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GmbH/Recht: Der Teilgewinnabführungsvertrag zwischen GmbHs

Zivil- und damit steu­er­recht­li­che Vor­aus­set­zung für den wirk­sa­men Abschluss eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges zwi­schen zwei oder meh­re­ren GmbHs sind: 1: Der Ver­trag muss schrift­lich vor­lie­gen, 2. der Zustim­mungs­be­schluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen muss nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und 3. der Zustim­mungs­be­schluss muss ins Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Das gilt aber nicht zwin­gend für den Abschluss eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges, der ledig­lich einen Teil des aus­ge­wie­se­nen Gesamt­ge­winns betrifft (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).

Im Urteils­fall hat­te einer der Gesell­schaf­ter (hier: GmbH) vor­ab Anspruch auf einen Anteil von 20 % des aus­ge­wie­se­nen Gewinns. Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) han­delt es sich dabei nicht um einen Gewinn­an­teil, son­dern um sog. Geschäfts­un­kos­ten, die zivil- und steu­er­recht­lich wie ande­re Ver­bind­lich­kei­ten zu behan­deln sind. Offen ist nach die­ser Ent­schei­dung aller­dings wei­ter­hin, wie die Rechts­la­ge ein­zu­schät­zen ist, wenn ein grö­ße­rer Teil als 20 5, ein Groß­teil oder ein über­wie­gen­der Teil des Gewinns per Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­trag an einen der Gesell­schaf­ter abge­führt wer­den muss. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie beim Abschluss eines sol­chen Teil­ge­winn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges, wenn Sie die oben genann­ten drei Vor­aus­set­zun­gen ein­hal­ten – jeden­falls dann, wenn auf jeden Fall die damit ver­bun­de­ne Steu­er­wir­kung erzielt wer­den soll.

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GmbH/Planung: Kalkulations-Eckdaten 2020

Die Umla­ge zur För­de­rung von Öko­strom (EEG-Umla­ge) in Deutsch­land wird 2020 um mehr als 5 %. Das haben die Betrei­ber der gro­ßen Strom­net­ze bekannt gege­ben. Die EEG-Umla­ge beträgt danach 6,76 Cent pro Kilo­watt­stun­de und liegt damit um 5,5 % höher als in die­sem Jahr (6,41 Cent). Auch die Netz­ent­gel­te wer­den nach ers­ten Pro­gno­sen in 2020 wei­ter stei­gen. Bis­her wur­den laut einer Ana­ly­se des Ver­brau­cher­por­tals Check24 die neu­en Netz­ent­gel­te für 68 % der Ver­sor­gungs­ge­bie­te ver­öf­fent­licht. Im Durch­schnitt stei­gen sie nach bis­he­ri­gen Zah­len für 2020 um 9 %. Nach Ein­schät­zung des Ver­brau­cher­por­tals Veri­vox wer­den wohl auch die Groß­han­dels­prei­se in 2020 über dem der­zei­ti­gen Niveau lie­gen. Auch die Kos­ten für Steu­ern und Abga­ben wer­den wei­ter stei­gen. Fast 70 %  der deut­schen Kom­mu­nen (hier: über 20.000 Ein­woh­ner) haben bereits ange­kün­digt, die Gewer­be- und/oder Grund­steu­er erhöhen.

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BFH-aktuell: Kürzung des Gewerbeertrags bei der Vermietung von Immobilien

Ver­mie­tet eine GmbH neben Immo­bi­li­en zusätz­lich auch tei­le der zur Aus­stat­tung gehö­ren­den Wirt­schafts­gü­ter (hier: Hotel­ein­rich­tun­gen, The­ken- und Buf­fetein­rich­tun­gen) han­delt es sich um eine schäd­li­che Neben­tä­tig­keit im Sin­ne des § 9 GewStG. Fol­ge: Damit ist es nicht mehr mög­lich, den Teil des Gewer­be­er­tra­ges, der auf die Ver­wal­tung und Nut­zung des eige­nen Grund­be­sit­zes fällt, zu kür­zen (BFH, Urteil v. 11.4.2019, III R 36/15).

Wer­den neben der Immo­bi­lie zusätz­li­che sog. Betriebs­vor­rich­tun­gen mit­ver­mie­tet, ist eine Kür­zung des Gewer­be­er­tra­ges und damit der Gewer­be­streu­er­be­las­tung nicht mehr mög­lich. Aus­drück­lich nicht vor­ge­se­hen ist – so der BFH – eine Baga­tell­gren­ze – die Kür­zung wird bereits dann von den Finanz­be­hör­den zu Recht ver­wei­gert, wenn neben der Immo­bi­lie ledig­lich gering­fü­gi­ge Betriebs­ein­rich­tun­gen (Bei­spiel: Tep­pi­che, Vor­hän­ge) gegen Ent­gelt über­las­sen wer­den. Die neue Rechts­la­ge soll­te bei der Kon­zep­ti­on von Fran­chise-Model­len mit Immo­bi­li­en­nut­zung unbe­dingt beach­tet werden

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BMF: Zeitwertkonto für Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat jetzt die kürz­lich geän­der­te Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH, vgl. dazu Nr. 24/2018) zur steu­er­li­chen Zuläs­sig­keit eines Zweit­wert­kon­tos für (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die nicht oder nicht beherr­schend an der GmbH betei­ligt sind, offi­zi­ell bestä­tigt. Damit sind die Vor­ga­ben des BMF für alle Finanz­äm­ter bin­dend. Für die­se Geschäfts­füh­rer kann damit ein Zeit­wert­kon­to mit steu­er­li­cher Wir­kung ein­ge­rich­tet wer­den (BMF-Schrei­ben v. 8.8.2019, IV C 5 – S 2332/07/0004).

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Willkür? FA darf GF-Gehalt nachträglich monieren

Selb­st wenn Sie die Höhe und die Zusam­men­set­zung Ihres Geschäfts­füh­rer-Gehalts nach einer Steu­er­prü­fung genau nach den Vor­ga­ben des Betriebs­prü­fers nach­bes­sern, ist das kei­ne Garan­tie dafür, dass Ihr Geschäfts­füh­rer-Gehalt bei der nächs­ten Betriebs­prü­fung nicht noch ein­mal bean­stan­det wird. Das kann in der Pra­xis z. B. dann pas­sie­ren, wenn ein neu­er, jun­ger und ehr­gei­zi­ger Betriebs­prü­fer den Fall über­nimmt und der zei­gen will, dass er beson­ders gründ­lich hin­schaut (schar­fer Hund).

Die Recht­la­ge:

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GmbH/Vermögen: Geschäftsführer muss es professionell verwalten

Auch alle GmbHs, die in den letz­ten Jah­ren gut ver­dient haben und hohe Rück­la­gen bil­den konn­ten, tun sich schwer mit dem Ange­spar­ten: Was tun mit den Gewinn-Rück­la­gen? Nur noch (Hoch-)Risiko-Anlagen brin­gen eini­ger­ma­ßen Ren­di­te. Geld auf dem Kon­to kos­tet, tra­di­tio­nel­le Spar­an­la­gen in fest­ver­zins­li­chen Anla­gen brin­gen kei­ne Ver­zin­sung (Spar­kas­sen, Volks­ban­ken) oder bei den Pri­vat­ban­ken nur noch mini­ma­le Zin­sen. Für den (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist das ledig­lich ein Ver­mö­gens­po­ker. Ent­we­der begnügt er sich mit leicht schrump­fen­den Ver­mö­gens­wer­ten oder er ent­schei­det sich für eine Risi­ko­an­la­ge. Wenn es gut geht, hat er gewon­nen. Wenn nicht: Wo kein Rich­ter, da kei­ne Strafe.

Schwie­ri­ger ist es für den Fremd-Geschäfts­füh­rer oder den Geschäfts­füh­rer mit gerin­ger Eigen­be­tei­li­gung und eini­gen Mit-Gesell­schaf­tern. Hier gibt s in der Tat ein Haf­tungs­pro­blem: Ent­schei­den die sich näm­lich für eine Risi­ko-Anla­ge, müs­sen Sie bei einem Ver­lust damit rech­nen, dass Sie zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den können.

Juris­tisch bedeu­tet das:

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Geschäftsführer-Perspektive: Hilfe CO2 – was tun?

Noch gehö­re ich zu den 49 % Fir­men­wa­gen-Nut­zern, die seit Jah­ren einen Die­sel (EURO 5) fah­ren (Quel­le: Data­force). Braucht kaum Sprit. Ist zuver­läs­sig und ver­fügt über eine Reich­wei­te, bei der ich mir kei­ne Gedan­ken um´s Tan­ken oder Zurück­kom­men machen muss. Das wird sich ändern. Ich gehö­re näm­lich auch zu denen 25 % aller Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen und Kol­le­gin­nen, die bei der Anschaf­fung des zukünf­ti­gen Fir­men­wa­gens einen Plug-in-Hybri­de bevor­zu­gen wür­den. Nur 12 % der Kollegen/innen kön­nen sich dage­gen vor­stel­len, auf ein E‑Auto umzu­stei­gen. Neu­es­ter Trend: Der Die­sel-Plug-in-Hybri­de – ver­eint die Vor­tei­le eines Die­sels mit der Öko­lo­gie eines E‑Motors. Mer­ce­des und Citrö­en ver­kau­fen schon die ers­ten Model­le. Peu­geot zieht nach. Oder soll es sogar ein Was­ser­stoff-Plug-in-Hybri­de wer­den?   Auch das gibt es schon – wird aber vor­erst nur an aus­ge­wähl­te Kun­den ver­kauft. Immer­hin: 2 % aller Fir­men­wa­gen fah­ren in Deutsch­land bereits mit Was­ser­stoff. Die Ent­schei­dung rückt näher. Und spä­tes­tens, wenn ich nicht mehr nach Stutt­gart ein­fah­ren darf, wer­de ich mich ent­schei­den. Das kann dau­ern. Mal sehen, wie die Gerich­te ent­schei­den. An mir soll es jeden­falls nicht lie­gen. Mit den bes­ten Grüßen.

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Unternehmens-Trend: Die Schlichtungsstelle wird zum MUSS

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Miss­stän­de in Unternehmen Laut EU-Vor­ga­be wer­den Unter­neh­men mit mehr als 50 Beschäf­tig­ten und Gemein­den mit mehr als 10.000 Ein­woh­nern ver­pflich­tet, zuver­läs­sig funk­tio­nie­ren­de (inter­ne und exter­ne) Mel­de­ka­nä­le für Miss­stän­de ein­zu­rich­ten. Rea­li­sie­rung: Bis 2021 muss die EU-Richt­li­nie in deut­sches Recht umge­setzt wer­den (Quel­le: EU-Richt­li­nie). Prü­fen Sie zusam­men mit den Arbeit­neh­mern, ob und wie eine Schlich­tungs­stel­le ein­ge­rich­tet wer­den kann. In Zukunft müs­sen Sie spä­tes­tens 3 Mona­te nach einer Rekla­ma­ti­on reagieren.

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Digitales: Neue Lösungen für den Fuhrpark

Leer­fahr­ten, War­te­zei­ten und im Stau ste­hen sind Kos­ten­fres­ser in der Logis­tik-Bran­che – aber ganz so leicht schei­nen die Opti­mie­rungs­pro­ble­me der Bran­che mit Tele­fon, Fax und eMail nicht aus der Welt zu schaf­fen zu sein. Jetzt hat Finanz­in­ves­tor Frank The­len hier einen dicken Inves­ti­ti­ons­stau und eine Finan­zie­rungs­lü­cke auf­ge­tan. Mit sei­ner Betei­li­gung an dem Start­Up Smart­la­ne will er jetzt Abhil­fe schaf­fen und sogar eine euro­pa­wei­te Dienst­leis­ter-Lösung ins Ren­nen schi­cken: Mit Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) wer­den die Para­me­ter Lie­fer­zeit­fens­ter, Kapa­zi­tä­ten der Fah­rer, Trans­port­wa­re, Wün­sche der Kun­den und Art und Grö­ße der Flot­te opti­miert – und zeit, Sprit und Kos­ten ein­zu­spa­ren. Der­zeit set­zen erst  54 % der Bran­che auf ver­gleich­ba­re Big-Data-Ana­ly­tik. In 5 Jah­ren wer­den es über 80 % sein. Dar­auf baut das Ent­wick­lungs­team von Smart­la­ne und will bis dahin zur fes­ten Mar­ke in Euro­pa werden.

Das intel­li­gen­te Sys­tem heißt im Fach­jar­gon Trans­port Mining – und opti­miert neben der Tou­ren­pla­nung zusätz­li­che Rah­men­be­din­gun­gen wie die Echt­zeit-Ver­kehrs­si­tua­ti­on und wird bereits von der Deut­schen-Bahn- oder der Metro-Logis­tik mit Erfolg getestet.

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Steuerprüfer: Was zu viel ist, ist zu viel

Mit­hin Auf­ga­be die­ses Infor­ma­ti­ons­diens­tes ist es, den Umgang von Behör­den mit Unter­neh­men trans­pa­rent zu machen. Z. B. das Vor­ge­hen ein­zel­ner Finanz­äm­ter im Besteue­rungs- bzw. Prüf­ver­fah­ren öffent­lich zu machen und so – neben dem Ein­spruchs- und Finanz­ge­richts­ver­fah­ren – zusätz­lich eine Öffent­lich­keit her­zu­stel­len, um mög­li­chen Miss­brauch oder Kom­pe­tenz­über­schrei­tun­gen ein­zel­ner Behör­den­ver­tre­ter offen zu legen.

Bei­spiel: .…