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Nachlese: Die Herausforderung bleibt die Digitalisierung & Co.

dass die Bun­des­tags­wahl 2017 kei­ne grö­ße­ren Über­ra­schun­gen brin­gen wür­de, war zu erwar­ten. Auch, dass die Regie­rungs­bil­dung eine Men­ge Zeit in Anspruch neh­men wird und dass die von den Koali­ti­ons­part­nern zu ste­cken­den Zie­le – wie immer – weit hin­ter den Erwar­tun­gen an die Par­tei­en und hin­ter den Ankün­di­gun­gen der Par­tei­en selbst zurück­blei­ben wer­den, wird Kei­nen über­ra­schen. Aus Unter­neh­mer­sicht ist zumin­dest zu begrü­ßen, dass es kaum zu einer Ver­schlech­te­rung der Rah­men­be­din­gun­gen kom­men dürf­te. Das ist dann aber auch schon Alles, was wir nach der Wahl mit Beru­hi­gung zur Kennt­nis neh­men können.

Beun­ru­hi­gen muss aller­dings die Vor­stel­lung, dass …

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GmbH und Recht: Wichtige neue Urteile für den GmbH-Geschäftsführer

Spä­tes­tens mit dem „Fall Mid­del­hoff“ (vgl. dazu aus­führ­lich im Han­dels­blatt vom 15.9.2017) müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer einer GmbH bzw. als deren ver­ant­wort­li­cher Ver­mö­gens­ver­wal­ter damit rech­nen, dass in der wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH von dem vom Amts­ge­richt ein­ge­setz­ten Insol­venz­ver­wal­ter höchst kri­tisch geprüft wird, ob Ihnen nach­träg­lich Pflicht­ver­let­zun­gen vor­ge­wor­fen wer­den und die­se gericht­lich durch­ge­setzt wer­den kön­nen. Nicht zuletzt aus die­sem Grun­de berich­ten wir an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu ent­spre­chen­den Ver­fah­ren, die Vor­ga­ben für die Pra­xis ent­hal­ten (vgl. dazu zuletzt Nr. 37/2017).

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Digitalisierung: Auch der Chef muss sich neu erfinden

Es gibt vie­le Eigen­schaf­ten und Aus­prä­gun­gen, die dem moder­nen Chef unter­scho­ben wer­den, wenn er die Her­aus­for­de­run­gen der digi­ta­len Wirt­schaft bewäl­ti­gen will: Er nimmt sich zurück. Er stellt die rich­ti­gen Fra­gen. Er denkt nicht in Plan­erfül­lung, son­dern deckt Schwach­stel­len auf. Am bes­ten gefällt mir: „Die Füh­rungs­kraft der Zukunft kennt nicht die Lösung, son­dern orga­ni­siert den Pro­zess, der zum Fin­den der Lösung führt“ (Quel­le: DGFP Kon­gress, Ber­lin 2016). Eine Aus­sa­ge mit höchs­tem Anspruch. Zugleich das Ende der fach­li­chen Über­le­gen­heit des Chefs – auch in klei­ne­ren Unternehmen. > 

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Steuerpolitik: Nachzahlungszinsen nicht zu beanstanden

Säu­mi­ge Steu­er­zah­ler müs­sen 6 % Nach­zah­lungs­zin­sen zah­len. Dazu das Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter: „Aus Grün­den der Prak­ti­ka­bi­li­tät und der Rechts­kon­ti­nui­tät ist ein fes­ter Zins­satz zuläs­sig, auch wenn es zwi­schen­zeit­lich zu erheb­li­chen Schwan­kun­gen des Markt­zin­ses kommt. Die­ses gesetz­ge­be­ri­sche Kon­zept ist zuläs­sig“ (FG Müns­ter, Urteil v. 17.8.2017, 10 K 2472/16).

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Pflichtveröffentlichung: Unterlassungserklärung zieht nicht

Will ein Anwalt die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung eines Jah­res­ab­schlus­ses – z. B. den der Kon­kur­renz – gericht­lich durch­set­zen, ist die Unter­las­sungs­er­klä­rung gemäß UWG nicht das rich­ti­ge Rechts­mit­tel. Kon­kret: Per Unter­las­sung kann nicht die Vor­nah­me einer Hand­lung ein­ge­for­dert bzw. durch­ge­setzt wer­den (OLG Köln, rechts­kräf­ti­ges Urteil v. 28.4.2017, 6 U 152/16). …

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11 Jahr AGG: Geschäftsführer und die lieben Behörden – Was tun?

Seit dem August 2006 – also vor 11 Jah­ren – ist das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz gel­ten­des Recht. Bis heu­te macht es in der Pra­xis Pro­ble­me. Für eini­gen Wir­bel sorg­te ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) zur Gel­tung des All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes (AGG) auch für Geschäfts­füh­rer. Im ent­schie­de­nen Fall ging es um die Wei­ter­be­schäf­ti­gung des medi­zi­ni­schen Geschäfts­füh­rers einer Kli­nik-GmbH, der mit einem zeit­lich befris­te­ten Dienst­ver­trag ange­stellt war (BGH mit Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10). Weil nicht er son­dern ein jün­ge­rer Kol­le­ge ein­ge­stellt wur­de, klag­te er auf Ver­stoß gegen dass AGG und Zah­lung einer Ent­schä­di­gung und bekam Recht.

Ach­tung: Die­se BGH-Ent­schei­dung hat zwar immer noch grund­sätz­li­che Bedeu­tung. Den­noch han­delt es sich um eine sog. Ein­zel­fall­ent­schei­dung. Die Rechts­grund­sät­ze (Anspruch auf Ent­schä­di­gung) gel­ten nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen. Jeder Ein­zel­fall kann vor Gericht anders aus­ge­hen. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie nicht gut bera­ten, wenn Sie sich ein­fach auf die Anwend­bar­keit des AGG ver­las­sen und ggf. auf eine Ent­schä­di­gung pokern wol­len. Was müs­sen Sie dazu in der Geschäfts­füh­rungs-Pra­xis beachten? … 

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GmbH-Steuern: „Schachtelstrafe“ nicht zu beanstanden

Ist eine deut­sche GmbH zu mehr als 10 % an einer fran­zö­si­schen Toch­ter­ge­sell­schaft betei­ligt und sind die von die­ser aus­ge­schüt­te­ten Divi­den­den steu­er­frei, so wird die Hin­zu­rech­nung von 5 % der Divi­den­den („Schach­tel­stra­fe“) auch nicht durch die Steu­er­frei­stel­lung der Divi­den­den nach Art. 20 DBA-Frank­reich aus­ge­schlos­sen (FG Mün­chen, Urteil v. 13.3.2017, 7 K 59/14).

Nach § 8b Abs. 5 KStG sind 5 % der Divi­den­de­aus­schüt­tung vom Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug ausgeschlossen.

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Gewusst wie: Anwaltliche Beratung schützt Geschäftsführer vor Pflichtverletzung

Über­weist der Geschäfts­füh­rer auf anwalt­li­chen Rat hin die abzu­füh­ren­de Lohn­steu­er auf ein dafür ein­ge­rich­te­tes Treu­hand­kon­to, ist er aus der Haf­tung für nicht abge­führ­te Lohn­steu­er. Auf die­sen Rat darf er sich ver­las­sen (FG Müns­ter, Urteil v. 23.6.2017, 3 K 1537/14 L).

 Der Geschäfts­füh­rer war ein­ge­setzt zur Insol­venz in Eigen­ver­wal­tung. Dazu das FG Müns­ter: „Die Anfor­de­run­gen an einen Geschäfts­füh­rer, der zwar kauf­män­nisch gut aus­ge­bil­det und sanie­rungs­er­fah­ren, aber kein Jurist ist (.….….….……) , sind damit über­spannt“. Fazit: Im Zwei­fel soll­ten Sie sich immer vom Anwalt bera­ten las­sen, die Bera­tungs­er­geb­nis­se pro­to­kol­lie­ren und exakt danach handeln.

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Mitarbeiter: Wie Sie Konkurrenz-Tätigkeiten richtig unterbinden

Ein Wett­be­werbs­ver­bot (hier: über 3 Mona­te) mit einem Arbeit­neh­mer ist nur wirk­sam ver­ein­bart, wenn … 

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Wie SIE erfolgreich um eine höhere Abfindung pokern

Der­zeit kann man aus den Arbeits­ge­richts­pro­zes­sen um die Kün­di­gung von AUDI-Füh­rungs­kräf­ten gera­de­zu vor­bild­lich ler­nen, wie man vor dem Arbeits­ge­richt agiert, um eine mög­lichst hohe Abfin­dung durch­zu­set­zen. Ein Phä­no­men, das …