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Volkelt-Briefe

GmbH/Steuer: Aus für die „Abgeltungssteuer“ – mit Folgen für GmbHs

Von der Gro­Ko – wir haben dazu berich­tet (vgl. zuletzt Nr. 18/2018, Sei­te 2, Stich­wort: Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen) – ist in Sachen Gesell­schafts­recht und Steu­er­recht für Unter­neh­men in den kom­men­den 3 1/2 Jah­ren nicht viel zu erwar­ten. Im Koali­ti­ons­ver­trag gibt es kei­ne ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­run­gen. Auch in Sachen Soli­da­ri­täts­zu­schlag für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wird sich wohl nichts tun. Aller­dings gab es im Koali­ti­ons­ver­trag (Rand­zif­fer 3116 ff.) den lapi­da­ren Hin­weis dar­auf, dass „die Abgel­tungs­steu­er auf Zins­er­trä­ge mit Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tauschs (zwi­schen den Ban­ken) abge­schafft wird”. Auf die Folgen …

für die Finan­zie­rungs­lö­sun­gen der GmbH mit Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen haben wir bereits hin­ge­wie­sen und auf ent­spre­chen­de Gestal­tun­gen ver­wie­sen (vgl. Nr. 4/2018).

  • Unter­des­sen ste­hen die Gro­Ko-Plä­ne zur Abgel­tungs­steu­er vor der Umset­zung. Aller­dings ist das nicht so ein­fach wie zunächst ange­nom­men. Es haben sich Steu­er­ex­per­ten aus der Wis­sen­schaft und Ver­fas­sungs­recht­ler zu Wort gemel­det, die die Plä­ne der Bun­des­re­gie­rung skep­tisch aus­leuch­ten. Knack­punk­te sind:
  • Eine Aus­nah­me-Besteue­rung nach dem (in der Regel höhe­ren) per­sön­li­chen Steu­er­satz ledig­lich für Zins­ein­künf­te dürf­te vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nur schwer bestand haben. Waren es doch die Rich­ter des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, die eine pau­scha­le Steu­er­erleich­te­rung für Kapi­tal­ein­künf­te moniert haben und so die Dis­kus­si­on um die Abgel­tungs­steu­er mit ein­ge­lei­tet haben.

Vie­le Exper­ten hal­ten die Abgel­tungs­steu­er für die „größ­te Steu­er­re­form” seit Jahr­zehn­ten. Begrün­dung: Damit wur­de erst­mals das Steu­er­ver­fah­ren für alle betei­lig­ten (also Steu­er­bür­ger, Unter­neh­men und Steu­er­be­hör­den) deut­lich erleich­tert – sei es in der Antrag­stel­lung, in der Bear­bei­tung und in der Abwick­lung. Exper­ten hal­ten die Abgel­tungs­steu­er für das bes­te Rezept gegen Steu­er­flucht (Stein­brück: „lie­ber 25% von X, als 42% von Nix”). Auch wenn damit eine gewis­se Steue­run­ge­rech­tig­keit und ein Ver­stoß gegen das Leis­tungs­fä­hig­keits­prin­zip in Kauf genom­men wird, pro­fi­tie­ren letzt­lich alle Betei­lig­ten davon.

Wie geht es wei­ter? Abzu­se­hen ist, dass die SPD ihr Wahl­ver­spre­chen zur Besteue­rung höhe­rer Ein­kom­men nicht so ein­fach auf­ge­ben wird. Im Gegen­teil: Ein SPD-geführ­tes Finanz­mi­nis­te­ri­um wird hier sei­nen Ein­fluss gel­tend machen. Nach unse­ren Infor­ma­tio­nen wird an den ent­spre­chen­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben bereits gear­bei­tet. Für GmbHs – auch für alle klei­ne­ren Unter­neh­men – ist damit fol­gen­des Sze­na­rio vor­ge­zeich­net: Eine Aus­nah­me­re­ge­lung bei der Abgel­tungs­steu­er nur für „Zin­sen” wird kaum durch­zu­set­zen sein – poli­tisch und ver­fas­sungs­recht­lich. Es kann also dar­auf hin­aus lau­fen, dass die Abgel­tungs­steu­er auch für ande­re Kapi­tal­ein­kunfts­ar­ten (§ 32d EStG) in die­ser Form abge­schafft wird. Die­se wür­den dann wie­der nach dem per­sön­li­chen ESt-Tarif besteu­ert wer­den. Das gilt dann auch für GmbH-Gewinn­aus­schüt­tun­gen, für Gewinn­be­tei­li­gun­gen aus einer Stil­len Betei­li­gung und selbst­ver­ständ­lich auch für Zin­sen aus Gesellschafter-Darlehen.

Unse­re Ein­schät­zung: Lei­der ist das Sze­na­rio nicht unrea­lis­tisch. Mög­li­cher­wei­se ent­wi­ckelt sich die­se auf den ers­ten Blick eher als Neben­schau­platz erschei­nen­de poli­ti­sche Fra­ge zu einer Bewäh­rungs­pro­be für die gro­ße Koali­ti­on – die – sofern die CDU/CSU sich als Mit­tel­stands­par­tei durch­set­zen will – zur Zer­reiß­pro­be wer­den kann. Für Unter­neh­men ist so gese­hen ein Aus­sit­zen des The­mas „Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er” die bes­te Lösung (vgl. dazu z. B. Min­Dirg. im BMF Mat­thi­as Schenk: Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er? – „Never chan­ge a run­ning sys­tem” in GmbH-Rund­schau 2018, Sei­te 456 ff.).

Die Aus­zah­lung von GmbH-Gewinn an die Gesell­schaf­ter ist bereits jetzt die steu­er­lich teu­ers­te Vari­an­te, Geld aus der GmbH ins Pri­vat­ver­mö­gen zu trans­fe­rie­ren. Nach wie vor güns­ti­ge Vari­an­te ist die Aus­zah­lung als Geschäfts­füh­rer-Gehalt. Trotz des oft hohen per­sön­li­chen Steu­er­sat­zes rech­net sich das, weil Gehalt als Betriebs­aus­ga­be der GmbH vor Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­be absetz­bar ist. Soll­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen noch teu­rer wer­den, ist zu prü­fen, inwie­weit Sie Ihr Gehalt noch wei­ter nach oben aus­rei­zen kön­nen. Zu beach­ten ist, dass die Finanz­be­hör­den Gehalts­er­hö­hun­gen für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer nur akzep­tie­ren, soweit die­se „wohl­do­siert” sind. Außer­or­dent­li­che Gehalts­sprün­ge wer­den in der Regel moniert. Finanz­amts-taug­li­cher ist es, wenn Sie das Gehalt kon­ti­nu­ier­lich erhö­hen – etwa mit einer jähr­li­chen Stei­ge­rungs­ra­te knapp über der Infla­ti­ons­ra­te bzw. in Anleh­nung an die Gehalts­ent­wick­lung in der Bran­che oder gekop­pelt an die Umsatz­ent­wick­lung Ihrer GmbH – bis hin zur sog. Angemessenheitsgrenze.

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