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Geschäftsführung im Team: Kein Grund zur Pflichtversicherung

Wir arbei­ten als Geschäfts­füh­rung im Team und stim­men alle Ent­schei­dun­gen mit­ein­an­der ab. Bin ich dann Mit­glied in der gesetz­li­chen Pflicht­ver­si­che­rung?”. So die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der auf kei­nen Fall als Mit­glied in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung (Ren­te) ein­ge­stuft wer­den will.

Ant­wort: Die Spit­zen­ver­bän­de der Sozi­al­ver­si­che­rung haben sich schon vor eini­ger Zeit dar­auf ver­stän­digt, dass allei­ne die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung (Gesell­schafts­ver­trag) und die sich dar­aus erge­ben­de Rechts­macht des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers ent­schei­dend für die Mit­glied­schaft in der Pflicht­ver­si­che­rung ist.

Der beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (Betei­li­gung > 50%) ist damit auch dann nicht Pflicht­mit­glied, wenn er im All­tags­ge­schäft alle Ent­schei­dun­gen mit sei­nen Mit-Gesell­schaf­tern abspricht (vgl. dazu Anla­ge 3 zum Rund­schrei­ben zur Sta­tus­fest­stel­lung vom 9.4.2014).

In dem amt­li­chen Fra­ge­bo­gen zur Beur­tei­lung der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Stel­lung des GmbH-Geschäfts­füh­rers müs­sen auch Fra­gen zur inter­nen Arbeits­tei­lung und zur Ent­schei­dungs­fin­dung in der GmbH beant­wor­tet wer­den. Bis­her konn­te ankreu­zen „an der fal­schen Stel­le“ dazu füh­ren, dass der Geschäfts­füh­rer als sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig ein­ge­stuft wur­de (z. B. Fra­ge 2.7.: „Wel­ches Stimm­recht ist ver­ein­bart?“). Das ist jetzt so ein­fach nicht mehr mög­lich: Ent­schei­dend sind die tat­säch­lich ver­ein­bar­ten recht­li­chen Ver­hält­nis­se in der GmbH und nicht die Arbeits­ab­spra­chen zwi­schen meh­re­ren Geschäfts­füh­rern und Gesell­schaf­tern. Team-Ori­en­tie­rung auf GF-Ebe­ne kann danach nicht mehr mit der Pflicht­ver­si­che­rung abge­straft werden.

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten

Mit der offi­zi­el­len Zulas­sung der E‑Scooter wird in Deutsch­land auch eine neue Run­de für Platt­for­men für das Mobi­li­täts-Manage­ment eröff­net: Luka­sz Gadow­ski, Grün­der des E‑S­coo­ter-Ver­lei­hers Circ, will sei­ne Ver­leih-Platt­form suk­zes­si­ve zu einer Platt­form für die gesam­te regiona­le Mobi­li­tät aus­bau­en. Ziel ist es, den gesam­ten Per­so­nen-Nah­ver­kehr in eine Platt­form ein­zu­bin­den – bis hin zum Buchungs­sys­tem für Tickets und Reser­vie­run­gen. Ziel ist es auch, „Mobi­li­ty Insi­de” – der gemein­sa­men Buchungs­platt­form für Bus­se und Bah­nen des öffent­li­chen Nah­ver­kehrs in Deutsch­land – Kon­kur­renz zu machen.

Abseh­bar ist, dass die­se Ent­wick­lung auch für den Per­so­nen­be­för­de­rer Uber neue Per­spek­ti­ven bie­ten wird. In den USA kann man mit der Uber-App für´s Smart­phone bereits sämt­li­che Tickets für den Per­so­nen-Nah­ver­kehr, für Miet­wa­gen und Flug­rei­sen bestel­len und bezah­len. Vor­teil für Kun­den und Geschäfts­rei­sen­de: Sie brau­chen für ihr Mobi­li­täts-Man­ge­ment in abseh­ba­rer Zzu­kunft nur noch eine ein­zi­ge App – das macht Sinn und kürzt Mobi­li­tät ab.

Die nächs­te Stu­fe der Mobi­li­tät wird bereits von Ale­xa vor­be­rei­tet. Der Rei­sen­de gibt dann nur noch Ziel und Zeit vor – den Rest – Buchun­gen, Bezah­lung usw. – erle­digt die Künst­li­che Intel­li­genz von Ale­xa – inkl. Rei­se­emp­feh­lun­gen, Hotel­bu­chung und Hin­wei­sen zum gas­tro­no­mi­schen Ange­bot vor Ort – je nach Vor­lie­be – inkl. dem bes­ten Ita­lie­ner vor Ort – mit Reser­vie­rung, ver­steht sich.

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GmbH-Steuern/vGA: Geschäftsführer darf neben den Pensionsbezügen dazuverdienen

Nach einem aktu­el­len Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Müns­ter kann der aus Alter­grün­den zunächst abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer, dem sei­ne Pen­si­ons­be­zü­ge aus­ge­zahlt wer­den, dane­ben ein zusätz­li­ches Gehalt gezahlt wer­den, wenn er erneut für die GmbH als Geschäfts­füh­rer tätig wird. Im Urteils­fall erhielt er ein Gehalt, das gera­de ein­mal 10 % des zuletzt von ihm bezo­ge­nen Geschäfts­füh­rer-Gehalts aus­mach­te. In die­sem und ver­gleich­ba­ren Fäl­len ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu unter­stel­len und ent­spre­chend nach­zu­ver­steu­ern (FG Müns­ter, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K).

Inter­es­sant. Bis­her hält der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ein Neben­ein­an­der von Pen­si­ons­zah­lung und Gehalt für „zweck­ver­fehlt” und damit steu­er­lich zumin­dest für bedenk­lich. So gibt es Urtei­le, die die Neben­ein­an­der-Zah­lung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung qua­li­fi­zie­ren (vgl. dazu FG Köln, Urteil v. 26.3.2015, 10 K 1949/12, BFH, Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12). Ent­schei­dend ist: 1.) Beginn der Pen­si­ons­zah­lung war die Wie­der­ein­stel­lung des Allein­ge­sell­schaf­ters noch nicht beab­sich­tigt gewe­sen. 2.) Die erneu­te Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit erfolgt allein im Inter­es­se der GmbH. 3.) Das ver­ein­bar­te neue Geschäfts­füh­rer­ge­halt hat nur Aner­ken­nungs­cha­rak­ter und ist kein voll­wer­ti­ges Gehalt.  Gehalt und Pen­si­on mach­ten in der Sum­me nur cir­ca 26% der vor­he­ri­gen Gesamt­be­zü­ge aus. Fazit: Auch frem­de Drit­te hät­ten eine Anstel­lung zu einem gerin­gen Gehalt zusätz­lich zur Zah­lung der Pen­si­ons­be­zü­ge akzep­tiert – so dass eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung nicht vor­liegt. Mög­li­che Alter­na­ti­ve: Der Geschäfts­füh­rer wird auf der Grund­la­ge eines Bera­ter­ver­tra­ges für die GmbH tätig.

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KSt/Betriebsausgaben: Darlehensvertrag zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft

In der Regel bleibt ein Dar­le­hens­ver­trag zwi­schen einer Toch­ter­ge­sell­schaft und der beherr­schen­den Mut­ter­ge­sell­schaft auch dann noch ein Dar­le­hens­ver­trag, wenn eine Ver­ein­ba­rung über den Rück­zah­lungs­zeit­punkt und/oder zu gewäh­ren­de Sicher­hei­ten fehlt. Das Feh­len der Ernst­haf­tig­keit einer behaup­te­ten Dar­le­hens­ver­ein­ba­rung kann aber dann anzu­neh­men sein, wenn – ent­ge­gen der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung – kei­ne nen­nens­wer­ten Til­gungs­leis­tun­gen und Zins­zah­lun­gen durch den Gesell­schaf­ter erfol­gen, so dass auch auf­grund der stei­gen­den Zins­be­las­tung nicht in abseh­ba­rer Zeit mit einer Rück­zah­lung gerech­net wer­den kann (FG Müns­ter, Urteil v. 15.5.2019, 13 K 2556/15 K, G).

Wich­tig ist auf jeden Fall, dass die im Dar­le­hens­ver­trag ver­ein­bar­ten Moda­li­tä­ten tat­säch­lich auch so gehand­habt wer­den. Wei­te­re Gren­ze: Die Raten sind so gering ver­an­schlagt,  dass gera­de ein­mal die Zin­sen zurück gezahlt wer­den, eine wirk­li­che Til­gung aber nicht (nie) stattfindet.

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Konflikte in der GmbH: Der Anwalt gewinnt immer …

Wenn eine Ehe schei­tert und jede Par­tei einen Anwalt mit der Wahr­neh­mung der Inter­es­sen beauf­tragt, gewinnt auf jeden Fall der Anwalt. Inwie­weit dabei ein sach­ge­rech­tes Ergeb­nis her­aus­kommt, ist von unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung. Die Zeit wird´s rich­ten. Nicht anders geht es in der 2‑Per­so­nen-GmbH, wenn die Inter­es­sen aus­ein­an­der lau­fen und es zu Kon­flik­ten zwi­schen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern kommt. „Kann ich mei­nen Mit-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer abbe­ru­fen? Kann ich ihn aus der GmbH aus­schlie­ßen?”. Fra­gen, die genau genom­men nur der Anwalt beant­wor­ten kann. Und das auch immer nur unter dem Vor­be­halt, dass die Rich­ter des jeweils zustän­di­gen Land­ge­richts das auch so sehen.

Einen Vor­teil hat die „GmbH” gegen­über der Ehe: … 

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Personal: Was tun, wenn sich ein Mitarbeiter „umschaut“?

Dass sich der ein oder ande­re Mit­ar­bei­ter in Zei­ten der Voll­be­schäf­ti­gung und des Fach­kräf­te­man­gels nach einer neu­en Her­aus­for­de­rung umschaut, ist nach­voll­zieh­bar. Selbst dann, wenn das Betriebs­kli­ma stimmt, der Arbeits­platz sicher ist, die Auf­ga­be abwechs­lungs­reich ist und die Bezah­lung stimmt. Kon­kret wird ein sol­ches Anlie­gen aber spä­tes­tens dann, wenn der Mit­ar­bei­ter um ein Gespräch bit­tet und kon­kre­te For­de­run­gen auf den Tisch legt. Fakt ist: Wer früh­zei­tig erkennt, wer von den Mit­ar­bei­tern sich über einen Wech­sel Gedan­ken macht, kann gegensteuern. … 

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Geschäftsführer-Perspektive: … schon wieder ein Mitarbeitergespräch

Wie hal­ten Sie es mit Mit­ar­bei­ter­ge­sprä­chen? Mit jedem? Zum Jah­res­an­fang oder zum Jah­res­en­de? Situa­tiv – so wie oben beschrie­ben, wenn der Mit­ar­bei­ter dar­um bit­tet? Kei­ne Zeit? Unter den Exper­ten jeden­falls wird der­zeit wie­der ein­mal hef­tig über Sinn und Nut­zen sol­cher Gesprä­che dis­ku­tiert. Bei SAP hat man umge­stellt: Vom Jah­res­ge­spräch mit kon­kre­ten Ziel­ver­ein­ba­run­gen zum situa­ti­ven Gespräch. Eine groß ange­leg­te Stu­die zum Per­so­nal-Manage­ment (Lin­ked Per­son­nel Panel) belegt aller­dings das Gegen­teil. Danach stei­gert das jähr­li­che Per­so­nal­ge­spräch die Arbeits­zu­frie­den­heit und die Zustim­mung zum Arbeit­ge­ber. Man­ko der meis­ten Stu­di­en: Unter­sucht wer­den in der Regel gro­ße Unter­neh­men, in denen die Hier­ar­chie über meh­re­re Ebe­nen reicht und ein star­kes mitt­le­res Manage­ment imple­men­tiert ist. Das trifft für die meis­ten mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men aber so nicht zu. Fakt ist: Auch in zwei von drei klei­ne­ren Unter­neh­men wer­den regel­mä­ßig Leis­tungs­be­ur­tei­lungs-Gesprä­che geführt. Und die Mit­ar­bei­ter hono­rie­ren das. Dort, wo mit­ein­an­der gespro­chen wird, gibt es eine höhe­re Arbeits­zu­frie­den­heit, die Mit­ar­bei­ter sind enga­gier­ter, die Zustim­mung zum Arbeit­ge­ber ist grö­ßer (Com­mit­ment), die Wech­sel­be­reit­schaft ist gerin­ger und die Mit­ar­bei­ter haben ein höhe­res Inter­es­se an der wei­te­ren Ent­wick­lung der eige­nen Fir­ma. Es spricht also doch Eini­ges dafür, das Gespräch als Füh­rungs­in­stru­ment zu nut­zen. Also: Auf jeden Fall jetzt schon Ter­mi­ne vormerken.

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Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten

Die anhal­ten­de Nied­rig­zins­po­li­tik der Euro­päi­schen Zen­tral­bank (EZB) för­dert die Krea­ti­vi­tät der (deut­schen) Ban­ken – und bie­tet damit Inter­net-Händ­lern gute Finan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten, sich zu einer rich­ti­gen Platt­form für ein gut defi­nier­tes Pro­dukt-Port­fo­lio zu ent­wi­ckeln. Vor macht das z. B. die Volks­bank Orten­au. Zusam­men mit einem IT-Spe­zia­lis­ten betreibt die Bank die Platt­form N1 Tra­ding rund um das The­ma stan­dar­di­sier­te Bau­stof­fe. Der Markt­platz pro­fi­tiert von den Umsät­zen der über­wie­gend hei­mi­schen Bau­stoff­an­bie­ter. Die Bank orga­ni­siert den Zah­lungs­ver­kehr und kas­siert dafür Pro­vi­sio­nen. Die Volks­bank betreibt ein Immo­bi­li­en­por­tal – und bie­tet anschlie­ßend gleich die pas­sen­de Finan­zie­rung mit. Die Apo­the­ker-und Ärz­te­bank betreibt die Platt­form Uni­vi­va – eine Platt­form mit Dienst­leis­tun­gen Drit­ter aus dem Gesund­heits­markt. Die Platt­form Zins­markt ist eine Grün­dung der Deut­schen Bank, auf der Anle­ger aus den Fest­geld­an­ge­bo­ten aller mög­li­chen Anbie­ter aus­wäh­len kön­nen. Umge­kehrt erge­ben sich Chan­cen für Start­Ups und krea­ti­ve Grün­der: Wer eine gan­ze Platt­form finan­zi­ell nicht selbst stem­men kann, muss nur noch die Bank und die rich­ti­gen Ansprech­part­ner aus­fin­dig machen, für die das jewei­li­ge Port­fo­lio passt.

Nicht weni­ge Start­Ups, die neue Lösun­gen für die Finanz­bran­che auf­ge­setzt haben (Fin­Tech-Unter­neh­men) muss­ten ein­se­hen, dass sie ihre Pro­duk­te ohne eine Bank­li­zenz selbst nicht ver­wer­ten kön­nen. Unter­des­sen arbei­ten die meis­ten FinTechs in Koope­ra­ti­on mit den Ban­ken. Die wie­der­um grei­fen in schwie­ri­gen Zei­ten für Bank­ge­schäf­te ger­ne auf sol­che Ange­bo­te zurück – die oben gezeig­te Ent­wick­lung ist so gese­hen eine logi­sche Fol­ge der Digi­ta­li­sie­rung des Bankgeschäfts.

 

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GmbH/Recht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Immo­bi­li­en der GmbH Gesetz zur Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes: Eine Ände­rung von 90 % des Gesell­schaf­ter­be­stan­des inner­halb von 10 Jah­ren wird einer Über­eig­nung eines Grund­be­sit­zes auf eine neue Kapi­tal­ge­sell­schaft gleich­ge­stellt (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Es wird Grund­er­werb­steu­er fäl­lig (3,5 bis 6,5%).    Z. B.: Bei der Über­tra­gung eines Büro­ge­bäu­des im Wert von 1,2 Mio. EUR wer­den damit auto­ma­tisch 78.000 EUR (hier: Höchst­satz 6,5 %) vom Finanz­amt fest­ge­setzt und fällig. Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen in der GmbH soll­ten in Zukunft nur noch auf der Basis eines Steu­er­gut­ach­tens (hier: Grund­er­werb­steu­er) ent­schie­den und durch­ge­führt werden.

 

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Formsache: Warum Sie immer lesbar unterschreiben sollten

Sie ken­nen das von Arzt-Rezep­ten oder von einer der Ihnen vor­ge­leg­ten Krank­schrei­bun­gen. Die Hand­schrift dar­auf kann nie­mand ent­zif­fern und Sie kön­nen nur hof­fen, dass der Apo­the­ker Ihnen im Zwei­fel das rich­ti­ge Medi­ka­ment ver­ab­reicht. Das The­ma hat durch­aus einen sehr ernst­haf­ten Hin­ter­grund, den Sie ken­nen müs­sen. Und zwar dann, wenn Sie einem Mit­ar­bei­ter kündigen.

Gesetz­ge­ber und die Arbeits­ge­rich­te ver­lan­gen von Ihnen die Ein­hal­tung stren­ger Form­vor­schrif­ten. Eine davon betrifft Ihre Unter­schrift unter das Kün­di­gungs­schrei­ben. Zum einen müs­sen Sie eigen­hän­dig unter­schrei­ben – als ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Geschäfts­füh­rer im Auf­trag des Arbeit­ge­bers. Die Gerich­te ver­lan­gen, dass Sie das Kün­di­gungs­schrei­ben mit einer „erkenn­ba­ren“ Unter­schrift zeich­nen. Was das auch sein mag. In einem Urteil des Arbeits­ge­richts Ber­lin heißt es dazu: „Ein Hand­zei­chen oder ein Kür­zel sind nicht aus­rei­chend“. Die zu läs­sig abge­zeich­ne­te Kün­di­gung ist unwirk­sam (Arbeits­ge­richt Ber­lin, Urteil v. 28.6.2011, 8 Ca 3073/11). Auf eine Kor­rek­tur die­ser Rechts­la­ge durch das Bun­des­ar­beits­ge­richt soll­ten Sie nicht hof­fen. Die Bun­des­rich­ter sehen das nicht anders. So zuletzt z. B. in einem Grund­satz­ur­teil  aus dem Jahr 2008 (Akten­zei­chen: 6 AZR 519/07).

Den­ken Sie auch an Ihre Mit­ar­bei­ter, wenn Sie die­se hand­schrift­lich infor­mie­ren wol­len oder wenn Sie – schlim­mer noch – eine Arbeits­an­wei­sung hand­schrift­lich, aber unles­bar ertei­len. Ach­ten Sie dar­auf, dass selbst klei­ne Noti­zen selbst von einem schlech­ten Leser zwei­fels­frei ver­stan­den werden.