­ten für eine neue Steu­er­po­li­tik Mit­ar­bei­ter: Mehr Zeit für die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge + Geschäfts­füh­rer unter­wegs: Kei­ne vor­schnel­le Fahr­ten­buch­auf­la­ge + GF-Haf­tung: Untreue-Vor­wurf muss kon­kret belegt sein

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Volkelt-Briefe

Im Überblick: Die Koalitionsvereinbarungen, die SIE als Unternehmer betreffen

In den 177 Sei­ten Koali­ti­ons­pa­pier sind gera­de 11 dem The­ma Wirtschaft/Unternehmen gewid­met. Die spür­bars­ten Aus­wir­kun­gen wer­den Ent­schei­dun­gen aus den Berei­chen Arbeit/Soziales für Unter­neh­men haben. Wir haben die wich­tigs­ten Punk­te für SIE zusammengestellt: …

The­ma Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung Das bedeu­tet …
Mit­be­stim­mung

 

Erwei­ter­te Mit­spra­che des Betriebs­ra­tes zu Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men (S. 51). Ver­ein­fach­tes Wahl­ver­fah­ren für den Betriebs­rat für Unter­neh­men mit 5 bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern (S. 51). … mehr Ein­fluss von außen

 

Befris­tung von               Arbeitsverhältnissen

 

Eine Befris­tung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits zuvor ein unbe­fris­te­tes oder ein oder meh­re­re befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se mit einer Gesamt­dau­er von 5 oder mehr Jah­ren bestan­den haben (S. 52). … weni­ger Flexibilität

 

Arbeits­zeit

 

Der Anteil abzu­ru­fen­der und zu ver­gü­ten­der Zusatz­ar­beit darf die ver­ein­bar­te Min­dest­ar­beits­zeit um höchs­tens 20% unter­schrei­ten und 25% über­schrei­ten. Fehlt eine Ver­ein­ba­rung zur wöchent­li­chen Arbeits­zeit gilt eine Arbeits­zeit von 20 Stun­den (S. 53). … zusätz­li­che Dokumentation

 

Teil­zeit Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit ein­ge­führt. Es besteht kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teil­zeit­ar­beit. Das neue Teil­zeit­an­spruch-Gesetz gilt für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 46 bis 200 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­tern wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Anspruch gewährt wer­den muss. Bei der Berech­nung der zumut­ba­ren Zah­len an Frei­stel­lun­gen wer­den die ers­ten 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit­ge­zählt. Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ableh­nen (S. 53) … neue Per­so­nal­pla­nung für Unter­neh­men mit mehr als 45 Mitarbeitern

 

Kran­ken­ver­si­che­rung

 

Ab 1. Janu­ar 2019 wer­den die Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung wie­der in glei­chem Maße von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten geleis­tet (S. 101). … zusätz­li­che Personalkosten

 

Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung Der Bei­trags­satz zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wird um 0,3 Pro­zent­punk­te gesenkt (S. 55). … weni­ger Kosten

 

Gesell­schaf­ter­dar­le­hen Die Abgel­tung­s­teu­er auf Zins­er­trä­ge wird mit der Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches abge­schafft (S. 69). … mehr Steuern

 

KSV Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung: Geplant ist eine Erwei­te­rung der abga­be­pflich­ti­gen Ver­wer­ter um digi­ta­le Platt­for­men, die eine kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ermög­li­chen (S. 167). … Mehr­kos­ten für den Internet-Auftritt

 

Haf­tung Bei Ver­schul­den ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter kön­nen die Behör­den das Gesamt­un­ter­neh­men leich­ter in die Ver­ant­wor­tung neh­men – Abkehr vom Oppor­tu­ni­täts­prin­zip (S. 126). … Ver­stö­ße gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten wer­den teurer

 

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Sozialversicherung

War es noch bis vor eini­gen Jah­ren Ziel zumin­dest des Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers, sich mit der gesetzlichen/freiwilligen Mit­glied­schaft in der Sozi­al­ver­si­che­rung ein zwei­tes oder drit­tes siche­res Stand­bein für die Zukunft zu sichern, hat sich die Situa­ti­on in den letz­ten Jah­ren völ­lig ver­än­dert. Die Bei­trags­hö­he steht in kei­nem Ver­hält­nis mehr zu den zu erwar­ten­den Leis­tun­gen, der Leis­tungs­ka­ta­log der Kran­ken­kas­sen ist dras­tisch redu­ziert wor­den und auch die bis zuletzt attrak­ti­ven Leis­tun­gen der Unfall­ver­si­che­rung sind unter­des­sen so ein­ge­schränkt, dass die gesetz­li­che Sozi­al­ver­si­che­rung – sei es als Pflicht- oder Frei­wil­li­ge Ver­si­che­rung auf Antrag – nicht lohnt. Auch die zuneh­men­den recht­li­chen Unsi­cher­hei­ten, die für den Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bei Inan­spruch­nah­me von Leis­tun­gen aus der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung bestehen, füh­ren zu einer immer brei­te­ren Abkehr von die­ser Form der Zukunftssicherung.

Waren die Gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rer und Ersatz­kas­sen lan­ge bemüht, auch Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in den Kreis der Ver­si­cher­ten (zwangs­wei­se) ein­zu­be­zie­hen, so hat sich die­ser Trend unter­des­sen deut­lich umge­kehrt. Zwar wird kein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer aus­ge­grenzt. Aber: Will er im Ernst­fall Leis­tun­gen z. B. Arbeits­lo­sen­geld in Anspruch neh­men, muss er damit rech­nen, dass die Rechts­grund­la­gen sei­ner Mit­glied­schaft erneut geprüft wer­den und – schon bei gerin­ger Betei­li­gung an der GmbH – ein Rechts­an­spruch auf Leis­tun­gen nach­träg­lich abge­spro­chen wird.

Das ist beson­ders ärger­lich, weil der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bis dahin meis­tens schon jah­re­lan­ge Bei­trä­ge gezahlt hat. Der Rück­zah­lungs­an­spruch für die­se Bei­trä­ge besteht aber nur für vier Jah­re. Das zuviel gezahl­te Geld ist ver­schenkt, weil der Bei­trags­zah­lung kei­ne Leis­tung gegenübersteht.

Für den nicht-beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wie auch für den Fremd-Geschäfts­füh­rer gilt es damit, alle recht­li­chen Mög­lich­kei­ten aus­zu­schöp­fen, die ihn als nicht abhän­gig Beschäf­tig­ten und damit als sozi­al­ver­si­che­rungs­frei einstufen.

TIPP: Als abhän­gig beschäf­tig­ter Fremd-Geschäfts­­­­füh­rer und als Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der Sie in ers­ter Linie die ope­ra­ti­ven Geschäf­te füh­ren, aber kaum Ein­fluss auf die unter­neh­me­ri­schen Geschi­cke der GmbH haben, kön­nen Sie zumin­dest  von den Leis­tun­gen der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung pro­fi­tie­ren. Ist der Job risi­ko­be­haf­tet und wird ein Gehalt gezahlt, das deut­lich über der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze liegt, dann rech­net sich dies – Min­dest­bei­trags­leis­tung: ins­ge­samt 60 Mona­te – bei einem Arbeits­lo­sen­geld für ½ bis 1 Jahr durchaus.

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 44/2012

The­men heu­te: Stra­te­gie: Regie­rungs­wech­sel kos­tet klei­ne­re Unter­neh­men + 14 % Steu­ern, gro­ße Unter­neh­men + 19 % mehr Steu­ern + Nach­fol­ge: Pflicht­ver­si­che­rung kas­siert zu schnell ab + Recht: Trotz Wett­be­werbs­ver­stoß darf der Geschäfts­füh­rer sein Gehalt behal­ten + Finan­zen: Haben Sie als Geschäfts­füh­rer auch ein Anrecht auf Kurz­ar­bei­ter­geld? – JA – wenn die Vor­aus­set­zun­gen stim­men + Steuer/Werbungskosten: Finanz­ge­richt macht Rück­zie­her bei steu­er­li­cher Aner­ken­nung von Prozess­kosten + Mitarbeiter/LOhnkosten: Schweiz straft Dum­ping-Löh­ne ab + BISS .….. die Wirt­schafts-Sati­re