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Volkelt-Briefe

Steuern: Finanzbehörden auf breiter Front im Aufwind

Nach dem Urteil des LG Mün­chen zu Uli Hoe­neß kön­nen sich die Finanz­be­hör­den auf der Sie­ger­sei­te füh­len. Das Gericht bestä­tig­te die Anfor­de­run­gen an eine Selbst­an­zei­ge. Auch die Höhe des Straf­ma­ßes  hat damit Bestand (vgl. BGH, Urteil vom 7.2.2012, 1 Str 525/11). Die Finanz­be­hör­den haben wei­ter gro­ßes Inter­es­se dar­an, das The­ma  „am Leben zu hal­ten“, um den öffent­li­chen Druck auf Steu­er­hin­ter­zie­her hoch zu halten.

Auch eini­ge ande­re Ver­fah­ren …vor den Finanz­ge­rich­ten seit Jah­res­be­ginn zei­gen in eine fis­kus­freund­li­che Rich­tung. Das betrifft z. B. die steu­er­li­che Behand­lung von Erstat­tungs­zin­sen. Also der Zin­sen, die Steu­er­zah­ler und Unter­neh­mer zurück­er­hal­ten, wenn Ihnen zuviel Steu­ern berech­net wur­den. Laut BFH erhö­hen erstat­te­te Zin­sen den Gewinn und müs­sen ver­teu­ert wer­den (vgl. Nr. 8/2014).

Das gilt auch für Kar­tell­stra­fen, die Unter­neh­men bezah­len (vgl. Nr. 9/2014). Auch ansons­ten zei­gen die Urtei­le des  BFH aus 2014 wenig Inno­va­ti­ves oder Kor­ri­gie­ren­des zuguns­ten der Steu­er zah­len­den Unternehmen.

Noch aus steht eine wich­ti­ge Ent­schei­dung für  GmbH-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer. Dabei geht es um die steu­er­li­che Behand­lung der Pen­si­ons­rück­stel­lung, wenn der Geschäfts­füh­rer vor Errei­chen der steu­er­lich ver­lang­ten Erdienst­gren­ze (10 Jah­re) aus der GmbH aus­schei­det. Je nach Aus­gang des Ver­fah­rens, wird die gesam­te Rück­stel­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) auf­ge­löst (Akten­zei­chen des Ver­fah­ren: I R 76/13). Emp­feh­lung: Zögern Sie bei Krank­heit ein Aus­schei­den bis zum Errei­chen der Erdienst­gren­ze hin­aus, z. B. durch Redu­zie­rung des Arbeits­um­fangs oder Ein­stel­lung eines zusätz­li­chen Geschäfts­füh­rers (des Junior).

Nicht viel mehr Bewe­gung ist der­zeit auch in der Steu­er­pla­nung der Poli­tik. Außer: Ein­zel­un­ter­neh­men sol­len ein­fa­cher Rück­la­gen bil­den kön­nen (The­sau­ri­e­rungs­re­gel).

Eini­ge Zusatz­steu­ern sind bereits aus­zu­ma­chen. So bekom­men die Kom­mu­nen mehr Spiel­raum bei der Grund­steu­er. Die meis­ten Kom­mu­nen wer­den das auf­grei­fen und zügig umset­zen. Für grö­ße­re Unter­neh­men wird die Betriebs­stät­ten­ge­winn­auf­tei­lungs­ver­ord­nung (vgl. Nr. 35/2013) ver­mut­lich noch in die­sem Jahr zusätz­li­chen Büro­kra­tie­auf­wand ver­bun­den mit den ent­spre­chen­den Kos­ten bringen.

Hin­ter der publi­kums­träch­ti­gen Debat­te um Steu­er­ge­rech­tig­keit geht unter, dass sich vie­le Betrie­be im Besteue­rungs­all­tag stän­dig gegen Repres­sa­li­en der Finanz­be­hör­den weh­ren müs­sen (z. B. Kon­ten­sper­run­gen bei Baga­tell-Steu­er­rück­stän­den). Oft fin­det Ver­wal­tungs­han­deln ohne wirk­li­che Kon­troll­mög­lich­keit statt. Auch an die­ser Stel­le besteht drin­gend Handlungsbedarf.

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