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GmbH/Finanzen: Nutzen Sie Sonder-Klauseln im Gesetz für höhere Preise

Bei Gütern und Leis­tun­gen, die für die Zukunft erbracht wer­den (Inves­ti­ti­ons­gü­ter, Auf­trags­pro­duk­ti­on auf Ter­min usw.) ist es hilf­reich, stei­gen­de Prei­se auf den Beschaf­fungs­märk­ten mit einer Wert­si­che­rungs­klau­sel im Ver­trag abzu­fe­dern. Das ist aller­dings nur in gewis­sen Gren­zen möglich.

Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dazu sind gere­gelt im Preis­klau­sel­ge­setz (PrKG). Danach gilt ein sog. Inde­xie­rungs­ver­bot. Danach darf die Geld­schuld nicht anhand von Prei­sen für nicht ver­gleich­ba­re Gütern und Leis­tun­gen bestimmt wer­den. Aller­dings gibt es zahl­rei­che Aus­nah­men. Bei­spie­le für Aus­nah­men, die Sie – je nach Bran­che und Leis­tung – auch in Ihren Ver­trä­gen ein­set­zen können: … 

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GmbH-Erbschaft: Finanzamt muss GmbH-Wert objektiv ermitteln

Führt das ver­ein­fach­te Ertrags­wert­ver­fah­ren zur Bewer­tung des GmbH-Anteils (hier: zur Ermitt­lung der Erb­schaft­steu­er) offen­sicht­lich zu einem unrich­ti­gen Ergeb­nis, muss das Finanz­amt Nach­bes­se­run­gen zulas­sen und ggf. eine gut­ach­ter­li­che Bewer­tung zulas­sen bzw. selbst ver­an­las­sen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 12.12.2018, 4 K 108/18 F).

Zwei­fel an der Bewer­tung eines GmbH-Anteils nach dem ver­ein­fach­ten Ertrags­wert­ver­fah­ren kön­nen z. B. dann berech­tigt sein, wenn der Erb­las­ser zugleich der (Alles) beherr­schen­de Gesell­schaf­ter ist, mit des­sen Know-How, des­sen geschäft­li­chen Bezie­hun­gen (Netz­werk) und mit des­sen unter­neh­me­ri­schem Ein­satz das Wohl und Wehe der GmbH steht und fällt. In der Regel ist dann näm­lich bei einem even­tu­el­len Ver­kauf nicht mehr ein Preis zu erzie­len, wie er sich nach dem Ertrags­wert­ver­fah­ren errech­nen wür­de. Hier hilft aber nur ein fun­dier­tes Exper­ten-Gut­ach­ten gegen eine Überbewertung.

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Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungssteuer

Ergän­zend zum BMF-Schrei­ben vom 18.1.2016 nimmt das BMF jetzt zu eini­gen offe­nen Fra­gen zur Abgel­tungs­steu­er Stel­lung. Dabei geht es z. B. um die steu­er­li­che Beur­tei­lung der Ver­gü­tung aus einer Stil­len Betei­li­gung an einem Han­dels­ge­wer­be und um sons­ti­ge Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (BMF-Schrei­ben vom 17.1.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 : 023).

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Erbschaftsteuererleichterung nur für die echte Betriebsaufspaltung

Ver­erbt der Vater auf sei­nen Sohn ein Grund­stück, dass des­sen GmbH nutzt, gehört das Grund­stück nur dann nicht zum steu­er­lich rele­van­tem Ver­wal­tungs­ver­mö­gen, wenn das Grund­stück in einer ech­ten Betriebs­auf­spal­tung genutzt wur­de. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Vater sei­nen unter­neh­me­ri­schen Wil­len in der das Grund­stück nut­zen­den GmbH durch­set­zen konn­te. Ist der Sohn Allein­ge­sell­schaf­ter oder beherr­schend an der GmbH betei­ligt, gehört das Grund­stück zum Ver­wal­tungs­ver­mö­gen der Besitz-GbR und muss zur Besteue­rung erfasst wer­den (FG Hes­sen, Urteil v. 25.4.2018, 9 X 1857/15).

Im Unkehr­schluss ist fest­zu­hal­ten, dass in der ech­ten Betriebs­auf­spal­tung (Durch­set­zung des ein­heit­li­chen geschäft­li­chen Betä­ti­gungs­wil­lens) Grund­stü­cke, die der Betriebs-Gesell­schaft von der Besitz-GbR zur Nut­zung über­las­sen wer­den, nicht zum Ver­wal­tungs­ver­mö­gen gehö­ren – und bei der Fest­stel­lung der zu ver­steu­ern­den Erb­schaft nicht berück­sich­tigt wer­den müs­sen (§ 13b ErbStG).

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Mitarbeiter: Gefährdungsanzeigen rechtfertigen keine Abmahnung

Reicht ein Arbeit­neh­mer eine sog Gefähr­dungs­an­zei­ge (gemäß: § 84 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz) an sei­nen Arbeit­ge­ber ein, obwohl aus sei­ner sub­jek­ti­ven Sicht ledig­lich eine abs­trak­te Gefahr bestand, recht­fer­tigt dies kei­ne Abmah­nung. Arbeits­recht­li­che Sank­tio­nen sind nur zuläs­sig, wenn der Arbeit­neh­mer aus sach­frem­den Erwä­gun­gen oder leicht­fer­tig eine Gefähr­dung unter­stellt. Dann ist der Arbeit­ge­ber berech­tigt, eine Abmah­nung aus­zu­spre­chen und im Wie­der­ho­lungs­fall sogar zu kün­di­gen  (LAG Nie­der­sa­chen, Urteil v. 12.9.2018, 14 Sa 140/18).

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Krisen-Management: GmbH ist gut organisiert

Wie vie­le Gesell­schaf­ter hat Ihre GmbH? Hin­ter­grund mei­ner Fra­ge: Je mehr Gesell­schaf­ter eine GmbH hat, umso häu­fi­ger kommt es zu (recht­li­chen) Pro­ble­me zwi­schen den Gesell­schaf­tern – sei es um Mit­spra­che­rech­te, um die Geschäfts­po­li­tik oder um eine Nach­fol­ge­re­ge­lung. Faust­re­gel: In der GmbH mit meh­re­ren Gesell­schaf­tern kommt es durch­schnitt­lich alle zwei Jah­re zu ernst­haf­ten Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, die bei schlech­tem Kri­sen-Manage­ment bis hin zu einer gericht­li­chen Ent­schei­dung geführt werden.

Das betrifft aber … 

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GmbH kompakt: Wichtige Rechtsprechung zur GmbH/Geschäftsführung 2018 (II)

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich für die Umset­zung von Recht und Gesetz im Unter­neh­men – aber auch dafür, dass im juris­ti­schen Ernst­fall alle Mög­lich­kei­ten zuguns­ten der GmbH genutzt wer­den. Vie­les ist in Bewe­gung – auch und gera­de bei der steu­er­li­chen Behand­lung der GmbH, ihrer Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer. Wir haben die wich­tigs­ten Neue­run­gen aus 2018 in der fol­gen­den Über­sicht zusammengestellt: … 

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Digitales: Die neuen Aufgaben der Geschäftsführung (I)

Vie­le Ver­wal­tungs­tä­tig­kei­ten, die mit der Füh­rung der Geschäf­te einer GmbH ver­bun­den sind, sind bereits „digi­tal” – Stich­wort: Manage­ment-Infor­ma­ti­ons­sys­te­me, Berichts­we­sen, Mel­de­we­sen, Lohn­ab­rech­nung usw. Was aber nicht heißt, dass die Geschäfts­füh­rer von die­sen Auf­ga­ben ent­las­tet sind. In der Pra­xis ins­be­son­de­re von klei­ne­ren Unter­neh­men sind es immer noch gera­de die­se Auf­ga­ben, die viel Zeit in Anspruch neh­men. Anders formuliert: … 

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GmbH/Energie-Risiken: Wann lohnt die Stromausfallversicherung?

Als Geschäfts­füh­rer der GmbH sind Sie auch dafür zustän­dig, dass der Geschäfts­be­trieb der GmbH den Risi­ken gemäß gesi­chert bzw. ggf. ver­si­che­rungs­tech­nisch gegen Risi­ken abge­si­chert ist. Über­las­te­te Strom­tras­sen, zuneh­men­de wet­ter­be­ding­te Aus­fäl­le (Sturm­tie­fe) oder Schalt­feh­ler in der Com­pu­ter­steue­rung: Deutsch­land­weit neh­men Strom­aus­fäl­le zu. So wur­den z. B. allei­ne auf dem Inter­net-Por­tal Strom­aus­fall seit Novem­ber 2016 14.477 Stö­run­gen gemel­det. Ten­denz: zunehmend.

Wer betrof­fen ist, hat … 

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Verträge mit Angehörigen: Hier macht das Finanzamt Probleme

Beschäf­ti­gen Sie in der GmbH nahe Ange­hö­ri­ge (Ehe­gat­te, Kin­der), soll­ten Sie die ver­trag­li­che Gestal­tung und die Durch­füh­rung genau neh­men. Nicht geht: Sie ver­ein­ba­ren einen Mini-Job und ver­rech­nen dafür zum Teil die Nut­zung des Fir­men­wa­gens und glei­chen Über­stun­den mit Frei­zeit ab. Das ist – laut Finanz­ge­richt Müns­ter – „zu viel” Impro­vi­sa­ti­on (FG Müns­ter, Urteil v. 20.11.2018, 2 K 156/18 E).

Gehen Sie davon aus, dass gera­de in klei­ne­ren GmbHs Arbeits­ver­hält­nis­se mit nahen Ange­hö­ri­gen zu den Schwer­punk­ten der Steu­er­prü­fung gehö­ren. Dabei geht es nicht nur um die ver­trag­li­che Gestal­tung, son­dern auch um die Durch­füh­rung. Wird regel­mä­ßig Gehalt über­wie­sen? Wer­den die Mel­de­pflich­ten zur Mini­job-Zen­tra­le regel­mä­ßig ein­ge­hal­ten? Gibt es eine regel­mä­ßi­ge Auf­zeich­nung der Arbeits­zei­ten? Wird Urlaub kon­kret geführt. Feh­ler sind regel­mä­ßig Anlass für die Steu­er­prü­fung, ein sol­ches Arbeits­ver­hält­nis nicht anzuerkennen.