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| Bürokratiekosten | Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird ab dem 1.1.2020 befristet bis zum Ende des Jahres 2022 um weitere 0,1 % auf 2,4 % mittels Rechtsverordnung (Beitragssatzverordnung) gesenkt. Wird das Kurzarbeitergeld verlängert gezahlt, kann das allerdings schnellen Handlungsbedarf seitens der BA notwendig machen. | Kurzarbeitergeld für mittelgroße und kleinere Unternehmen: Prüfen Sie die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme (vgl. dazu Nr. 41/2019 |
Kategorie: Volkelt-Briefe
Digitales: Das Dach der Zukunft
Das Dach der Zukunft wird mit Solar-Ziegeln gedeckt. Jeder Ziegel leistet dabei dreierlei: Zum einen bietet das Material beste Wärmeisolierung. Jeder Ziegel speichert Wärme, mit der das ganze Haus beheizt wird und jeder Ziegel produziert Strom, der verbraucht oder ins Netz eingespeist werden kann. Problem bisher: Statt 20 Modulen, die mit den herkömmlichen Solarzellen verbunden werden, müssen alle Ziegel und damit über 600 Schnittstellen miteinander verbunden werden. Die Tesla-Germany GmbH hat die damit verbundenen Probleme bisher noch nicht fehlerfrei und dauerhaft lösen können und die gute Idee somit noch nicht zu einem Erfolgsmodell machen können. Aber: Inzwischen ist es dem norddeutschen Unternehmer Barkey Bayer gelungen, einen brauchbaren Prototypen zu entwickeln und in die Produktion zu bringen. Noch in diesem Jahr soll die Produktion des StartUps SolteQ im Emsland automatisiert werden. Ziel: Dann sollen jährlich 3 Mio. Dachschindeln produziert werden. Die weiteren Aussichten: In Deutschland gibt es bislang gerade einmal 1.000 Dächer, die mit Solarziegeln der Fa. SolteQ betrieben werden. Gleichzeitig wird SolteQ deutschlandweit 25 Ausbildungszentren für Dachdeckerbetriebe einrichten – mit denen die zukunftsweisende Technologie flächendeckend vermarktet wird. Die Finanzierung ist gesichert und verspricht einen „Massenmarkt” mit Nachhaltigkeitseffekt.
Als Geschäftsführer einer GmbH mit einem komplexeren Internet-Auftritt (Shop-Funktion, Links bzw. Verweise auf andere Internet-Seiten) müssen Sie ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg beachten und ggf. Maßnahmen ergreifen. Danach gilt: Verlinken Sie innerhalb der Internet-Seiten Ihrer GmbH auf Webseiten, die unzulässigerweise urheberrechtsgeschützte Daten (z. B. Bilder) enthalten, dann kann Ihre GmbH für diese Urheberrechtsverletzung (kostenpflichtig) abgemahnt werden (Quelle: so zuletzt LG Hamburg, Beschluss v. 18.11.2016, 310 O 420/16). Unerheblich ist, ob Sie von der Urheberrechtsverletzung wussten oder nicht.
Das LG Hamburg bezieht sich dabei auf ein höchstrichterliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 (Urteil vom 8.9.2016, C‑160/15). Achtung: Auch wenn diese Rechtslage von der deutschen Justiz fundamental kritisiert wird, ist bis auf weiteres davon auszugehen, dass auch andere deutsche Gerichte so entscheiden werden (müssen). Veranlassen Sie eine entsprechende Weisung an die/den IT/Internet-Verantwortlichen. Im Zweifel sollten entsprechende Links entfernt werden.
Jetzt hat sich auch der Vorsitzende der Wirtschaftswaisen Christoph Schmidt für eine umfassende Reform der Unternehmenssteuern ausgesprochen. Dabei muss es darum gehen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen nachhaltig zu verbessern. Wörtlich führt Schmidt aus: „Der Steuerwettbewerb hat sich durch die US-Steuerreform definitiv verschärft. Das sollte die Bundesregierung endlich ernst nehmen. Eine Unternehmenssteuerreform und eine komplette Abschaffung des Solidaritätszuschlags wären sinnvoll” (Quelle: Handelsblatt-Interview vom 30.12.2019).
Versäumt der Arbeitnehmer die 6‑Monatsfrist für eine Kündigungsschutzklage (§ 5 KSchG), ist das Verfahren für den Arbeitgeber noch nicht ausgestanden. Ist das Arbeitsgericht der Ansicht, dass „in der Sache entschieden werden muss”, wird die Klage auch noch verspätet angenommen bzw. verhandelt. Wie lange die Verzögerung dauern darf, wurde nicht entschieden. Das Bundesarbeitsgericht wird abschließend entscheiden. Über den Ausgang des Verfahrens halten wir Sie auf dem Laufenden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.11.2019, 5 Sa 134/19).
Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er ansonsten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Die Behörde muss zunächst die Söhne des Halters dazu befragen. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab einer entsprechenden Klage statt (VG Koblenz, Urteil v. 10.12.2019, 4 K 773/19)
Nicht jede unzulässige Verminderung des GmbH-Vermögens durch Geschäftsführungs-Maßnahmen erfüllt den Tatbestand der Untreue. Dazu der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung gegen die Geschäftsführer einer Massivhaus-GmbH: „Eine Vermögensminderung ist nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen. Maßgeblich ist der Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des GmbH-Vermögens” (BGH, Beschluss v. 26.6.2019, 1 StR 551/18).
Schon gehört: „Verantwortungseigentum”? Damit sollen – so der politische Wille – auch die Unternehmen nachhaltig werden. Bosch und Alnatura praktizieren das bereits in der Form einer doppelten Stiftungsgesellschaft. Also ziemlich aufwändig und beratungsintensiv. Das soll anders werden.
Zwei Ziele sollen dann im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung des Unternehmens verankert werden. Zum einen sollen die für das Unternehmen handelnden Personen – also die Geschäftsführung und die Mitarbeiter – allein über die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens entscheiden. Sie führen das Unternehmen in „Verantwortungseigentum”. Das ist ein klares weg von der Renditeorientierung der Investoren. Zum anderen wird vorgegeben, dass der gesamte Ertrag, den ein Unternehmen erwirtschaftet, in die Zukunft des Unternehmens investiert werden muss – Rücklagenbildung eingeschlossen. Das umzusetzen, haben sich 32 Unternehmer aus den verschiedensten Branchen und Unternehmensgrößen zum Ziel gesetzt und dazu die Stiftung Verantwortungseigentum begründet. Erster Erfolg: Es gibt bereits 200 Unternehmen in Deutschland, die nach den Grundsätzen des Verantwortungseigentums aufgestellt sind.
Wollen Sie als Fremd-Geschäftsführer ein höheres Gehalt durchsetzen, müssen Sie die Gesellschafter davon überzeugen – dazu gehören gute Argumente und etwas Verhandlungsgeschick. Ob als Fremd‑, Minderheits- oder Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer: Die (arbeitgebenden) Gesellschafter sind genau so schwer von einer angemessenen Gehaltserhöhung zu überzeugen wie das Finanzamt. Hier zählen nur gute Argumente und wirtschaftliche Fakten. Hier einige gute Argumente für mehr Gehalt.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Gehaltsforderung?
- In der Regel ist das der Zeitpunkt des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses/Gewinnverwendung und über die Entlastung des Geschäftsführers.
- Bei großen und mittleren GmbHs ist das spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in der kleinen GmbH spätestens 6 Monate nach Ablauf desGeschäftsjahres. Achtung: Der Beschluss zur Gehaltserhöhung muss (sollte) als TOP in der Einladung zur Gesellschafterversammlung angekündigt werden (TOP: Gehalt des/der Geschäftsführer).
Ab welchem Zeitpunkt soll die Erhöhung gezahlt werden?
- Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ab dem ……………… zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres, damit das Voraus-Gebot und damit die steuerliche Anerkennung für das gesamte Geschäftsjahr sichergestellt ist.
- Für den Fremd-Geschäftsführer zum .….….….……………ab dem nächsten Quartal, weil damit der Erfolg des letzten Geschäftsjahres zeitnah gewürdigt wird.
Um wie viel und um welche zusätzlichen Leistungen soll das Gehalt erhöht werden? Konkretisieren Sie Ihre Ansprüche: Z. B. beim Festgehalt um 3 % …
- weil der Lebenshaltungsindex um 3 % gestiegen ist,
- weil in der Branche 3 % mehr verdient wurde,
- weil ein Wachstum um 3 % erzielt wurde,
- weil der Ertrag um 3 % gesteigert wurde,
- weil die Mitarbeiter 3 % mehr Lohn beziehen,
- weil Ihnen ein solches Konkurrenzangebot vorliegt.
- Zusätzlich: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld (weil statusüblich, weil Sie nur ausnahmsweise in der Probezeit darauf verzichtet haben, weil diese Leistungen im Betrieb an alle Mitarbeiter gezahlt werden).
- Zusätzlich: Private Rente/Riester-Rente (weil die gesetzliche Altersvorsorge nichts bringt).
- Zusätzlich: der Anspruch auf eine betriebliche Pensionszusage, sofern bisher noch kein Anspruch besteht bzw. eine Aufstockung der bestehenden Pensionszusage.
- Zusätzlich: Sonstige neue Leistungen (Vorsorge-Check, Handynutzung, neuer Firmenwagen – Vorbild „E‑Car”).
Weitere „gute“ Argumente gibt es für eine Gehaltserhöhung?
- weil dies … anders als im letzten Jahr ist (Lebenshaltungskostenindex, neue Aufgaben, mehr Arbeitszeit, mehr Personalverantwortung, höhere Fluktuation, mehr Ertrag, mehr Umsatz, mehr Wachstum, Kooperationen, neue Produkte),
- weil diese Aufgaben neu hinzugekommen sind (Controlling, regelmäßige Personalgespräche, Erweiterung des Planungshorizontes),
- weil wir unterdessen 200 viele Mitarbeiter haben,
- weil der Geschäftsführer 50 Tage jährlich auf Geschäftsreise war oder
- weil .….….
Viele der Kollegen/Innen sind „Besserverdiener”. Sie verdienen so viel, dass sie – der Staatshaushalt wird´s danken – auch in Zukunft einen Solidaritätszuschlag werden leisten müssen. Sie werden allenfalls ein bisschen entlastet. Konkret ausgerechnet hat das der GmbH-Experte Hagen Prühs. Die Rechnung wird ab 1.1.2021 so aussehen: Ein allein stehender Geschäftsführer zahlt keinen Solidaritätszuschlag, wenn das Bruttogehalt unter 73.000 EUR im Jahr liegt. Liegt das Gehalt darüber, wird der Solidaritätszuschlag stufenweise abgebaut. Erhält der Geschäftsführer z. B. monatlich 7.500 EUR, zahlt er bisher 110 EUR Solidaritätszuschlag. Ab 1.1.2021 nur noch 71 EUR. Ersparnis: 39 EUR im Jahr. Ab einem Gehalt von 9.500 EUR monatlich bleibt alles beim alten. Apropos: Der „durchschnittliche” Geschäftsführer verdiente in 2018 immerhin 174.000 EUR. Die GmbH zahlt den Soli ohnehin bis auf weiteres weiter. Mit freundlichen Grüßen.