Eine Vereinbarung im Dienstvertrag eines AG-Vorstandsmitglieds, nach der der Aufsichtsrat „Sonderleistungen nach billigem Ermessen bewilligen kann”, sind eine freiwillige Zuwendung, auf die kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer variablen Vergütung besteht. Diese Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat auch Auswirkungen für den GmbH-Geschäftsführer. Behalten sich die Gesellschafter/der Beirat der GmbH die Zahlung einer Erfolgsvergütung „nach billigem Ermessen” vor, hat der Geschäftsführer ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Prämie/Tantieme (BGH, Urteil v. 24.9.2019, II ZR 192/18)
Schlagwort: Anspruch
Einigen sich die Gesellschafter der GmbH und der Geschäftsführer auf eine Beendigung des Anstellungsvertrages und vereinbaren sie dazu im Aufhebungsvertrag einen (nicht weiter modifizierten) Anspruch auf eine Abfindung, entsteht ein Rechtsanspruch auf Abfindung – so, als wäre im Anstellungsvertrag ein Anspruch auf Abfindung vereinbart worden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.4.2019, 6 U 28/18).
Seit dem August 2006 – also vor 11 Jahren – ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geltendes Recht. Bis heute macht es in der Praxis Probleme. Für einigen Wirbel sorgte ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch für Geschäftsführer. Im entschiedenen Fall ging es um die Weiterbeschäftigung des medizinischen Geschäftsführers einer Klinik-GmbH, der mit einem zeitlich befristeten Dienstvertrag angestellt war (BGH mit Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10). Weil nicht er sondern ein jüngerer Kollege eingestellt wurde, klagte er auf Verstoß gegen dass AGG und Zahlung einer Entschädigung und bekam Recht.
Achtung: Diese BGH-Entscheidung hat zwar immer noch grundsätzliche Bedeutung. Dennoch handelt es sich um eine sog. Einzelfallentscheidung. Die Rechtsgrundsätze (Anspruch auf Entschädigung) gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Jeder Einzelfall kann vor Gericht anders ausgehen. Als Geschäftsführer sind Sie nicht gut beraten, wenn Sie sich einfach auf die Anwendbarkeit des AGG verlassen und ggf. auf eine Entschädigung pokern wollen. Was müssen Sie dazu in der Geschäftsführungs-Praxis beachten? …
Volkelt-Brief 50/2016
Geschäftsführer-Haftung: Gesellschafter schauen genauer auf die Finger + Mitarbeiter: SPD will noch mehr Rechte für Teilzeiter + Dienstleister-GmbHs: Neue Vergleichszahlen für die Geschäftsführer-Gehälter + Recht: GmbH-Gesellschafter haften anteilig zur Bürgschaftsübernahme + Recht: Einwurf-Einschreiben genügt für Ausschlussandrohung + Mitarbeiter: Verspätete Lohnzahlung kostet SIE 40 € + BISS …
Volkelt-Brief 01/2016
Geschäftsführer-Pflichten: Unerfahrenheit schützt nicht vor Strafe + Fremd-Geschäftsführer: Die besten Argumente für eine Gehaltserhöhung+ GmbH-Steuern: Profitieren Sie vom Teileinkünfteverfahren + Geld: Geschäftsführer-Geburtstag zählt bei der Steuer + Steuerrecht: Kommunale GmbHs haben Anspruch auf Vorsteuererstattung + Vorsicht: Firmenwagen bei Nebentätigkeit des Geschäftsführers + BISS …
Für alle Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs ist klar: Alleine schon aus steuerlichen Gründen müssen alle Vergütungsbestandteile (Festgehalt, Tantieme, Zusatzleistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld) schriftlich im Anstellungsvertrag vereinbart werden. Und zwar ein-eindeutig nach Anlass, Höhe und Fälligkeit. Ist hier ein Weihnachtsgeld vorgesehen, dann hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf diese Zusatzzahlung. Was aber, wenn es kein eindeutiges Vertragswerk gibt? Dazu gibt es ein Urteil des OLG München. …
Weil ein Arbeitgeber das von ihm verlangte Arbeitszeugnis mit einer persönlichen Note versehen hatte …
Beschenkt der Arbeitgeber auf der Weihnachtsfeier an die anwesenden Mitarbeiter Geschenke (hier: IPad mini im Wert von rund 270 €), haben die nicht anwesende Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, auch ein solches Geschenk zu erhalten (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.10.2013, 3 Ca 1819/13).