Ihre Mitarbeiter dürfen über den dienstlichen E‑Mail-Account (z. B. Vorname.Name@Firma.de) keinen Streikaufruf der Gewerkschaft an die übrige Belegschaft versenden (BAG, Urteil vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12).
Schlagwort: 1 ABR 31/12
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Volkelt-Brief 44/2013
Themen heute: Pflichtveröffentlichung kostet GmbHs Millionen + OFD Frankfurt: Keine Rettung für „stehen gelassenes“ Krisendarlehen + Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: „Es gilt der BAT“ – Vorteil für Sie + Bundesamt für Justiz: Säumnisgebühr steigt auf 103,50 EUR + Geschäftsführer-Führungszeugnis: Jugendsünden wirken nach + Werbungskosten: Finanzamt fördert Umzug nur bei kurzem Weg zur Arbeit + Arbeitnehmer darf über Firmen-Mail-Account nicht zum Streik aufrufen + BISS …