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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Februar 2020

Die Stim­mung ist bes­ser als die Lage bzw. die Lage ist bes­ser als die Stim­mung. Der­zeit gibt es Befür­wor­ter für bei­de Trends. Der Ein­stieg ins neue Kon­junk­tur-Jahr­zehnt ist alles ande­re als gerad­li­nig. Manch­mal ist es gut, „die Augen zu und durch”.

Betrifft …

Trend

Die Erwar­tun­gen Die Stim­mung in den deut­schen Chef­eta­gen ist zum Jah­res­start wie­der leicht gesun­ken. Der ifo Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im Janu­ar auf 95,9 Punk­te gefal­len – nach 96,3 Punk­ten im Dezem­ber. Der Indi­ka­tor zur aktu­el­len Lage ist hin­ge­gen leicht gestie­gen. Die deut­sche Wirt­schaft star­tet ver­hal­ten ins neue Jahr.
Der Blick „zurück” Die deut­sche Wirt­schaft ist im Jahr 2019 das 10. Jahr in Fol­ge gewach­sen. Die kon­junk­tu­rel­le Dyna­mik hat sich aller­dings merk­lich ver­lang­samt. Das Brut­to­in­lands­pro­dukt (BIP)nahm im Jahr 2019 preis­be­rei­nigt um 0,6 % zu.
Die Rea­li­tät KfW-Chef-Volks­wir­tin Dr. Frit­zi Köh­ler-Geib fasst die Lage so zusam­men: „Ein Ende der bereits andert­halb Jah­re dau­ern­den und damit längs­ten Indus­trie-Rezes­si­on seit der Wie­der­ver­ei­ni­gung (1989/90) ist bis­lang nur sche­men­haft erkenn­bar, wäh­rend der Bau und die Dienst­leis­tun­gen zum Jah­res­an­fang uner­war­te­te Ermü­dungs­er­schei­nun­gen zei­gen. Die Hän­ge­par­tie geht wei­ter”. Die Hoff­nung: Donald Trump braucht eine sta­bi­le Wirt­schaft für eine Neu­wahl (3. Novem­ber 2020).

 

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Handlungsfähigkeit: Konflikte in der GmbH zügig lösen

Zur Siche­rung der Hand­lungs­fä­hig­keit in der Zwei­per­so­nen-GmbH kann – rechts­ver­bind­lich – ein Schlich­ter (Schieds­ge­richt) ein­ge­setzt wer­den. Vor­teil: Es kommt in der Regel zu einer schnel­len und rechts­si­che­ren Lösung des Kon­flik­tes zwi­schen den Gesell­schaf­tern. Dazu muss ent­we­der eine Schieds­klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart sein oder alle Gesell­schaf­ter schlie­ßen eine Schieds­ver­ein­ba­rung ab. Soll eine Schieds­klau­sel nach­träg­lich in den Gesell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den, müs­sen alle Gesell­schaf­ter zustim­men. Außer­dem müs­sen Sie fest­le­gen, wie das Schieds­ge­richt besetzt wird.

Üblich ist, dass die strei­ten­den Par­tei­en jeweils einen Schieds­rich­ter (StB, RA, WP) benen­nen. Die   bei­den Schieds­rich­ter wäh­len einen Obmann (Ver­tre­ter der IHK, Rich­ter). Kön­nen sich die Schieds­rich­ter nicht auf einen Obmann eini­gen, kann eine dafür vor­ge­se­he­ne Per­son (z. B. der LG-Prä­si­dent) ersatz­wei­se einen Obmann bestim­men. Auf jeden Fall soll­te durch ein ent­spre­chen­des Aus­wahl­ver­fah­ren sicher­ge­stellt sein, dass ein juris­tisch kom­pe­ten­tes Gre­mi­um ein­ge­rich­tet wird.

Mus­ter­for­mu­lie­rung: „Über alle Strei­tig­kei­ten und Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, die sich aus dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zwi­schen der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern oder zwi­schen den Gesell­schaf­tern unter­ein­an­der erge­ben, ent­schei­det unter Aus­schluss des ordent­li­chen Rechts­we­ges ein Schieds­ge­richt. Das Schieds­ge­richt ist auch zustän­dig für die Ent­schei­dung von Ein­wen­dun­gen der Gesell­schaf­ter gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se oder Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­men. Sol­che Ein­wen­dun­gen gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se kön­nen nur dar­auf gestützt wer­den, dass die ange­foch­te­nen Beschlüs­se in den ange­foch­te­nen Punk­ten zwin­gen­dem Recht oder den Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges widersprechen.“

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Gut zu wissen: Kündigung wegen Missbrauch von Kundendaten

Wenn der Mit­ar­bei­ter Kun­den­da­ten zur Offen­le­gung einer Daten­schutz­lü­cke ver­wen­det, ist das  eine miss­bräuch­li­che Nut­zung von Kun­den­da­ten, die den Arbeit­ge­ber zu einer frist­lo­sen Kün­di­gung des Mit­ar­bei­ters berech­tigt. Im ent­schie­de­nen Fall hat­te ein Mit­ar­bei­ter des Soft­ware-Unter­neh­mens SAP Kun­den­da­ten im Zusam­men­hang mit einer Sicher­heits­lü­cke benutzt (und damit unzu­läs­si­ger­wei­se öffent­lich gemacht). Das Arbeits­ge­richt (ArbG) Sieg­burg hält selbst in einem sol­chen Aus­nah­me­fall eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung  für gerecht­fer­tigt  (ArbG Sieg­burg, Urteil v. 15.1.2020, 3 Ca 1793/19).

Jeder IT-Mit­ar­bei­ter ist ver­pflich­tet, Kun­den­da­ten sen­si­bel zu schüt­zen. Als Arbeit­ge­ber sind Sie aller­dings auch dazu ver­pflich­tet, die Mit­ar­bei­ter auf ihre Rech­te und Pflich­ten hin­zu­wei­sen (z. B. in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung bzw. als Bestand­teil des jewei­li­gen Arbeits­ver­tra­ges). Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter, z. B. indem Sie die gesetz­li­chen Grund­la­gen als Aus­hang zur Ver­fü­gung stel­len (Daten­schutz-Richt­li­ni­en, Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung usw.). Dazu das Gericht: „Auch für das Auf­de­cken ver­meint­li­cher Sicher­heits­lü­cken dürf­ten Kun­den­da­ten nicht miss­braucht wer­den”. Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge des geschass­ten IT-Mit­ar­bei­ters wur­de abge­wie­sen. Aller­dings: Der wird das nicht auf sich beru­hen las­sen und die nächs­te Instanz ein­schal­ten. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.
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GmbH/Recht: Nur die „Gesellschafterliste” zählt

Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Bran­den­burg hat Stel­lung genom­men zur Bedeu­tung der Gesell­schaft­er­lis­te und den Rech­ten der dort ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen. Danach gilt: „Für die Fra­ge, wel­che Per­so­nen im Zeit­punkt einer Beschluss­fas­sung teil­neh­men dür­fen, ist maß­geb­lich, wel­che Per­so­nen in die Gesell­schaft­er­lis­te ein­ge­tra­gen sind”. Mit der recht­lich logi­schen Fol­ge, dass auch der Geschäfts­an­teil einer Per­son, die nicht in der Gesell­schaft­er­lis­te ein­ge­tra­gen ist, auch nicht ein­ge­zo­gen wer­den kann (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 21.8.2019, 7 U 169/18).

Ände­run­gen im Bestand der Gesell­schaf­ter  wer­den (in der Regel) vom Notar an das Regis­ter­ge­richt gemel­det. Als (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer Ihrer GmbH/UG sind Sie aber gut bera­ten, die Gesell­schaft­er­lis­te regel­mä­ßig (min­des­tens jähr­lich) zu prü­fen – ins­be­son­de­re in Erb­fäl­len, bei Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen oder nach dem Ver­kauf eines der GmbH-Antei­le an einen (unbe­kann­ten) Dritten.
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GF/Anstellungsvertrag: Anspruch auf eine variable Vergütung

Eine Ver­ein­ba­rung im Dienst­ver­trag eines AG-Vor­stands­mit­glieds, nach der der Auf­sichts­rat „Son­der­leis­tun­gen nach bil­li­gem Ermes­sen bewil­li­gen kann”, sind eine frei­wil­li­ge Zuwen­dung, auf die kein Rechts­an­spruch auf Zah­lung einer varia­blen Ver­gü­tung besteht. Die­se Grund­satz­ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat auch Aus­wir­kun­gen für den GmbH-Geschäfts­füh­rer. Behal­ten sich die Gesellschafter/der Bei­rat der GmbH die Zah­lung einer Erfolgs­ver­gü­tung „nach bil­li­gem Ermes­sen” vor, hat der Geschäfts­füh­rer eben­falls kei­nen Rechts­an­spruch auf Zah­lung einer Prämie/Tantieme (BGH, Urteil v. 24.9.2019, II ZR 192/18)

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EZB-Billionen: EU vor nächster Zerreißprobe

Der Zwei­te Senat des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat meh­re­ren Ver­fas­sungs­be­schwer­den gegen das Staats­an­lei­he­kauf­pro­gramm (Public Sec­tor Purcha­se Pro­gram­me – PSPP) stattgegeben.

Danach haben Bun­des­re­gie­rung und Deut­scher Bun­des­tag die Beschwer­de­füh­rer in ihrem Recht ver­letzt, indem sie es unter­las­sen haben, dage­gen vor­zu­ge­hen, dass die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) in den für die Ein­füh­rung und Durch­füh­rung des PSPP erlas­se­nen Beschlüs­sen weder geprüft noch dar­ge­legt hat, dass die hier­bei getrof­fe­nen Maß­nah­men ver­hält­nis­mä­ßig sind. Dem steht das Urteil des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) vom 11. Dezem­ber 2018 nicht ent­ge­gen, da es im Hin­blick auf die Kon­trol­le der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der zur Durch­füh­rung des PSPP erlas­se­nen Beschlüs­se schlech­ter­dings nicht mehr nach­voll­zieh­bar und damit eben­falls ultra vires ergan­gen ist.

Kon­kret unter­sagt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt der Deut­schen Bun­des­bank ein wei­te­res Mit­wir­ken an dem besag­ten Anlei­he-Kauf­pro­gramm – mit einer Über­gangs­frist von „höchs­tens 3 Monaten”.

Zur Erklä­rung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts > Hier ankli­cken

Urteil v. 5.5.2020 2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 1651/15

Unser Kom­men­tar: Das ist nicht nur eine grund­sätz­li­che Kri­tik an der EU-Poli­tik der Bun­des­re­gie­rung. Das wird sicher­lich  für eini­ge Unru­he auf dem euro­päi­schen Finanz­markt sor­gen. Zumal die höher ver­schul­de­ten EU-Staa­ten (Ita­li­en, Spa­ni­en, Grie­chen­land) mit der Coro­na-Kri­se eine zusätz­li­che finan­zi­el­le Belas­tung bewäl­ti­gen müs­sen – Lösun­gen sind der­zeit nicht wirk­lich in Sicht. Bereits unmit­tel­bar nach Ver­kün­dung des Urteils gab der EURO gegen­über dem US-Dol­lar stark nach.

Die Fol­gen: Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) sieht sich in sei­ner Kom­pe­tenz ver­letzt, dass ein deut­sches Gericht die Gerichts­ho­heit des EuGH in Fra­ge stellt. Der EuGH hat unter­des­sen bereits offi­zi­ell dar­auf ver­wei­sen, dass alle euro­päi­schen Gerich­te an die Vor­ga­ben des EuGH gebun­den sind. EU-Kom­mis­si­ons­prä­si­den­tin Ursu­la von der Ley­en prüft ein Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren gegen Deutsch­land. Mög­li­cher­wei­se wird sich in der Sache als nach­tei­lig erwei­sen, dass es in Deutsch­land kei­ne direk­te demo­kra­ti­sche Betei­li­gung der Bevöl­ke­rung an der EU-Aus­ge­stal­tung gab und dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt so auf sei­ne  aus­schließ­li­che Gerichts­ho­heit ver­wei­sen kann. Das wird span­nend und birgt enor­me Sprengkraft.

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VOLKELT´s Wochen-Briefing 21/2020

8 Mrd. EUR für die Luft­han­sa – der mit­tel­stän­di­sche Auto­mo­bil­zu­lie­fe­rer IMS Gear ent­lässt 350 Mit­ar­bei­ter” – zwei Schlag­zei­len zur Befind­lich­keit der deut­schen Wirt­schaft. Es ist die Fort­set­zung der Dis­kus­si­on um Sys­tem­re­le­vanz auf höchs­tem Niveau und das Fak­ti­sche  der Aus­sa­ge: „Wir wer­den nicht alle …  * DAS VOLLSTÄNDIGE WOCHEN-BRIEFING GIBT ES JEDEN FREITAG UND NUR FÜR MITGLIEDER  DIREKT AUF SMARTPHONE + TABLETPC *

Die The­men im Wochen-Brie­fing  21/2020:

  • Stra­te­gie: Hal­be Mie­te, glei­che Leistung
  • 2Per­so­nen-GmbH: Zeit sich zu tren­nen – so geht´s
  • Gewusst wie: Anspruch auf eine Entschädigungszahlung?
  • Digi­ta­les: Mit neu­en Ideen für den Klimaschutz
  • BUV: Geld gibt es nur unter Druck
  • GF/Haftung: Lohn­steu­er-Nach­zah­lung als Werbungskosten
  • Frist­ver­säum­nis: Kei­ne frist­lo­se Kün­di­gung – auch bei beträcht­li­chen Versäumnissen
  • Ver­trags­recht: Ver­trä­ge per E‑Mail – „Anhän­ge” zählen
  • GmbH/Finanzen: Hil­fen für über­nah­me­be­droh­te mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men in BW

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Arbeits­hil­fe: So geht das Schutzschirmverfahren


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Aktuell Volkelt-Briefe

Corona-Wende in Sicht: Mainstream-Expertise in der Kritik

Unter­des­sen wer­den die wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Kri­se immer deut­li­cher: Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) mel­de­te bis ges­tern rund 470.000 Kurz­ar­beit-antrag­stel­len­de Unter­neh­men. Hoch­ge­rech­net bei ca. 20 Mit­ar­bei­tern pro Unter­neh­men und einer Zuzah­lung von ca. 1.500 EUR KUG, muss die Bun­des­agen­tur für Arbeit (BA) monat­lich rund 14 Mrd. EUR zah­len. Bei einer Rück­la­ge der BA von 28 Mrd. EUR ist abseh­bar, dass es schnell pro­ble­ma­tisch wird. Nach­trag: Stand heu­te (9.4.2020) haben 650.000 Unter­neh­men Kurz­ar­beit ange­mel­det. Statt 14 Mrd. EUR muss die BA damit monat­lich – gemäß unse­rer Hoch­rech­nung – mit einer Belas­tung von fast 20 Mrd. EUR rechnen.

Anmer­kung der Redak­ti­on: VW hat für 80.000 Mit­ar­bei­ter KUG bean­tragt / Daim­ler für ca. 100.000 Mit­ar­bei­ter / Luft­han­sa für ca. 87.000 Mit­ar­bei­ter / Audi und  BMW: 26.500. Allei­ne die­se 5 Unter­neh­men beschäf­ti­gen so vie­le Mit­ar­bei­ter wie 14.500 Unter­neh­men in der Durchschnittsberechnung.

Ein Umschwung deu­tet sich jetzt in der medi­zi­ni­schen Fach­dis­kus­si­on an. In der ZDF-Talk­show Mar­kus Lanz äußer­te sich ges­tern Abend zu fort­ge­schrit­te­ner Stun­de der Viro­lo­ge und Direk­tor des Insti­tuts für Viro­lo­gie und HIV-For­schung an der Medi­zi­ni­schen Fakul­tät der Uni­ver­si­tät Bonn Prof. Hen­drik Stre­eck kri­tisch zur offi­zi­el­len medi­zi­ni­schen Exper­ti­se, ins­be­son­de­re zur Metho­dik der Erhe­bung und Aus­wer­tung der Fall­zah­len als Basis poli­ti­scher Ent­schei­dun­gen. Außer­dem kri­ti­siert er, dass sich die Poli­tik ein­sei­tig von wis­sen­schaft­li­cher Exper­ti­se (hier: Robert Koch Insti­tut) habe bera­ten las­sen und dar­auf ver­zich­tet habe, koor­di­niert die gesam­te Exper­ti­se aus allen betrof­fe­nen Fach­be­rei­chen einzuholen.

Ins­ge­samt geht die Kri­tik damit in eine Rich­tung, die bis­her nur von sog. Ver­schwö­rungs­theo­re­ti­kern wie dem Medi­zi­ner und SPD-Poli­ti­ker Dr. Wolf­gang Wodarg oder Prof. Sucha­rit Bhak­di (Medi­zi­ner und Fach­arzt für Mikro­bio­lo­gie und Infek­ti­ons­epi­de­mio­lo­gie und über 22 Jah­re an der Johan­nes-Guten­berg-Uni­ver­si­tät in Mainz dazu tätig) geäu­ßert wurde.

Stre­eck ist als Exper­te aner­kannt, der die meis­ten Coro­na-Fäl­le in Deutsch­land aus ers­ter Hand unter­sucht hat (Heins­berg) und dazu der­zeit eine breit ange­legt Stu­die erstellt, die dann – wie er sagt – fun­dier­te Zah­len lie­fern kann. Stre­eck weist dar­auf hin, dass ihm selbst kein Fall bekannt sei, in dem der Virus „beim Fri­sör oder in der Gas­tro­no­mie über­tra­gen wor­den sei”.

Fazit: Wir bewer­ten dies als ers­te Kehrt­wen­de in der Coro­na-Bericht­erstat­tung in den rele­van­ten Medi­en. Auch ande­re seriö­se Medi­en berich­ten unter­des­sen über Stre­ecks kri­ti­sche Ein­wür­fe (z. B. Maisch­ber­ger, Fokus, Stern TV, WAZ, Mer­kur, Express, jetzt sogar auch: Bild). Damit dürf­te sich der Druck auf die Poli­tik erhö­hen, die poli­ti­schen Vor­ga­ben (Aus­gangs­be­schrän­kun­gen, Schlie­ßung von Schu­len und Kin­der­gär­ten, Schlie­ßung von Geschäf­ten usw.) neu zu bewer­ten. Unse­re Ein­schät­zung: Nach Ostern wer­den die bis­he­ri­gen Maß­nah­men suk­zes­si­ve abge­baut. Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass ab der 17. KW wie­der Nor­mal­be­trieb herrscht … abge­se­hen von einer gewis­sen psy­cho­lo­gi­schen Zurück­hal­tung der Men­schen bzw. Konsumenten.

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Vorschau > Volkelt-Brief 14/2020


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Geschäftsführer-Know-How: KI – was SIE dazu wissen sollten …

Ob „Digi­ta­li­sie­rung des Geschäfts­mo­dells”, „Indus­trie 4.0” oder „Künst­li­che Intel­li­genz” (KI): Man erwar­tet von Ihnen, dass Sie nicht nur mit­re­den kön­nen. Sie sind es, der hier­zu qua­li­fi­zier­te Lösun­gen und Ent­schei­dun­gen für die betrieb­li­che Pra­xis tref­fen muss. Wer sonst. Leich­ter gesagt als getan. Zumal auf Foren, in Fach­se­mi­na­ren und Wei­ter­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen immer noch ganz grund­sätz­lich dar­über gestrit­ten wird, was KI ist, was KI leis­ten kann und wird und ob und wel­che Gren­zen gezo­gen wer­den müs­sen (soll­ten). Einig ist man sich bis­her nur in der Ein­sicht, dass KI zur Zeit nicht mehr leis­ten kann als sys­te­ma­ti­sche Clus­ter­aus­wer­tun­gen auf der Grund­la­ge – und das ist neu – rie­si­ger Daten­vo­lu­mi­na. Aber selbst kei­ne neu­en Lösun­gen schafft. Noch nicht.

Für Detail­lö­sun­gen im Unter­neh­men haben Sie Ihre Spe­zia­lis­ten. Den­noch: Es kann nicht scha­den, Ihre Ent­schei­dun­gen für die Zukunft Ihrer GmbH auf der Grund­la­ge eines qua­li­fi­zier­ten Wis­sens­stan­dards zu tref­fen. Dazu wirbt der DIHT jetzt für ein inter­es­san­tes Wis­sens­for­mat. Das kos­ten­lo­se Online-Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bot heißt Ele­ments of AI (Grund­la­gen der Künst­li­chen Intel­li­genz) und ver­mit­telt in einer fast spie­le­ri­schen Leich­tig­keit schwe­re Kost – von Anwen­dungs­fra­gen, maschi­nel­lem Ler­nen bis zum Ein­satz von neu­ro­na­len Net­zen. Der Fach­kurs ist kos­ten­los. Sie müs­sen sich ledig­lich anmel­den unter https://course.elementsofai.com/de .

Für alle Kollegen/Innen, für die IT und Digi­ta­les nicht auf der täg­li­chen to-do-Lis­te ste­hen, ist das ein durch­aus inter­es­san­ter und wei­ter­füh­ren­der Ein­stieg ins The­ma und auch als Anre­gung für die Mit­ar­bei­ter geeig­net, die hier an den Schalt­stel­len sit­zen und sys­te­ma­ti­sches Her­an­ge­hen gewohnt sind.

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Industrie-GmbHs: Geschäftsführer-Gehalt – Abbild der Konjunktur

Die BBE-Media hat – wir haben dazu berich­tet – die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht. Abge­fragt wur­de auch die Gehalts­ent­wick­lung aus dem aktu­el­len Geschäfts­jahr und den sich aus den vor­läu­fi­gen Zah­len zum Jah­res­er­geb­nis erge­ben­den Wer­ten für die Tan­tie­me. Wir haben die Gehalts­ent­wick­lung für die Indus­trie-GmbHs etwas genau­er angeschaut.

Auf­fäl­lig: Der Anteil, der als Erfolgs­ver­gü­tung (Tan­tie­me) gezahlt wird, ist in die­sem Wirt­schafts­sek­tor leicht gefal­len. In 2018/19 lag der durch­schnitt­lich als Tan­tie­me gezahl­te Anteil an der Gesamt­ver­gü­tung noch bei etwas über 28 %. Der Abschwung und ins­be­son­de­re die rück­läu­fi­ge Aus­lands­nach­fra­ge sind in der Indus­trie zuerst zu spü­ren. Mitt­ler­wei­le liegt der durch­schnitt­li­che Tan­tie­me-Anteil nur noch bei knapp über 25 % – das ist ein Rück­gang immer­hin um 3 Pro­zent­punk­te inner­halb eines Jahres.

Den­noch wird jeder vier­te Euro in Abhän­gig­keit vom Betriebs­er­geb­nis ver­dient. Das deckt sich auch mit den Zah­len aus ande­ren Sek­to­ren – auch dort ist ein hoher Tan­tie­me-Anteil aus­zu­ma­chen. Ins­ge­samt ergibt sich gegen­über dem Vor­jahr ein sehr dif­fe­ren­zier­tes und unein­heit­li­ches Bild. Die all­ge­mei­nen Durch­schnitts­wer­te (sons­ti­ge Indus­trie) wer­den in 2019/20 mit 125.000 EUR aus­ge­wie­sen gegen­über 122.000 EUR im Vor­jahr. Im Sek­tor Kunststoff/Textil/Leder wur­de 2019/20 mit 144.000 EUR weni­ger ver­dient als im Vor­jahr (155.000 EUR). Auf­fäl­lig: Im den Sek­to­ren Chemie/Pharma wur­de aus­ge­spro­chen gut ver­dient – gegen­über 169.000 EUR im Vor­jahr, waren es in 2019/20 bereits 179.000 EUR. Das ent­spricht einer Stei­ge­rung um fast 6 %. Mit 34 % wur­de hier jeder drit­te Euro auf Erfolgs­ba­sis gezahlt. Dank der guten Bau-Kon­junk­tur gab es im Sek­tor Bauzubehör/Holz mit einem Gehalts­zu­wachs um 6,7 % ein über­durch­schnitt­li­ches Ergeb­nis. Vgl. dazu eini­ge aus­ge­wähl­te Ver­gleichs­wer­te in der Tabel­le unten.

Indus­trie … Fest­ge­halt

 

2018/19

Fest­ge­halt

 

2019/20

Anteil

 

Tan­tie­me

Gesamt­ver­gü­tung

 

2019/20

Bran­che gesamt - 144.000 EUR 26 % 182.000 EUR
Chemie/Pharma 169.000 EUR 179.000 EUR 34 % 237.000 EUR
Kunststoff/Textil/Leder 155.000 EUR 144.000 EUR 27 % 183.000 EUR
Fahr­zeug­bau 154.000 EUR 155.000 EUR  25 % 194.000 EUR
Bauzubehör/Holz 149.000 EUR 159.000 EUR 21 % 193.000 EUR
Maschinen/Anlagen 140.000 EUR 146.000 EUR 21 % 176.000 EUR
Elektro/Elektronik 135.000 EUR 135.000 EUR 30 % 175.000 EUR
Metall/Werkzeuge 137.000 EUR 137.000 EUR 28 % 175.000 EUR
Sons­ti­ge Industrie 122.000 EUR 125.000 EUR 18 % 147.000 EUR
Ener­gie­wirt­schaft 130.000 EUR 132.000 EUR 16 % 153.000 EUR
Quellen: GmbH-Geschäftsführer Vergütungen 2019, BBE Media, Werte gerundet, eigene Berechnungen

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