Führt das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Bewertung des GmbH-Anteils (hier: zur Ermittlung der Erbschaftsteuer) offensichtlich zu einem unrichtigen Ergebnis, muss das Finanzamt Nachbesserungen zulassen und ggf. eine gutachterliche Bewertung zulassen bzw. selbst veranlassen (FG Düsseldorf, Urteil v. 12.12.2018, 4 K 108/18 F).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 18.1.2016 nimmt das BMF jetzt zu einigen offenen Fragen zur Abgeltungssteuer Stellung. Dabei geht es z. B. um die steuerliche Beurteilung der Vergütung aus einer Stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe und um sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen (BMF-Schreiben vom 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 : 023).
Vererbt der Vater auf seinen Sohn ein Grundstück, dass dessen GmbH nutzt, gehört das Grundstück nur dann nicht zum steuerlich relevantem Verwaltungsvermögen, wenn das Grundstück in einer echten Betriebsaufspaltung genutzt wurde. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Vater seinen unternehmerischen Willen in der das Grundstück nutzenden GmbH durchsetzen konnte. Ist der Sohn Alleingesellschafter oder beherrschend an der GmbH beteiligt, gehört das Grundstück zum Verwaltungsvermögen der Besitz-GbR und muss zur Besteuerung erfasst werden (FG Hessen, Urteil v. 25.4.2018, 9 X 1857/15).
Reicht ein Arbeitnehmer eine sog Gefährdungsanzeige (gemäß: § 84 Betriebsverfassungsgesetz) an seinen Arbeitgeber ein, obwohl aus seiner subjektiven Sicht lediglich eine abstrakte Gefahr bestand, rechtfertigt dies keine Abmahnung. Arbeitsrechtliche Sanktionen sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus sachfremden Erwägungen oder leichtfertig eine Gefährdung unterstellt. Dann ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen und im Wiederholungsfall sogar zu kündigen (LAG Niedersachen, Urteil v. 12.9.2018, 14 Sa 140/18).
Wie viele Gesellschafter hat Ihre GmbH? Hintergrund meiner Frage: Je mehr Gesellschafter eine GmbH hat, umso häufiger kommt es zu (rechtlichen) Probleme zwischen den Gesellschaftern – sei es um Mitspracherechte, um die Geschäftspolitik oder um eine Nachfolgeregelung. Faustregel: In der GmbH mit mehreren Gesellschaftern kommt es durchschnittlich alle zwei Jahre zu ernsthaften Meinungsverschiedenheiten, die bei schlechtem Krisen-Management bis hin zu einer gerichtlichen Entscheidung geführt werden.
Das betrifft aber …
Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Umsetzung von Recht und Gesetz im Unternehmen – aber auch dafür, dass im juristischen Ernstfall alle Möglichkeiten zugunsten der GmbH genutzt werden. Vieles ist in Bewegung – auch und gerade bei der steuerlichen Behandlung der GmbH, ihrer Gesellschafter und Geschäftsführer. Wir haben die wichtigsten Neuerungen aus 2018 in der folgenden Übersicht zusammengestellt: …
Viele Verwaltungstätigkeiten, die mit der Führung der Geschäfte einer GmbH verbunden sind, sind bereits „digital” – Stichwort: Management-Informationssysteme, Berichtswesen, Meldewesen, Lohnabrechnung usw. Was aber nicht heißt, dass die Geschäftsführer von diesen Aufgaben entlastet sind. In der Praxis insbesondere von kleineren Unternehmen sind es immer noch gerade diese Aufgaben, die viel Zeit in Anspruch nehmen. Anders formuliert: …
Als Geschäftsführer der GmbH sind Sie auch dafür zuständig, dass der Geschäftsbetrieb der GmbH den Risiken gemäß gesichert bzw. ggf. versicherungstechnisch gegen Risiken abgesichert ist. Überlastete Stromtrassen, zunehmende wetterbedingte Ausfälle (Sturmtiefe) oder Schaltfehler in der Computersteuerung: Deutschlandweit nehmen Stromausfälle zu. So wurden z. B. alleine auf dem Internet-Portal Stromausfall seit November 2016 14.477 Störungen gemeldet. Tendenz: zunehmend.
Wer betroffen ist, hat …
Beschäftigen Sie in der GmbH nahe Angehörige (Ehegatte, Kinder), sollten Sie die vertragliche Gestaltung und die Durchführung genau nehmen. Nicht geht: Sie vereinbaren einen Mini-Job und verrechnen dafür zum Teil die Nutzung des Firmenwagens und gleichen Überstunden mit Freizeit ab. Das ist – laut Finanzgericht Münster – „zu viel” Improvisation (FG Münster, Urteil v. 20.11.2018, 2 K 156/18 E).
Der Betriebsrat hat weiterhin das Recht auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Listen der Bruttolöhne und ‑gehälter, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Die Dateneinsicht verletzt nicht das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung und ist mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar. (LAG Niedersachen, Urteil v. 22.10.2018, 12 TaBV 23/18).