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GmbH/Recht: Geschäftsführer muss AGB der GmbH einhalten

Möch­te der Allein-Gesell­schaf­ter sei­nen Geschäfts­füh­rer auf Haf­tung ver­kla­gen, muss er dafür dem Gericht nicht erst einen ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter-Beschluss (In der Ein­per­so­nen-GmbH: Ent­schluss) vor­le­gen. Laut Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Mün­chen genügt sei­ne ein­fa­che Wil­lens­er­klä­rung, um ein Gerichts­ver­fah­ren gegen den Geschäfts­füh­rer in Gang zu set­zen (OLG Mün­chen, Urteil v. 8.2.2018, 23 U 2913/17, rechts­kräf­tig).

Im Pro­zess ging es um die eigen­hän­di­ge Ände­rung einer Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­rung mit Kun­den durch den Geschäfts­füh­rer – und zwar zu Unguns­ten der GmbH (hier: Ver­si­che­rung). Ohne ent­spre­chen­de Kom­pe­tenz (sei es im Anstel­lungs­ver­trag oder im Gesell­schafts­ver­trag) ist der Geschäfts­füh­rer nicht befugt, die von der GmbH gesetz­ten AGB eigen­hän­dig für ein­zel­ne Kun­den aus­zu­set­zen. Für den Scha­den der GmbH ist der Geschäfts­füh­rer ersatz­pflich­tig. Das gilt auch für ande­re Bran­chen, bei denen die GmbH für das Kun­den­ge­schäft kla­re AGB vor­gibt. Wol­len Sie davon abwei­chen, soll­ten Sie sich ent­spre­chend absi­chern (Gesell­schaf­ter­be­schluss).

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GmbH/Recht: Pflichten des Geschäftsführers als Liquidator

Der Liqui­da­tor einer GmbH, der bei der Ver­tei­lung des Gesell­schafts­ver­mö­gens an die Gesell­schaf­ter eine Ver­bind­lich­keit der Gesell­schaft gegen­über einem Gläu­bi­ger nicht berück­sich­tigt hat, ist dem Gläu­bi­ger unmit­tel­bar zum Ersatz bis zur Höhe der ver­teil­ten Beträ­ge ver­pflich­tet (§ 268 Abs. 2 S. 1, § 93 Abs. 5 AktG). Auch dann, wenn die Gesell­schaft bereits im Han­dels­re­gis­ter gelöscht ist (BGH, Urteil v. 13.3.2018, II R 158/16).

Das gilt dann auch für den GmbH-Geschäfts­füh­rer, der – z. B. nach einem erfolg­lo­sem Sanie­rungs­ver­such – die GmbH abwi­ckelt und als Liqui­da­tor ein­ge­setzt ist (Auf­lö­sung und Been­di­gung in Eigen­ver­wal­tung). Der Geschäfts­füh­rer ist Liqui­da­tor, sofern im Gesell­schafts­ver­trag oder ‑beschluss nichts ande­res bestimmt wird. Der Geschäfts­füh­rer ver­liert sein Amt, wenn ande­re Per­so­nen zu Liqui­da­to­ren ein­ge­setzt werden.