Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH/Jahresabschluss: Nicht jeder Prüfer darf prüfen

Bis Ende des Monats müs­sen mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbH den Jah­res­ab­schluss 2018 fest­stel­len. Die­se Unter­neh­men müs­sen den Jah­res­ab­schluss zuvor auch „prü­fen“ las­sen. Dazu haben die Gesell­schaf­ter in der Regel zu Beginn des Geschäfts­jah­res (also in 2018) den Prü­fer bestimmt (§ 318 HGB).  Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie nach Vor­la­ge des Jah­res­ab­schlus­ses durch den Steu­er­be­ra­ter den ent­spre­chen­den Prü­fungs­auf­trag an den Wirt­schafts­prü­fer (WP), einen ver­ei­dig­ten Buch­prü­fer oder an die bestimm­te WP- bzw. BP-Gesell­schaft ertei­len. Vor­sicht: Laut Han­dels­ge­setz­buch gibt es kla­re Vor­schrif­ten, wer ihren Jah­res­ab­schluss prü­fen darf und wer nicht. So darf eine StB/WP-Kanz­lei, die bei der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt hat, den „eige­nen“ Abschluss nicht prü­fen. Ist der Prü­fer an ihrer GmbH betei­ligt, darf er eben­falls nicht prü­fen. Die genau­en Vor­ga­ben, wer prü­fungs­be­rech­tigt ist, erge­ben sich aus § 319 HGB. Das müs­sen Sie bei der Auf­trags­ver­ga­be berücksichtigen.

Bestä­tigt …

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 33/2013

Volkelt-BriefThe­men heu­te : Daten-Spio­na­ge/­Do­ping­/Öf­fent­li­che Auf­trä­ge – was Geschäfts­füh­rer ver­är­gert + Rech­nungs­we­sen/GmbH-Jah­res­ab­schluss: Nicht jeder Prü­fer darf Ihren Abschluss prü­fen + Kon­flik­te in der GmbH: So bleibt Ihre GmbH immer hand­lungs­fä­hig + GmbH-Recht: Geschäfts­füh­rer braucht kein Gesell­schaf­ter­be­schluss + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Kei­ne Haf­tung bei Schwarz­ar­beit + Haf­tung: Geschäfts­füh­rer muss Spe­sen kor­rekt abrech­nen + Geld/Vermögen: BGH schützt Geschäfts­füh­rer-Erspar­nis­se BISS