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Volkelt-Briefe

Steuerprüfung: Kassen und Kassensoftware werden „finanzamts-geeignet”

Erst kürz­lich hat­ten wir zum The­ma schwar­ze Kas­sen berich­tet. Kei­ne 3 Wochen spä­ter läu­tet NRW-Finanz­mi­nis­ter Nor­bert Wal­ter-Bor­jans nun die nächs­te Run­de um Kas­sen­sys­te­me und Schwarz­bu­chun­gen ein. Danach kön­nen alle Bewe­gun­gen der Regis­trier- und PC-Kas­sen dem­nächst …mit der neu­en Finanz­amts­soft­ware „Smart Card“ lücken­los nach­voll­zo­gen wer­den. Dazu wird es stren­ge­re Auf­la­gen für die Her­stel­ler von Kas­sen und Kas­sen­soft­ware geben.

Schwie­rig: Der Trai­nings­mo­dus, in dem Mit­ar­bei­ter zwar Bele­ge erstel­len kön­nen, der Vor­gang aber nicht ordent­lich gebucht wird. Hier wer­den stren­ge­re Kenn­zeich­nungs­pflich­ten kom­men. Stor­nos wer­den sys­te­ma­tisch auf­ge­zeich­net. Auch ande­re Ein­grif­fe durch Zusatz-Soft­ware (Löschen, Aus­bu­chun­gen von Pro­dukt­grup­pen) wer­den erkannt. Zusätz­lich wer­den die Finanz­behörden den Druck auf die Her­stel­ler erhö­hen und Mani­pu­la­ti­ons­mög­lich­kei­ten der Sys­teme als Bei­hil­fe zur Steu­er­hin­ter­zie­hung unter Stra­fe stellen.

Fazit: Die Finanz­be­hör­den arbei­ten mit Hoch­druck dar­an, ein lücken­lo­ses Über­wachungssystem für Kas­sen­vor­gän­ge zu instal­lie­ren. Die Behör­den rech­nen mit Zusatz­ein­nah­men aus der Auf­de­ckung von Schwarz­ge­schäf­ten in Höhe von jähr­lich bis zu 10 Mrd. EUR.

Vor­sicht auch beim Nach­weis der Umsät­ze mit Kas­sen­buch. Kri­tisch beur­teilt der Steu­er­prü­fer die­se Auf­fäl­lig­kei­ten: Hohe Kas­sen­be­stän­de über einen län­ge­ren Zeit­raum; über­wie­gend gera­de und run­de Kas­sen­be­stän­de; Kas­sen­bü­cher, in denen über län­ge­re Zeit­räu­me kei­ne Fehl­be­stän­de auf­tau­chen; das Feh­len von Stor­nos über einen län­ge­ren Zeit­raum (1 Monat). Zusam­men mit ande­ren Auf­zeich­nungs­män­geln kön­nen sol­che Auf­fäl­lig­kei­ten die Finanz­be­hör­den zu Schät­zun­gen berech­ti­gen. Beach­ten Sie auch, dass nicht nur für Kas­sen­bü­cher eine Auf­be­wah­rungs­frist über 10 Jah­re gilt. Die­se gilt auch für Preis­lis­ten, Spei­se­kar­ten oder ande­re Kalkulationsunterlagen.

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