Ob nicht abgeführte Steuern oder Sozialbeiträge, ob eine nicht wahrgenommene Geschäftschance oder Schadensersatz für fahrlässige Geschäftsführer-Entscheide: Immer mehr solcher vermeintlichen Fehlerhaftigkeiten landen vor Gericht. Problem für den betroffenen Geschäftsführer: Je nach Bundesland und Gerichtsbezirk setzen die Gerichte (OLG, LG) unterschiedliche Schwerpunkte in ihren Entscheidungen. Für den Rechtsanwalt, der den Geschäftsführer in Regress nehmen will, ist das demnach oft ein lohnendes Mandat mit Aussicht auf die nächste Instanz. Sie sind also gut beraten, wenn Sie sich selbst ein ausgewogenes Bild über die Rechtslage verschaffen. Hier: …
Kategorie: Volkelt-Briefe
Zahlt die GmbH – vertraglich vereinbart – einen Teil des Geschäftsführer-Gehalts auf ein sog. Wertguthaben-Konto, das erst mit Erreichen des Ruhestands ausgezahlt wird, darf das Finanzamt dafür keine Lohnsteuer berechnen. Aber aufgepasst: Dieses Steuerspar-Modell ist nur – aber laut Bundesfinanzhof (BFH) ausdrücklich – für den Fremd-Geschäftsführer der GmbH möglich. Damit ist es möglich, ein hohes Gehalt zu vereinbaren, aber anteilig weniger Lohnsteuer abzuführen. Die wird erst mit der Auszahlung (Zufluss) und dann eventuell zu einem günstigen ESt-Satz fällig. Für Gesellschafter-Geschäftsführer kann dieses Steuerspar-Modell (leider) nicht umgesetzt werden – hier werden die Finanzbehörden eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellen (BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16).
Die Bank kann den Bürgen für ein GmbH-Darlehen nicht in Anspruch nehmen, „wenn sich der Bürge allein aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner verbürgt und der Gläubiger dies in verwerflicher Weise ausnutzt” (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 9.2.2017, 3 U 146/15).
Laut Bundesverfassungsgericht (BverfG) verstößt die Regelung zum Verlustabzug für Kapitalgesellschaften (hier: schädlicher Beteiligungserwerb) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Jetzt liegt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vor, wonach die Finanzbehörden bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Aussetzung der Vollziehung (AdV) für die dazu erlassenen Steuerbescheide gewähren müssen (FG Hamburg, Beschluss v. 11.4.2018, 2 V 20/18).
Zur Sache „Nachzahlungszinsen”: Der BFH hält die 6 % Zinsen für Steuernachzahlungen für „unangemessen” (vgl. > hier). Das Bundesverfassungsgericht wird noch 2018 entscheiden, wie hoch verzinst werden darf (vgl. hier). Bis dahin gilt: gegen alle Steuerbescheide mit Zinsforderungen unbedingt Einspruch einlegen. Das BMF hat folgendes Vorgehen für die Finanzämter bestimmt.
Danach gilt: Der BFH-Beschluss vom 25. April 2018 (Aktenzeichen:: IX B 21/18), ist für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich ist dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden. So steht es jetzt im BMF-Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005 – 01.
Der Anspruch auf eine Gegendarstellung besteht auch dann, wenn die Redaktion Sie vor der Veröffentlich um eine Stellungsnahme gebeten hat und Sie davon keinen Gebrauch gemacht haben. Es gilt: „Eine unterlassene Erklärung begründet grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung, welche einen Gegendarstellungsanspruch entfallen ließe” (BVerfG, Urteil v. 28.5.2018, 1 BvR 804/15).
In den Personal-Büros vieler (größerer) Unternehmen ist die Künstliche Intelligenz (KI) angekommen – bei IBM, GE oder Talanx wird KI systematisch genutzt. Intelligente Software führt die digitale Personalakte. Damit wird die Kündigungswahrscheinlichkeit für den Mitarbeiter vorausgesagt. Alter, Überstunden, Gehalt und Gehaltsentwicklung, Anzahl und Verlauf von Mitarbeitergesprächen, Aktivitäten des Mitarbeiters in XING oder Facebook und viele andere Mitarbeiter-Informationen und ‑daten werden systematisch gesammelt und bewertet. Auch in mittelständischen Unternehmen ist KI auf dem Vormarsch.
Im kleineren Unternehmen ticken die Uhren allerdings anders. …
Besonders risikobehaftet sind Geschäftsführer-Entscheidungen außerhalb der vertraglich festgelegten Entscheidungsbefugnisse. Das sind z. B. Zustimmungsvorbehalte aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem „Katalog zustimmungsbedürftigen Geschäfte“ im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Verstoßen Sie als Geschäftsführer gegen solche Auflagen, riskieren Sie eine fristlose Kündigung und/oder sogar Schadensersatzzahlungen. Ausgesprochen Schwierig sind Geschäftsabschlüsse durch einen Geschäftsführer ohne Zustimmung der Gesellschafter, von denen nicht klar ist, ob sie nur mit Zustimmung der Gesellschafter ausgeführt werden dürfen. Beispiele: …
Einige Anbieter von Apps für das Personalbüro (sog. Chatbots) bieten kostenlose Testversionen an. Z. B. als Hilfen im Bewerbungsverfahren – etwa zur automatischen Beantwortung von Bewerber-Anfragen oder bei der Terminvergabe für Vorstellungsgespräche. Marktführer sind hier: Mya oder Olivia. Nachteil: Beide Anbieter bieten bisher nur englische Versionen an. Vorteile …
Beteiligt sich Ihr Unternehmensberater an der GmbH und veräußert dieser anschließend seine Beteiligung, dann musste er bisher davon ausgehen, dass das Finanzamt den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wertet und dafür den persönlichen (Höchst-) Einkommensteuer-Satz ansetzte. Das ist aber laut Finanzgericht Baden-Württemberg nicht korrekt. Die Finanzbehörden haben zwar Revision eingelegt (Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens: VIII R 21/17). U. E. ist aber davon auszugehen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in der Sache nicht anders entscheiden wird. Das gilt regelmäßig auch dann, wenn ein Arbeitnehmer an der GmbH beteiligt wird (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.6.2017, 8 K 4018/14).