Kommunale GmbHs: Geschäftsführer als Diener zweier Herren + Planungen 2020: Mitarbeiter-Gespräche und Zielvereinbarungen + Geschäftsführer-Perspektive: Die Crux mit dem Solidaritätszuschlag + Compliance: Was SIE als Geschäftsführer veranlassen müssen …+ Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten / 3D-Druck + Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten November 2019 +GF/Haftung: Sittenwidrige Veräußerung von GmbH-Vermögen + GF/Vorsorge: Anspruch auf die betrieblichen Versorgungszusage + Social Media: Influencerin muss Werbung auch so benennen
Der Volkelt-Brief 45/2019 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 8. November 2019
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
alle Kollegen/Innen, die die Geschäfte einer kommunalen GmbH führen, müssen ganz aktuell eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Behandlung von Dauerverlusten mit einer gewissen Skepsis zur Kenntnis nehmen (BFH Beschluss v. 13.3.2019, I R 18/19). Stichwort: defizitärer Geschäftsbetrieb. Das betrifft Schwimmbäder, aber auch Entsorgungs‑, Wohnungsbau- oder Straßenreinigungsbetriebe und alle die anderen kommunalen GmbHs, die öffentliche Aufgaben erledigen. Besonderheit dieser Unternehmen: Als Geschäftsführer müssen Sie die Vorgaben der kommunalen Gremien umsetzen – die mit erheblichen Kosten verbunden sein können. Konkret: Sie müssen die Weisungen der Gesellschafterversammlung umsetzen.
Hintergrund: Der BFH lässt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) prüfen, ob der Ausgleich von Dauerverlusten eine unerlaubte Beihilfe sind und damit im steuerlichen Sinn als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sind. Fatale Folge: Das würde zu einem fiktiven Gewinn der GmbH führen. Darauf müsste das Finanzamt Körperschaft- und Gewerbesteuer berechnen. Die Steuern müssen dann bezahlt werden – auch, wenn die Kassen leer sind. Es geht um die Zulässigkeit des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG. Behandelt der EuGH den Ausgleich von Dauerverlusten als vGA, ist die Leistungserbringung vieler kommunaler GmbHs gefährdet. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Planungen 2020: Mitarbeiter-Gespräche und Zielvereinbarungen
Wie halten Sie es mit Mitarbeitergesprächen? Mit jedem? Zum Jahresanfang oder zum Jahresende? Keine Zeit? Unter den Experten jedenfalls wird heftig über Sinn und Nutzen diskutiert. Die Managementberater von Dr. Strombach (SMS Consulting, Frankfurt) haben z. B. ermittelt, dass nur 20 % der Unternehmen, die jährliche Personalgespräche mit Zielvereinbarungen durchführen, einen positiven Effekt auf die Gewinnsituation des Unternehmens ausmachen können. Bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte hat man ermittelt, dass alleine für die alljährliche Mitarbeiter-Beurteilung Millionen von zusätzlichen Arbeitsstunden anfallen, deren Nutzen zunehmend angezweifelt wird. Bei SAP hat man jetzt Konsequenzen gezogen und stellt ab sofort um: Vom Jahresgespräch mit konkreten Zielvereinbarungen zu situativen Gesprächen zur Einbindung der Mitarbeiter bis hin zum wöchentlichen Feedback vom Teamleiter.
Eine breit angelegte Studie zum Personal-Management (Quelle: Linked Personnel Panel (LPP), eine Kooperation von: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Universität Köln, Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung) belegt dagegen Anderes. Danach steigert das jährliche Personalgespräch die Arbeitszufriedenheit und die Zustimmung zum Arbeitgeber nachhaltig. Manko der meisten Studien: Untersucht werden in der Regel große Unternehmen, in denen die Hierarchie über mehrere Ebenen reicht und ein starkes mittleres Management implementiert ist. Das trifft für die meisten mittelständischen Unternehmen aber so nicht zu. Fakt ist dennoch: Auch in zwei von drei kleineren Unternehmen werden regelmäßig Leistungsbeurteilungs-Gespräche geführt.
- Die Mitarbeiter honorieren das. Dort, wo miteinander gesprochen wird, gibt es eine höhere Arbeitszufriedenheit, die Mitarbeiter sind engagierter, die Zustimmung zum Arbeitgeber ist größer (Commitment), die Wechselbereitschaft ist geringer und die Mitarbeiter haben ein höheres Interesse an der weiteren Entwicklung der eigenen Firma. Es spricht also doch Einiges dafür, das Gespräch als Führungsinstrument zu nutzen.
- Gehen Sie gut vorbereitet in jedes Einzelgespräch. Wichtig ist dabei, dass der Mitarbeiter das Leistungsbeurteilungsgespräch auch als solches wahrnimmt und dass das Gespräch regelmäßig – einmal im Jahr – stattfindet. Wesentlich ist eine gute Vorbereitung – mit Fakten über die Person und über die Leistungen des Mitarbeiters. Zur Anerkennung und Wertschätzung des Mitarbeiters gehört auch sachliche Kritik. Unbedingt vermeiden sollten Sie Polemik, Witzigkeit und Plauderton. Damit wird jedes Gespräch abgewertet. Konkrete Zielvereinbarungen sind nur sinnvoll, wenn es um realistische und quantifzierbare Ziele geht – was erfahrungsgemäß in vielen Fällen und Branchen nur schwer oder kaum möglich ist. Reden und Zuhören ist so gesehen G(e)old wert.
Geschäftsführer-Perspektive: Die Crux mit dem Solidaritätszuschlag
Offiziell heißt es: Für 90 % aller Steuerzahler entfällt der Solidaritätszuschlag ab 2021. Nicht dazu gehören: Alle GmbH-Gesellschafter (Geschäftsführer), die sich neben ihrem Gehalt einen Teil des erwirtschafteten Gewinns auszahlen. Denn für die Abgeltungsteuer wird der Soli bestehen bleiben. Aus 25 % Pauschalsteuer werden so 26,375 % (1,055 x 25 %), zuzüglich Kirchensteuer. Die Gesellschafter der derzeit rund 1,2 Mio. GmbHs und Unternehmergesellschaften in Deutschland – überwiegend kleinere mittelständische Unternehmen, deren Gesellschafter aus dem angesparten GmbH-Gewinn eine Altersvorsorge aufbauen (müssen) – zahlen weiter. Auffällig: Offizielle Erklärungen der Bundesregierung und des Bundesfinanzministers zum Thema Abgeltungssteuer/Solidaritätszuschlag sucht man vergeblich – und zwar weder in den Presse-Statements der Ministerien noch in den Gazetten. Mit den besten Grüßen.
Compliance: Was SIE als Geschäftsführer veranlassen müssen …
Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
Gesundheit | Laut Bürokratieentlastungsgesetz III wird der Freibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben (§ 3 Nr. 34 EStG). Das wird gelten ab 1.1.2021. | Achtung: Keine vorschnelle Umsetzung schon im nächsten Jahr! |
Forderungen/Inkasso | Die Branche wird sich bis zum Jahresende auf einen Code of Conduct verpflichten. Geplant sind auch neue gesetzliche Vorgaben, die die Gebühren für Inkassoleistungen gegenüber Verbrauchern deutlich absenken. | Aus Imagegründen sollten Sie ab 2020 nur mit zertifizierten Inkasso-Unternehmen zusammenarbeiten. |
Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten / 3D-Druck
Was der 3D-Druck – nicht oder nur unzureichend – leisten kann, war zuletzt in den Medien nachzulesen. So ist der originalgetreue und funktionsgleiche Nachbau z. B. von Waffen mit der neuen Technologie aus guten Gründen nicht möglich. Aber: Höchst geeignet ist das Verfahren zum kostengünstigen Bau von Prototypen und Anschauungsmaterialen. Das StartUp TinkerToys hat hierzu eine Software entwickelt, die den Bau solcher Modelle „kinderleicht” machen.
Das Entwicklungsteam – eine Ausgründung aus dem Technologie-Inkubators FabLab in Magdeburg – hat einen Baukasten entwickelt, mit dem selbst Kindern und/oder Laien die Konstruktion von 3D-Modellen möglich ist. Zwar ist der Baukasten für den spielerischen Einsatz in der Schule angelegt. Unterdessen zeichnet sich ab, dass das Verfahren auch für den Einsatz in Unternehmen geeignet ist. Und zwar immer dann, wenn die Beauftragung professioneller Kapazitäten das Budget sprengt und man den Kunden ein Produkt „zum Anfassen” präsentieren will. Geeignet ist eine solche Technologie damit z. B. im Einsatz beim (vorläufigen) Produktdesign bzw. bei der Veranschaulichung von Prozessen und Produkten. Der verwendete Drucker verwendet für das anschließend ausgedruckte 3D-Modell einen recycelbaren Biokunststoff.
Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten November 2019
Betrifft … | Trend |
Konjunktur (I) | Die Stimmung in den deutschen Chefetagen ist im Oktober gegenüber dem September unverändert geblieben. Der ifo Geschäftsklimaindex liegt unverändert bei 94,6 Punkten. Die Unternehmer schätzen ihre aktuelle Lage etwas weniger gut ein als im Vormonat. Ihre Erwartungen hingegen hellten sich etwas auf. Noch im 4. Quartal wird sich zeigen, inwieweit das Bestandsaufnahme, Hoffnung oder Wunschdenken in den Chefetagen ist. |
Konjunktur (II) | Laut Herbst-Umfrage der DIHK verschlechtern sich die Lage und die Erwartungen in der Industrie erheblich. In der Folge schwächelt jetzt auch die Inlandsnachfrage. „Die Abkühlung hinterlässt sichtbare Spuren bei industrienahen Dienstleistern und Großhändlern”. Zu den Nachfragesorgen für die Unternehmen kommen Unsicherheiten aufgrund wirtschaftspolitischer Rahmenbedingungen. Dies gilt insbesondere für die Klima- und Energiepolitik. |
Zinsen | Die EZB-Niedrigzinspolitik frisst sich unterdessen langsam in die Wirtschaft hinein und wird in 2020 weiter an die (Privat-) Kunden weitergereicht werden. Jetzt haben die Volksbanken und Sparkassen Konzepte vorgelegt, wie die einzelne Bank agieren kann, ohne dass Kunden verloren gehen. Fakt ist: Die Einlagenbeträge, ab denen einzelne Banken Negativzinsen (meist: 0,4 %) berechnen, sinken (bis: 100.000 EUR für Privatkunden) und werden voraussichtlich weiter sinken. Ausweg: Fondsparpläne. |
GF/Haftung: Sittenwidrige Veräußerung von GmbH-Vermögen
Eine sittenwidrige und damit strafbare Veräußerung von betriebsnotwendigem GmbH-Vermögen muss belegt werden können, dass das Verhalten objektiv nachteilig ist und dass die an der Veräußerung beteiligten Personen (hier: Geschäftsführer) sittenwidrig gehandelt haben. Alleine die Tatsache, dass der Kaufpreis für das veräußerte Betriebsvermögen durch die Übernahme von Verbindlichkeiten beglichen wurde, ist allerdings kein Indiz für eine sittenwidrige Handlung (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 426/17).
GF/Vorsorge: Anspruch auf die betriebliche Versorgungszusage
Übt ein Vorstandsmitglied unmittelbar nach der Beendigung seines Vorstandsdienstvertrags bis zu seiner Pensionierung in derselben Gesellschaft weitere Funktionen als Leitender Angestellter aus, kommt es nicht zu einer Unterbrechung seiner Betriebszugehörigkeit, so dass die sog. m/n‑tel-Regelung keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Danach hätte der Geschäftsführer einen Teilanspruch gegen seinen Arbeitgeber (OLG Hamburg, Urteil v. 23.8.2019, 11 U 63/19).
Social Media: Influencerin muss Werbung auch so benennen
Eine Influencerin (hier: 500.000 Follower) muss bei der Präsentation fremder Waren auf ihrem Instagram-Account diese Präsentationen als Werbung kenntlich machen. Unterlässt sie das, handelt sie wettbewerbswidrig. Die Influencerin verlinkte Bilder von sich und den jeweiligen Produkten mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte und Dienstleistungen. Damit bleibt das OLG Frankfurt auf Linie (vgl. zuletzt Nr. 29/2019). Immer wenn produktbezogene Aussagen mit Herstellern/Händlern verlinkt werden, ist davon auszugehen, dass die Gerichte auf anzeigenpflichtige Werbung entscheiden werden. (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 24.10.2019, 6 W 68/19).
Einen guten Start in ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
L. Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief