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Digitales: TV versus Streaming-Dienste – neue Marketingformen auf dem Vormarsch

Die Digi­ta­li­sie­rung betrifft alle Lebens­be­rei­che. Nach den Druck­me­di­en ste­hen jetzt auch TV und Film unter Druck. Trends: Weg vom Pro­gramm­fern­se­hen mit fes­ten Sen­de­zei­ten hin zum Fern­se­hen auf Abruf. Weg vom Sofa-Fern­se­hen zum mobi­len Fern­se­hen. Und: Weg vom Fern­se­hen mit natio­na­ler hin zur inter­na­tio­na­len Reich­wei­te. Die­ser Umbruch wirkt sich auf allen Pro­duk­ti­ons- und Ver­mark­tungs­ebe­nen aus. Bei­spiel: Nut­zung. 88 % der über 50-Jäh­ri­gen schau­en Bewegt­bil­der, wenn sie aus­ge­strahlt wer­den. 62 % der 14 bis 29-jäh­ri­gen schau­en Bewegt­bil­der dann, wenn Sie es möch­ten. Die tra­di­tio­nel­len Anbie­ter erwei­tern Media­thek-Ange­bo­te zwar kon­ti­nu­ier­lich. Aber gegen die Reich­wei­ten und die damit ver­bun­de­ne neue Finanz­stär­ke der Strea­ming-Diens­te kön­nen weder die öffent­lich-recht­li­chen noch die pri­va­ten Anbie­ter mithalten.

Unter­des­sen bezie­hen rund 180 Mio. Kun­den den Strea­ming-Dienst Net­flix, allein in Deutsch­land sind es fast 20 Mio. Nut­zer. Ten­denz: Wei­ter stark zuneh­mend. Bis 2028 wer­den welt­weit 350 Mio. Nut­zer erwar­tet. Fol­ge: Die neu­en digi­ta­len Medi­en­un­ter­neh­men ver­fü­gen über schier unend­li­che finan­zi­el­le Mit­tel, sind „flach” auf­ge­stellt und leis­ten sich eine eige­ne Pro­gramm­po­li­tik (Seri­en, Eigen­pro­duk­tio­nen), die sich stark an den Bedürf­nis­sen ihrer Kun­den ori­en­tiert. Die­se Ent­wick­lung offen­bart zwei Trends, die für das Mar­ke­ting aller Unter­neh­men Bedeu­tung haben: … 

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GmbH/IT-Sicherheit: CEO-Betrugs-Masche erobert jetzt auch kleinere Unternehmen

Allei­ne in Baden-Würt­tem­berg (BW) sind in den letz­ten 4 Jah­ren 750 Fäl­le mit betrü­ge­ri­schen E‑Mails an Unter­neh­men bekannt gewor­den. Hin­ter­grund: Die sog. CEO-Betrugs-Masche (engl.: CEO-Fraud). Als ver­meint­li­che Chefs mel­den sich die Betrü­ger ähn­lich wie beim Enkel­trick mit Tele­fon­an­ru­fen und/oder gefälsch­ten E‑Mails bei Mit­ar­bei­tern des Unter­neh­mens und ver­an­las­sen die Über­wei­sung hoher Beträ­ge (vgl. zuletzt Nr. 36/2018). Davor wer­den die Fir­men gezielt aus­spio­niert, um die Geschäfts­füh­rer zu „imi­tie­ren”.

In rund 90 Fäl­len waren die Täter laut Lan­des­kri­mi­nal­amt (LKA) erfolg­reich. Sie ver­ur­sach­ten dabei einen Scha­den von 50 Mil­lio­nen EUR. Davon konn­ten 18 Mil­lio­nen EUR im Aus­land gesi­chert wer­den, bevor sie ver­schwan­den. Trend: Die im Innen­mi­nis­te­ri­um BW ver­ant­wort­li­che Stab­stel­le Digi­ta­li­sis­erun­g/IT-Sicher­heit geht davon aus, dass die­se Masche in nächs­ter Zeit erheb­lich zuneh­men wird. Beispiel: … 

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GmbH/Firmenwagen: Noch mehr Vorteile für Elektro-Fahrzeuge

Laut Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) wer­den die steu­er­li­chen Vor­tei­le für E‑Fahrzeuge (hier: die sog. 0,5-%-Methode) über­ar­bei­tet und sogar noch erwei­tert (vgl. Nr. 1/2019). Danach wird das oben genann­te Steu­er­pri­vi­leg für Pri­vat­fahr­ten auch für Anschaf­fun­gen auf 2018 erwei­tert. Vor­aus­set­zung: Die Über­las­sung an den Geschäfts­füh­rer erfolgt erst in 2019. Und: Außer­dem hat BMF ange­kün­digt, dass das Steu­er­pri­vi­leg für Pri­vat­fahr­ten über 2021 aus­ge­dehnt wer­den soll, even­tu­ell bis 2029 – und damit über die gesam­te Laufzeit.

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GmbH/Recht: Vorsicht bei satzungsdurchbrechenden Beschlüssen

Fas­sen Sie in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einen Beschluss, der im Ein­zel­fall gegen die Vor­ga­ben aus dem Gesell­schafts­ver­trag ver­stößt („punk­tu­ell”), dann ist die­ser wirk­sam – ein for­mal kor­rek­ter Beschluss zur Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ist dazu nicht not­wen­dig. Wird damit aber eine Vor­ga­be des Gesell­schafts­ver­tra­ges dau­er­haft außer Kraft gesetzt (z. B. Aus­schei­dens­re­ge­lung), muss das als sat­zungs­än­dern­der Beschlusss im Han­dels­re­gis­ter ver­merkt wer­den (OLG Köln, Beschluss v. 24.6.2018, 4 Wx 4/18).

Kommt ein sol­cher (sog. sat­zungs­ab­wei­chen­der) Beschluss nicht ein­stim­mig zustan­de, soll­ten Sie sich absi­chern. Bes­ser ist es, vor­ab prü­fen zu las­sen, ob der Beschluss so weit reicht, dass er eine „Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges” bedeu­tet. Im Urteils­fall ging es um eine Ver­kür­zung der Frist (6 Mona­te statt 1 Jahr) , mit der ein Gesell­schaf­ter sei­ne Mit­glied­schaft kün­di­gen kann.

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ACHTUNG: Finanzbehörden verlangen Strafsteuern für Google-Adword-Werbung

Nach Recher­chen von Frontal21 (ZDF) for­dern eini­ge Finanz­äm­ter (z. B. FA Mün­chen) eine 15-%ige Quel­len­steu­er auf die für Goog­le-Adword-Wer­be­an­zei­gen fäl­li­gen Hono­ra­re der letz­ten 7 Jah­re ein. Exper­ten bezwei­feln, ob es dafür eine Rechts­grund­la­ge gibt (§ 50a EStG). Nach letz­ten Infor­ma­tio­nen ver­zich­ten die Finanz­be­hör­den auf eine Durch­set­zung der Steu­er­for­de­rung. Wenn nicht, soll­ten Sie Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) bean­tra­gen. Wenn Sie hohe Beträ­ge für Goog­le-Wer­bung aus­ge­ben, ist zu prü­fen, ob eine Rück­stel­lung für Steu­er­nach­for­de­run­gen aus­ge­wie­sen wer­den muss. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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BGH aktuell: Geschäftsführer-Ressorts gerichtsfest vereinbaren

Dass die Finanz­be­hör­den „Klein­ge­druck­tes” grund­sätz­lich zu ihren Guns­ten aus­le­gen, ist bekannt und eben­so berüch­tigt. Jeden­falls dann, wenn es um die Ein­trei­bung aus­ste­hen­der Steu­ern geht. So ist bzw. war es Pra­xis der Finanz­be­hör­den, alle Geschäfts­füh­rer für die Abfüh­rung der Steu­ern in die Haf­tung zu neh­men – auch dann, wenn es eine Res­sort­auf­tei­lung gab, die einem der Geschäfts­füh­rer alle kauf­män­ni­schen Pflich­ten – und damit auch die Steu­er­pflich­ten – übertrug.

Häu­fi­ger Feh­ler:

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GmbH/Betriebsprüfung: Die neuen Schwerpunkte der Steuerprüfer (NRW)

Schwer­punkt für die Steu­er­prü­fun­gen bei GmbHs in Nord­rhein-West­fa­len (NRW) für die Steu­er­ver­an­la­gung 2018 wird die steu­er­li­che Behand­lung von Gewin­nen und Ver­lus­ten im Zusam­men­hang mit Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sein. Dane­ben haben die Finanz­äm­ter in NRW jetzt die Prüf­fel­der auf­ge­lis­tet (geord­net nach Steu­er­ar­ten bzw. Vor­schrif­ten oder The­men), die im abge­lau­fe­nen und schwer­punkt­mä­ßig auch im lau­fen­den Steu­er­jahr beson­ders im Fokus der Behör­den ste­hen wer­den. Danach wird im Zusam­men­hang mit geschäft­li­cher und beruf­li­cher Betä­ti­gung bei der Ein­kom­men­steu­er ins­be­son­de­re geprüft: … 

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Digitales: Websites und/oder App – was passt wann

Immer mehr Trans­ak­tio­nen – Ein­käu­fe, Buchun­gen, Ter­min­ver­ein­ba­run­gen usw. – wer­den online abge­wi­ckelt. Dabei steigt kon­ti­nu­ier­lich der Anteil der Bestel­lun­gen, die direkt über das Mobil­te­le­fon abge­wi­ckelt wer­den – für die jün­ge­re Gene­ra­ti­on ist die­ses Hand­ling selbst­ver­ständ­lich. Pro­blem für die Anbie­ter von Online­shops: Die Soft­ware muss per­ma­nent auf die Smart­phone-Tech­no­lo­gie ange­passt wer­den, damit alle Funk­tio­nen und Fea­tures medi­en­ge­recht auf dem Dis­play ange­zeigt wer­den. Schon kleins­te Pro­gram­mier­feh­ler kön­nen dazu füh­ren, dass dem Nut­zer nicht alle Pro­duk­te abge­zeigt wer­den, dass er sie an der rich­ti­gen Stel­le auf­fin­det oder dass der Bezahl­vor­gang nicht kor­rekt aus­ge­führt wird und der Bestell­vor­gang abbricht. Ein mög­li­ches Geschäft kommt dann nicht zustande.

Wesent­lich einfacher … 

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GmbH/Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Chemie nicht mehr stimmt?

Ein für die Kol­le­gen inter­es­san­ter Fall wird der­zeit vor der Wirt­schafts­straf­kam­mer des Land­ge­richts Mann­heim (22 KLs 616 Js 32544/10) ver­han­delt: Der Geschäfts­füh­rer einer Han­dels-GmbH (hier: Kfz-Han­del) hat­te Umsatz­steu­er nicht ord­nungs­ge­mäß ange­mel­det und abge­führt. Bri­sant: Es waren nicht die zustän­di­gen Behör­den, die das Ver­ge­hen auf­deck­ten. Es war die Ex-Ehe­frau des Geschäfts­füh­rers, die dem Finanz­amt den ent­schei­den­den Tipp gab. Und dass, obwohl der Geschäfts­füh­rer sei­ne Ex in sei­ner GmbH noch wei­ter beschäf­tigt hat­te – um deren finan­zi­el­les Aus­kom­men abzu­si­chern. Was ist in einem sol­chen Fall zu beachten?

Die Rechts­la­ge:

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GmbH/Recht: Unberechtigte Versammlungsleitung ist kein Anfechtungsgrund

Nur weil die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht sat­zungs­ge­mäß gelei­tet wur­de, sind dort gefass­ten Beschlüs­se weder nich­tig noch anfecht­bar (BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17).

Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn dem (unbe­fug­ten) Ver­samm­lungs­lei­ter Durch­füh­rungs­feh­ler (z. B. im Abstim­mungs­ver­fah­ren) unter­lau­fen und die­se dazu füh­ren, dass die Beschluss­fas­sung nicht dem tat­säch­li­chen Wil­len der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ent­spricht. Hin­weis: Las­sen Sie den Ver­samm­lungs­lei­ter vor­ab von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung per Beschluss bestätigen.